Zivilrecht

Pkw-Werbung ohne Pflichtangaben: Vorgelegte Unterlassungserklärung begründete keinen Abmahnmissbrauch

Das Oberlandesgericht Köln wies am 17. April 2026 die Berufung eines Autohauses gegen ein wettbewerbsrechtliches Urteil zurück. Ein qualifizierter Umwelt- und Verbraucherschutzverband hatte fehlende Angaben bei zwei Fahrzeugwerbungen im Internet beanstandet. In der Berufung bestritt das Autohaus die Verstöße in der Sache nicht mehr. Es wandte sich vor allem gegen die Zulässigkeit der Klage, behauptete eine missbräuchliche Abmahnung und griff die Kostenpauschale an. Diese Einwände scheiterten. Die vorgeschlagene Unterlassungserklärung ging nach dem Senat nicht offensichtlich unvertretbar über die beanstandeten Verstöße hinaus. Auch der gesetzliche Bezug und die konkrete Werbegestaltung machten die Klageanträge hinreichend bestimmt.

Redaktionelle Zusammenfassung · 842 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Autohaus blieb zur Unterlassung und Kostenerstattung verpflichtet

Bei zwei Angeboten fehlten unterschiedliche Informationen

In einer Werbung für einen Audi Q3 fehlte die CO₂-Klasse. Bei einem späteren Angebot für einen Cupra Leon waren weder der einschlägige Kraftstoffverbrauch noch die CO₂-Emissionen und die CO₂-Klasse angegeben. Der Verband mahnte die Beklagte im Oktober 2024 ab. Dem Schreiben lagen Screenshots der beiden Werbungen und eine vorbereitete Unterlassungserklärung bei. Die Beklagte reagierte weder mit einer Erklärung noch mit Zahlung der verlangten 280,78 Euro Abmahnkosten. Das Landgericht gab der anschließenden Klage statt. Im Berufungsverfahren konzentrierte sich der Streit daher auf die Reichweite der vorgeschlagenen Verpflichtung und die daraus gezogenen Missbrauchsvorwürfe.

Nicht jede möglicherweise weite Formulierung ist bereits missbräuchlich

§ 8c UWG verlangt eine Bewertung der gesamten Umstände. Ein gesetzliches Beispiel betrifft vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtungen, die offensichtlich über den abgemahnten Verstoß hinausgehen. Der Senat betonte das Merkmal der Offensichtlichkeit. Die Reichweite eines Unterlassungsanspruchs kann rechtlich umstritten sein; deshalb begründet nicht jede weit gefasste Formulierung schon den Missbrauchseinwand. Erforderlich ist eine unvertretbare Überschreitung. Eine vorbereitete Erklärung beizufügen, ist außerdem üblich und kann die außergerichtliche Beilegung erleichtern. Der Abgemahnte bleibt grundsätzlich dafür verantwortlich, eine ausreichende eigene Erklärung abzugeben. Diese Eigenverantwortung schließt Missbrauch zwar nicht aus, ersetzt aber auch nicht dessen konkrete Feststellung.

Der Bezug auf die jeweils geltende Verordnung blieb sachlich begrenzt

Die Erklärung verwies auf die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung. Nach dem Senat zielte dies auf eine dauerhafte Regelung technisch fortentwickelter Informationspflichten. Der Text blieb dabei ausdrücklich auf Energieverbrauch, CO₂-Emissionen und CO₂-Klassen der beworbenen Modelle beschränkt. Eine Öffnung für beliebige neue, thematisch andere Verstöße lag deshalb nicht vor. Der dynamische Verweis war unter diesen Umständen nicht offensichtlich zu weit. Die Entscheidung billigt damit nicht jede pauschale Verpflichtung zur Einhaltung sämtlicher künftiger Vorschriften. Maßgeblich war die fortbestehende sachliche Begrenzung auf den Bereich, in dem die beiden konkreten Werbungen Informationspflichten verletzt hatten.

Abmahnschreiben und Screenshots konkretisierten das Versprechen

Die Beklagte beanstandete außerdem, der vorformulierte Text benenne die Fahrzeuge und ihre Antriebsarten nicht ausreichend genau. Der Senat legte die Erklärung jedoch im Zusammenhang mit den ausdrücklich in Bezug genommenen Unterlagen aus. Das Abmahnschreiben bezeichnete die Fahrzeuge und fehlenden Angaben. Die beigefügten Screenshots zeigten die konkrete Werbung; zusätzlich wurden Daten und Internetfundstellen genannt. Dadurch ließ sich der charakteristische Inhalt des Verbots bestimmen. Die Formulierung war nicht isoliert als abstrakte Verpflichtung ohne jeden Sachverhaltsbezug zu lesen. Dass ein späterer Klageantrag die konkrete Verletzungsform ausdrücklich wiedergab, belegte daher auch keine systematische nachträgliche Einschränkung einer zuvor maßlos erweiterten Forderung.

