Strafrecht und Strafverfahren

CBD-Hanf: Strafzumessung bleibt bestehen, ohne dass das OLG einen neuen THC-Grenzwert festlegt

Das Oberlandesgericht Köln verwarf mit Urteil vom 14. April 2026 die Revision der Staatsanwaltschaft gegen eine Geldstrafe wegen unerlaubten Umgangs mit Cannabis. Das Landgericht hatte 90 Tagessätze zu je 50 Euro verhängt und keinen besonders schweren Fall angenommen. Die Staatsanwaltschaft beanstandete insbesondere den vom Landgericht für CBD-Hanf zugrunde gelegten höheren THC-Grenzwert. Der Senat ließ diese Grenzwertfrage ausdrücklich offen. Selbst wenn die Vorinstanz insoweit rechtlich falsch gelegen hätte, beruhte die konkrete Strafe nach seiner Überzeugung nicht darauf. Das Urteil ist deshalb keine Anerkennung eines allgemein erhöhten Grenzwerts für CBD-Produkte.

Redaktionelle Zusammenfassung · 815 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Die Revision der Staatsanwaltschaft blieb erfolglos

Ein Paket war zum Weiterverkauf bestimmt

Der Angeklagte war Geschäftsführer einer Gesellschaft, die unter anderem Hanfprodukte vertrieb. Im Juli 2022 wurde ein an die Gesellschaft adressiertes Paket sichergestellt, das er erwartete. Es enthielt 3.444,36 Gramm CBD-Marihuana mit insgesamt 8,27 Gramm THC. Die Ware war nach den Feststellungen zum gewinnbringenden Verkauf vorgesehen. Bei einer späteren Durchsuchung fanden sich weitere 225,14 Gramm mit 1,59 Gramm THC. Dabei handelte es sich nach dem Landgericht um ältere Ware, die der Angeklagte nicht mehr vertreiben wollte. Sämtliche Produkte wurden sichergestellt. Eine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis besaßen weder der Angeklagte noch die Gesellschaft.

Der Prüfungsumfang war auf die Rechtsfolgen beschränkt

In der Revisionshauptverhandlung beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft das Rechtsmittel mit Zustimmung des Angeklagten und seines Verteidigers auf den Rechtsfolgenausspruch. Diese Beschränkung war wirksam, weil die tatsächlichen Feststellungen eine hinreichende Grundlage zur Überprüfung der Strafzumessung boten. Der Schuldspruch stand damit nicht mehr zur revisionsgerichtlichen Korrektur. Selbst eine möglicherweise unzutreffende rechtliche Einordnung des Verhältnisses beider Taten änderte daran nichts. Der Senat hielt eine tatmehrheitliche Begehung zwar für näherliegend als die vom Landgericht angenommene Tateinheit. Ein solcher Subsumtionsfehler machte die Beschränkung aber nicht unwirksam, weil auf Grundlage der Feststellungen jedenfalls eine Bestrafung möglich blieb.

Der umstrittene Grenzwert wurde nicht abschließend beurteilt

Das sachverständig beratene Landgericht hatte für das konkret betroffene CBD-Material eine nicht geringe Menge erst ab 15 Gramm THC angenommen. Die Staatsanwaltschaft hielt dagegen am Grenzwert von 7,5 Gramm fest, der für THC anerkannt ist. Bei 8,27 Gramm Wirkstoff wäre dieser Wert überschritten gewesen. Der Senat entschied nicht, welche Auffassung für CBD-Hanf zutrifft. Seine Prüfung setzte einen möglichen Fehler vielmehr voraus und fragte anschließend, ob die Strafe darauf beruhen konnte. Diese Trennung zwischen Rechtsfehler und dessen Auswirkung ist für das Verständnis wesentlich. Die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels bestätigt nicht automatisch jede einzelne rechtliche Erwägung der Vorinstanz.

Ein Regelbeispiel erzwingt nicht ausnahmslos den höheren Strafrahmen

§ 34 Absatz 3 KCanG enthält nach der Entscheidung eine Strafzumessungsregel. Die dort genannten Beispiele begründen eine Indizwirkung für einen besonders schweren Fall. Diese Wirkung kann das Tatgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände entfallen lassen. Selbst das Vorliegen einer nicht geringen Menge führt deshalb nicht zwangsläufig zur Anwendung des erhöhten Strafrahmens. Der Senat prüfte, ob das Landgericht bei Zugrundelegung des niedrigeren Grenzwerts gleichwohl am gewöhnlichen Strafrahmen festgehalten hätte. Aus dem Gesamtzusammenhang seiner ausführlichen Gründe und den zahlreichen mildernden Umständen hielt er ein anderes Strafmaß im konkreten Fall für ausgeschlossen.

