Zivilrecht
Verlagsverträge nach öffentlichen Vorwürfen: Außerordentliche Kündigungen bleiben unwirksam
Das Oberlandesgericht Köln hat am 24. April 2026 die außerordentlichen Kündigungen dreier Verlagsverträge mit einem Musiker und Autor für unwirksam gehalten. Zwei Verträge hatten allerdings inzwischen ihre vereinbarte Laufzeit erreicht. Der Senat stellte deshalb klar, dass sie bis zum 2. Oktober beziehungsweise 31. Dezember 2025 ungekündigt fortbestanden hatten. Für den dritten Vertrag blieb es bei der Feststellung des Fortbestands über den 30. April 2024 hinaus. Der Verlag hatte sich auf die Verwendung eines Gedichtbands in einem sexuell expliziten Video sowie auf öffentlich erhobene Vorwürfe gegen den Autor gestützt. Diese Umstände trugen nach der konkreten Vertrags- und Prozesslage keine sofortige Vertragsauflösung.
Redaktionelle Zusammenfassung · 902 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Kündigungen beendeten die Verträge nicht
Besondere vertragliche Ausgangslage
Die Verträge betrafen drei Gedichtveröffentlichungen und waren über mehrere Jahre geschlossen worden. Sie enthielten ausdrücklich die Erklärung, dass dem Verlag das künstlerische Werk, die Ausdrucksweise des Autors und frühere rechtliche Konflikte wegen seines Schaffens bekannt seien. Für bestimmte mögliche Rechtsverletzungen durch die Werke war seine Haftung ausgeschlossen; der Verlag sollte eine eigene Prüfung vornehmen und gegebenenfalls Anpassungen abstimmen. Provokation, Tabubrüche und aggressive Sexualdarstellungen waren nach den Feststellungen bereits vor Vertragsabschluss wesentliche Merkmale des öffentlichen künstlerischen Auftretens. Im Jahr 2020 hatte der Verlag ein umstrittenes Gedicht zudem öffentlich unter Hinweis auf die Trennung zwischen Autor und lyrischem Ich sowie auf die Kunstfreiheit verteidigt.
Feststellung blieb trotz Zeitablaufs sinnvoll
Der Autor durfte den Bestand der Vertragsverhältnisse durch eine Feststellungsklage klären lassen. Einzelne Leistungsklagen auf Vertrieb oder Vergütung hätten nicht dieselbe Reichweite gehabt, weil deren Rechtskraft grundsätzlich nur die jeweils zugesprochene Leistung erfasst hätte. Auch nach Ablauf zweier Verträge blieb die Bestandsfrage erheblich. Aus der früheren Vertragszeit konnten noch Abrechnungs-, Vergütungs- und Kontrollrechte folgen. Die Anpassung des Tenors an die inzwischen eingetretenen Enddaten war daher eine Klarstellung und führte nicht zur Erledigung des Rechtsstreits. Das Urteil verpflichtete den Verlag damit nicht, bereits regulär abgelaufene Verträge unbegrenzt fortzusetzen, sondern klärte ihren Bestand bis zum jeweiligen vereinbarten Ende.
Video war in die Gesamtabwägung einzuordnen
Der Senat erkannte an, dass die Verwendung eines verlegten Buches als bloßes Objekt sexueller Handlungen grundsätzlich das Vertrauen eines Verlags schwer beeinträchtigen kann. Hier musste aber berücksichtigt werden, welche Risiken die Parteien bei Vertragsbeginn bewusst übernommen hatten. Das Video wies nach den gerichtlichen Feststellungen Maskierung, Inszenierung und weitere gestalterische Elemente auf und blieb im Verhältnis dieser Parteien dem künstlerischen Schaffen zugeordnet. Sein anstößiger Inhalt allein machte es deshalb nicht zu einer völlig neuen, zuvor unbekannten Entwicklung. Der Senat entschied damit weder über die allgemeine moralische Billigung des Videos noch darüber, dass reale Rechtsverletzungen stets von Kunstfreiheit gedeckt wären. Maßgeblich war die konkrete vertragliche Risikozuweisung.
Begrenzte Sichtbarkeit des Gedichtbands
Zusätzlich fiel die Art der Veröffentlichung ins Gewicht. Das Video war zunächst auf einer kostenpflichtigen, auf sexuelle Inhalte spezialisierten Plattform mit Altersprüfung verfügbar. Nach der gerichtlichen Beschreibung war der Gedichtband wegen kurzer Szenen, Lichtverhältnissen und Schnitten kaum eindeutig zu identifizieren; der Verlag war nicht ohne Weiteres erkennbar. Die vorgelegten frühen Medienberichte thematisierten gerade nicht diese Buchverwendung. Erst die Pressemitteilung des Verlags zur Kündigung rückte sie ausdrücklich ins öffentliche Blickfeld. Behauptungen, Darstellerinnen seien über die spätere Art des Videos getäuscht worden, waren nicht hinreichend konkret vorgetragen. Der Senat behandelte diese behauptete Täuschung deshalb nicht als erwiesene zusätzliche Belastung der Vertragsbeziehung.