Die Vertragsstrafenformulierung schloss eine Handlungseinheit nicht aus

Die Erklärung sah eine Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung vor. Daraus folgte nach dem Senat kein ausdrücklicher Verzicht auf die Möglichkeit, zusammenhängende Verstöße als eine Handlungseinheit zu behandeln. Die Beklagte hatte sich auf eine ältere Entscheidung bezogen, deren Erklärung einen solchen Verzicht tatsächlich enthielt. Diese Besonderheit fehlte hier. Die Anknüpfung an einzelne Verstöße regelte zunächst, wann eine Pflichtverletzung vorliegt; sie legte nicht zwingend fest, dass jede einzelne Handlung ohne Rücksicht auf ihren Zusammenhang gesondert sanktioniert werden muss. Deshalb war die Klausel unter diesem Gesichtspunkt weder offensichtlich überzogen noch unangemessen benachteiligend. Ihre Einordnung als allgemeine Geschäftsbedingung konnte offenbleiben.

Andere elektronische Medien und häufige Verfahren bewiesen keinen Missbrauch

Auch die Erstreckung auf elektronische Werbung insgesamt war nicht unvertretbar. Der Wechsel von einer Internetseite etwa zu einer E-Mail verändert den Kern derselben unvollständigen Werbeaussage nicht notwendig. Darüber hinaus genügte die Anzahl der vom Verband geführten Verfahren nicht als Beleg überwiegender Einnahmeinteressen. Nach dem Senat sprach die konsequente gerichtliche Verfolgung vielmehr gegen eine Tätigkeit, die sich nur auf Kostenforderungen oder Vertragsstrafen beschränkte. Die Beklagte hatte ihre weitergehende Behauptung einer systematisch überzogenen Formulierungspraxis nicht konkret belegt. Allgemeine Kritik anderer Unternehmen an ähnlichen Erklärungen ersetzte weder konkrete Verfahrensangaben noch eine gerichtliche Feststellung der behaupteten Unzulässigkeit.

Die Klageanträge waren anhand der Pflichtangaben und Inserate bestimmbar

Für die gerichtlichen Unterlassungsanträge genügte hier die Bezugnahme auf die einschlägigen Angaben nach § 5 Pkw-EnVKV zusammen mit den konkret benannten Fahrzeugen und Inseraten. Der Senat sah in Verbrauch, Emissionen und CO₂-Klasse keine grenzenlos auslegungsbedürftigen Begriffe, durch die der eigentliche Streit in die Vollstreckung verlagert würde. Die Verordnung und ihre Anlage enthielten nachvollziehbare Vorgaben zu den mitzuteilenden Daten und deren Ermittlung. Die konkreten Werbebeispiele machten zusätzlich deutlich, welcher Informationsmangel angegriffen wurde. Die Bestimmtheit folgte somit aus der Verbindung von normativ vorgegebenen Angaben und individualisiertem Verletzungssachverhalt, nicht aus einem allgemeinen Gebot, sich rechtmäßig zu verhalten.

Die Kostenpauschale hing nicht vom Aufwand dieses Einzelfalls ab

Der Verband durfte seine durchschnittlichen Personal- und Sachkosten für Abmahnungen pauschal geltend machen. Dass der konkrete Verstoß einfach festzustellen gewesen sei, rechtfertigte deshalb keine individuelle Kürzung der 280,78 Euro. Umgekehrt könnte der Verband wegen eines besonders aufwendigen Falls nicht ohne Weiteres eine erhöhte Pauschale verlangen. Der Senat bestätigte damit die durchschnittsbezogene Berechnung und lehnte die verlangte Einzelfallkontrolle jeder Kostenposition ab. Die Berufung blieb insgesamt erfolglos; die Beklagte trug deren Kosten. Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine allgemeine Missbrauchsfreiheit jeder Verbandstätigkeit besagt das Urteil nicht, sondern bewertet die konkret angegriffene Erklärung und den dazu gehaltenen Vortrag.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Das Urteil des OLG Köln vom 17. April 2026 – 6 U 104/25 – verlangt für den Missbrauchseinwand mehr als eine abstrakte Kritik an weit formulierten Unterlassungstexten. Erklärung, Abmahnschreiben und beigefügte Werbebelege sind gemeinsam auszulegen. Auch ein dynamischer Gesetzesverweis kann sachlich hinreichend begrenzt bleiben. Für Abgemahnte ist entscheidend, konkrete Überschreitungen und Umstände darzulegen; die Zahl anderer Verfahren allein genügt nicht. Zugleich ersetzt das Urteil keine sorgfältige Prüfung vor Unterzeichnung einer Erklärung. Der Senat beurteilte den Missbrauchsvorwurf und die konkrete Klage, nicht sämtliche denkbaren zukünftigen Vertragsstrafenfälle oder jede Form verbandsseitiger Rechtsverfolgung.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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