Die Beurteilung der konkreten Ware war nur ein Teil der Abwägung

Das Landgericht hatte die Gefährlichkeit des sichergestellten CBD-Hanfs sachverständig untersuchen lassen und gegenüber Produkten mit höherem THC-Anteil deutlich geringer eingeschätzt. Dabei berücksichtigte es die besondere Zusammensetzung und die praktisch in Betracht kommenden Konsumformen. Der Senat sah hierin einen Teil der nachvollziehbaren Strafzumessungsbegründung. Diese Feststellungen wurden nicht als allgemeine gesundheitliche Unbedenklichkeit sämtlicher CBD-Produkte formuliert. Für die Revisionsentscheidung war ausschlaggebend, dass das Landgericht den herkömmlichen THC-Grenzwert kannte und die konkrete Ware dennoch im Rahmen seiner umfassenden Bewertung weniger schwer gewichtet hatte. Die produktbezogene Einschätzung trat neben weitere persönliche und tatbezogene Umstände.

Zahlreiche persönliche und zeitliche Umstände wirkten mildernd

Der Angeklagte war nicht vorbestraft und hatte umfassend gestanden. Die Tat lag zur Zeit der Berufungshauptverhandlung bereits ungefähr drei Jahre zurück. Er hatte auf die Herausgabe der sichergestellten Produkte verzichtet und sich beruflich neu orientiert. Die festgestellte Wirkstoffmenge überschritt zudem den Wert von 7,5 Gramm nur knapp. Nach den Feststellungen war er bei der Lieferung von einer THC-Konzentration von höchstens 0,2 Prozent ausgegangen. Sein jedenfalls direkter Vorsatz bezog sich damit auf eine rechnerische Wirkstoffmenge von ungefähr 6,9 Gramm. Der Senat stellte diese Gesichtspunkte nicht isoliert, sondern in ihrer Gesamtheit dem denkbaren Regelbeispiel gegenüber.

Auch die Gewerbsmäßigkeit hatte den Strafrahmen nicht erhöht

Das Landgericht hatte gewerbsmäßiges Handeln bejaht, die daraus folgende Indizwirkung für einen besonders schweren Fall aber ebenfalls entfallen lassen. Für den Senat war dies ein zusätzlicher Hinweis darauf, dass die Vorinstanz trotz erschwerender Merkmale bewusst am gewöhnlichen Strafrahmen festhielt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Feststellungen schloss er aus, dass die knappe Überschreitung eines Grenzwerts von 7,5 Gramm zu einer höheren Strafe geführt hätte. Ein etwaiger Fehler bei der Bestimmung der nicht geringen Menge war daher nicht entscheidungserheblich im Sinne des § 337 Absatz 1 StPO. Eine Zurückverweisung allein zur abstrakten Klärung dieser Frage erfolgte nicht.

Auch die gesonderte Kostenbeschwerde wurde verworfen

Die Staatsanwaltschaft hatte neben der Revision die Kostenentscheidung des Landgerichts mit sofortiger Beschwerde angegriffen. Auch dieses Rechtsmittel blieb erfolglos. Die Kosten und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Rechtsmittelverfahren wurden der Staatskasse auferlegt. Die landgerichtliche Geldstrafe blieb bestehen. Das Ergebnis beruht auf einer eng an die Urteilsgründe gebundenen Prüfung der Strafzumessung. Für andere Verfahren lässt sich daraus weder eine pauschale Straffreiheit bestimmter Hanfprodukte noch eine allgemeine Verdoppelung des THC-Grenzwerts ableiten. Tragend ist vielmehr, dass ein möglicher Rechtsfehler im konkreten Einzelfall nachweisbar keinen Einfluss auf den ausgesprochenen Rechtsfolgenausspruch hatte.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Das Urteil des OLG Köln vom 14. April 2026 – 1 ORs 218/25 – sollte nicht als Festlegung eines neuen THC-Grenzwerts zitiert werden. Der Senat ließ diese Frage offen und bestätigte die Strafe wegen fehlenden Beruhens auf einem möglichen Fehler. Für die Verteidigung liegt die Bedeutung in der sorgfältigen Gesamtwürdigung: Tatgewicht, konkrete Ware, Vorsatzvorstellung, Geständnis, Zeitablauf und persönliche Entwicklung können die Indizwirkung eines Regelbeispiels entkräften. Die Revisionsprüfung ist zugleich vom wirksam beschränkten Anfechtungsumfang abhängig. Eine erfolglose Revision billigt deshalb nicht zwingend den gesamten rechtlichen Begründungsweg des Tatgerichts.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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