Zivilrecht

Durchgangsarzt: Eine erst später wirkende Thromboseprophylaxe gehört nicht zur hoheitlichen Erstversorgung

Das Oberlandesgericht Köln wies am 15. April 2026 die Berufung eines Patienten zurück, der eine unterlassene Thromboseprophylaxe beanstandete. Entscheidend war nicht die medizinische Frage, ob die Prophylaxe tatsächlich erforderlich gewesen wäre. Die beklagte Seite war für den geltend gemachten Behandlungsfehler nach Ansicht des Senats nicht passivlegitimiert. Die behauptete Unterlassung gehörte zur besonderen Heilbehandlung, die der Durchgangsarzt privatrechtlich durchführte. Sie war nicht seiner hoheitlichen Erstversorgung zuzurechnen. Damit konnte die Klage gegen die in Anspruch genommene Beklagte keinen Erfolg haben. Die Entscheidung betrifft vor allem die rechtliche Zuordnung verschiedener Tätigkeiten eines Durchgangsarztes.

Redaktionelle Zusammenfassung · 846 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Die Klage scheiterte an der falschen Anspruchsgegnerin

Der Durchgangsarzt kann in unterschiedlichen Rechtsrollen tätig sein

Nicht jede ärztliche Maßnahme nach einem Arbeitsunfall wird in Ausübung eines öffentlichen Amts erbracht. Die eigentliche Heilbehandlung ist grundsätzlich privatrechtlich einzuordnen; für dabei begangene Fehler kann der behandelnde Arzt persönlich haften. Daneben nimmt der Durchgangsarzt Aufgaben wahr, die der Berufsgenossenschaft obliegen. Hierzu zählt insbesondere die Entscheidung, ob eine allgemeine oder eine besondere Heilbehandlung notwendig ist. Diese Entscheidung trifft er hoheitlich. Dass beide Tätigkeitsbereiche bei derselben Person zusammenlaufen, führt daher nicht zu einem einheitlichen Haftungssystem für jede spätere Behandlung. Die konkret beanstandete Handlung oder Unterlassung muss dem jeweiligen Aufgabenbereich zugeordnet werden.

Diagnose und unmittelbare Erstversorgung stehen in engem Zusammenhang

Zum hoheitlichen Bereich rechnete der Senat auch die vorbereitende Eingangsuntersuchung, die anschließende Diagnose und die Erstversorgung. Diese Tätigkeiten gehen regelmäßig räumlich und zeitlich ineinander über. Sie bilden mit der Entscheidung über Art und Umfang der weiteren Heilbehandlung einen zusammenhängenden Lebensvorgang. Eine künstliche Aufteilung jeder einzelnen unmittelbar erforderlichen Maßnahme würde diesem Zusammenhang nicht gerecht. Demgegenüber sind Maßnahmen, die erst nach dieser Entscheidung und in deren Vollzug erfolgen, grundsätzlich privatrechtlicher Behandlung zuzuordnen. Die im Durchgangsarztbericht dokumentierte Entscheidung für die besondere Heilbehandlung kennzeichnet damit eine wesentliche Zäsur zwischen der hoheitlichen Prüfung und dem anschließenden Behandlungsverhältnis.

Erstversorgung schützt während des laufenden Entscheidungsprozesses

Der Begriff der Erstversorgung erfasst nicht automatisch jede Therapie, die bei der ersten Vorstellung angesprochen wird. Nach dem Urteil geht es vielmehr um medizinisch sofort notwendige Maßnahmen, die den Patienten während der Entscheidung über die weitere Heilbehandlung vor einer Verschlechterung bewahren sollen. Als Beispiele werden Wundversorgung, Verbände oder Injektionen genannt. Dem Arzt steht dabei ein fachlicher Beurteilungsspielraum zu. Die rechtliche Zuordnung folgt jedoch der Funktion der Maßnahme. Ein im ersten Gespräch erstellter Behandlungsplan kann deshalb sowohl unmittelbar notwendige Versorgung als auch erst künftig auszuführende Therapie enthalten. Der Zeitpunkt der Anordnung allein entscheidet nicht über den hoheitlichen Charakter.

Die beanstandete Prophylaxe sollte erst im weiteren Verlauf wirken

Die vom Kläger vermisste Anordnung einer Thromboseprophylaxe hätte nach dem zugrunde gelegten Sachverhalt nicht während des Entscheidungsprozesses gewirkt. Der Senat nannte hierfür beispielhaft die erst anschließende Beschaffung und Anwendung von Thrombosespritzen. Eine vorbeugende Wirkung hätte dann erst für diesen späteren Zeitraum einsetzen können. Die Empfehlung wäre deshalb Bestandteil der anschließenden besonderen Heilbehandlung gewesen. Dass sie bereits im Rahmen eines anfänglichen Therapieplans hätte ausgesprochen werden können, änderte daran nichts. Der Senat stellte auf den Zeitraum ab, auf den sich die Maßnahme bezog. Ihre präventive Wirkung für die Zeit nach der Vorstellung unterschied sie von der unmittelbar schützenden Erstversorgung.