Verdacht erforderte konkrete Tatsachen
Die weiteren öffentlichen Vorwürfe mussten davon getrennt geprüft werden. Ein dringender, auf objektive Tatsachen gestützter Verdacht kann auch bei langfristigen Vertrauensverhältnissen erheblich sein. Der kündigende Vertragspartner muss jedoch die Tatsachen darlegen, die ihn tragen. Der Verlag stützte sich hier weitgehend auf journalistisch vermittelte Angaben anonym gebliebener Personen. Der Autor trat den Vorwürfen im Prozess insgesamt entgegen, auch wenn einzelne Teile seines Vortrags ausweichend blieben. Daraus durfte kein Zugeständnis strafbaren Verhaltens abgeleitet werden. Die vorgetragenen Informationen waren nach Auffassung des Senats für die verlangte weitergehende Erklärungspflicht nicht konkret genug. Die Kündigungsprüfung ersetzte weder ein Strafverfahren noch eine abschließende allgemeine Bewertung sämtlicher öffentlich erhobenen Vorwürfe.
Kontaktaufnahme und mildere Mittel fehlten
Als prozessual zugrunde zu legen behandelte der Senat demgegenüber ein System der Kontaktanbahnung zu jungen Frauen und den damit verbundenen Alkoholausschank. Dieses Verhalten durfte der Verlag moralisch missbilligen. Es lag aber außerhalb der konkreten Vertragspflichten und rechtfertigte unter den weiteren Umständen nicht ohne Weiteres die sofortige Trennung. Der Verlag hatte vor der ersten Kündigung weder Kontakt aufgenommen noch den Autor angehört. Zudem standen weniger einschneidende Reaktionen zur Verfügung, insbesondere eine öffentliche Distanzierung und der Hinweis auf laufende Ermittlungen. Die begrenzten Restlaufzeiten und die schon bekannte provokative öffentliche Rolle des Autors waren ebenfalls zu berücksichtigen. Auch die Gesamtschau der Gründe machte die Fortsetzung nicht unzumutbar.
Weitere Kündigung und Vertriebsrisiko
Eine im Prozess erklärte zweite Kündigung blieb ebenfalls unwirksam. Der Verlag hatte bestimmte Verteidigungsausführungen so verstanden, als beanspruche der Autor ein Recht auf reale sexuelle Gewalt. Der Senat entnahm den betreffenden Äußerungen dagegen eine Argumentation zur künstlerischen Einordnung des Videos. Die weitergehende Interpretation trug deshalb keinen neuen Kündigungsgrund. Soweit ältere strafrechtliche Vorwürfe erneut herangezogen werden sollten, fehlte weiterhin die ausreichende Grundlage; außerdem lag die zweite Erklärung außerhalb einer angemessenen Frist für längst bekannte Umstände. Auch § 18 Verlagsgesetz half dem Verlag nicht. Verschlechterte Absatzchancen oder ein erhöhtes geschäftliches Risiko bedeuten noch keinen Wegfall des vertraglich vorausgesetzten Werkzwecks.
Entscheidung über Verträge, nicht über alle Vorwürfe
Der Verlag trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil stellt hohe, aber einzelfallbezogene Anforderungen an die vorzeitige Lösung langfristiger Verlagsverträge. Die Kenntnis des bisherigen künstlerischen Auftretens, die Vertragsklauseln, die konkrete Tatsachengrundlage, eine mögliche Anhörung und mildere Reaktionen wirkten hier zusammen. Daraus folgt keine allgemeine Unkündbarkeit von Verträgen bei öffentlichem Fehlverhalten. Ebenso wenig enthält die Entscheidung einen Freispruch von sämtlichen außerhalb des Vertragsprozesses erhobenen Vorwürfen. Die im Urteil erwähnte Einstellung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen war Teil der damaligen Prozesslage. Entscheidend blieb, ob die konkret erklärten Kündigungen unter den vorgetragenen Umständen die drei Vertragsverhältnisse beenden konnten.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei langfristigen Künstler- und Verlagsverträgen sollte eine Trennungsentscheidung auf die konkrete Vertragslage und belastbare Tatsachen gestützt werden. Wer bekannte Kontroversen ausdrücklich in die Vertragsgestaltung einbezieht, muss diese Risikozuweisung später in der Kündigungsabwägung berücksichtigen. Öffentliche Vorwürfe verlangen eine sorgfältige Unterscheidung zwischen bewiesenen Umständen, konkret begründetem Verdacht und bloßen Schlussfolgerungen. Eine dokumentierte Kontaktaufnahme sowie die Prüfung weniger einschneidender Reaktionen können dabei wesentlich sein. Der Fall zeigt außerdem den Nutzen einer Bestandsfeststellung: Auch nach regulärem Vertragsende können Abrechnung und Vergütung davon abhängen, ob eine frühere außerordentliche Kündigung wirksam war.