Der Arztbericht enthielt keine Aussage zur Prophylaxe

Der Durchgangsarztbericht kann grundsätzlich ein Indiz dafür liefern, welche Maßnahmen noch der Erstversorgung oder bereits der weiteren Behandlung zuzuordnen sind. Hier verhielt er sich jedoch überhaupt nicht zur Thromboseprophylaxe. Eine unmittelbare Aussage zu deren rechtlicher Einordnung ließ sich ihm deshalb nicht entnehmen. Der Kläger versuchte, die dokumentierte Empfehlung einer Ruhigstellung und das Unterlassen einer zusätzlichen Prophylaxe als Einheit zu betrachten. Dann sollte die Zuordnung der Ruhigstellung zugleich für die fehlende Prophylaxe gelten. Diesen Schluss trug der Senat nicht mit. Eine nicht dokumentierte Maßnahme erhält nicht allein durch einen anderen Eintrag zwingend dessen rechtliche Qualifikation.

Auch die spätere Ruhigstellung war keine sofortige Erstversorgung

Hinzu kam, dass die angeordnete Ruhigstellung durch eine Orthese ebenfalls erst nach der Vorstellung umgesetzt werden sollte. Sie schützte den Patienten daher nicht während der noch laufenden Entscheidung über die Art der Behandlung. Ihre Einordnung im Arztbericht als Erstversorgung hielt der Senat für nicht mehr vertretbar. Eine solche fehlerhafte Kategorisierung kann keine verlässliche Indizwirkung entfalten. Außerdem konnten die Empfehlungen zur Ruhigstellung und zur Thromboseprophylaxe jedenfalls bis zum tatsächlichen Beginn der Immobilisierung zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgen, ohne dass darin bereits ein Nachteil für den Patienten lag. Auch aus organisatorischer Sicht musste deshalb keine untrennbare Einheit angenommen werden.

Für diese Zuordnungsfrage war kein Gutachten notwendig

Der Kläger verlangte für die Abgrenzung medizinische sachverständige Unterstützung. Das Oberlandesgericht hielt sie für die entscheidungserhebliche Frage nicht für erforderlich. Ob eine erst später umgesetzte Maßnahme bereits während der vorhergehenden Entscheidungsphase wirken kann, ließ sich nach seiner Begründung anhand des zeitlichen Ablaufs und der Logik beantworten. Das bedeutet keine allgemeine Entbehrlichkeit medizinischer Gutachten in Haftungsprozessen. Hier ging es um die rechtliche Zuordnung der behaupteten Unterlassung auf Grundlage des feststehenden Ablaufs. Über medizinische Erforderlichkeit, konkrete Fehlerhaftigkeit und mögliche gesundheitliche Folgen musste der Senat gegen diese Beklagte nicht abschließend befinden, weil schon deren Verantwortlichkeit im geltend gemachten Haftungsregime fehlte.

Die Revision wurde nicht zugelassen

Die Berufung blieb insgesamt erfolglos. Der Kläger musste die Kosten des Rechtsmittelverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers tragen. Die Revision ließ der Senat nicht zu, weil er die maßgeblichen Abgrenzungsgrundsätze durch die höchstrichterliche Rechtsprechung als geklärt ansah. Der konkrete Fall erforderte danach lediglich ihre Anwendung auf die zeitlich und funktional eingeordnete Maßnahme. Aus dem Urteil folgt weder, dass eine Thromboseprophylaxe generell entbehrlich sei, noch dass bei ihrer Unterlassung niemand haften könne. Ausschlaggebend ist, wer für die gerade beanstandete ärztliche Tätigkeit rechtlich einzustehen hat. Diese vorgelagerte Prüfung kann den Ausgang des Prozesses bereits bestimmen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Das Urteil des OLG Köln vom 15. April 2026 – 5 U 117/25 – unterstreicht die Bedeutung der richtigen Anspruchsgegnerwahl bei Durchgangsarztbehandlungen. Maßgeblich ist die Funktion der beanstandeten Maßnahme, nicht allein ihre Erwähnung beim ersten Arztkontakt. Eine später einzuleitende Prophylaxe kann zur privatrechtlichen Heilbehandlung gehören, obwohl Untersuchung und Erstversorgung hoheitlich erfolgen. Für die Aufarbeitung sollten Arztbericht, Entscheidung über die Heilbehandlung und vorgesehener Umsetzungszeitpunkt getrennt betrachtet werden. Die Dokumentation ist ein wichtiges Indiz, aber keine bindende rechtliche Einordnung. Das Urteil klärt die Haftungszuordnung und besagt nicht, dass die behauptete medizinische Unterlassung sachgerecht war.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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