Zivilrecht
Abgetretene Glücksspielverluste: Deutscher Deliktsgerichtsstand trägt Klage einer ausländischen Gesellschaft
Das Oberlandesgericht Köln hat am 10. April 2026 eine Glücksspielanbieterin aus Gibraltar zur Zahlung von 30.848,99 Euro an eine liechtensteinische Aktiengesellschaft verurteilt. Diese machte abgetretene Ansprüche einer Spielerin geltend, die zwischen Mai 2013 und Oktober 2020 Verluste bei Online-Glücksspielen erlitten hatte. Das Landgericht hatte die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit abgewiesen. Der Senat bejahte dagegen einen deutschen Gerichtsstand für den deliktischen Schadensersatzanspruch und entschied nach Prüfung einer mehrgliedrigen Abtretungskette in der Sache. Hinzu kommen Zinsen seit dem 25. Mai 2023. Die Revision wurde zugelassen. Die frühere Klägerin trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten; die übrigen Kosten beider Instanzen trägt die Anbieterin.
Redaktionelle Zusammenfassung · 908 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Berufung führt zur Zahlung
Klägerwechsel nach Insolvenzunterbrechung
Während des Berufungsverfahrens war über die frühere Klägerin ein schweizerisches Konkursverfahren eröffnet worden, weshalb der Rechtsstreit unterbrochen war. Nach dessen Einstellung mangels Aktiven wurde das Verfahren weiterbetrieben. Die jetzige Klägerin berief sich auf eine bereits 2021 vereinbarte Sicherungsabtretung. Eine bloße Rubrumsberichtigung lehnte der Senat zunächst ab. Erst nachdem die bisherige Klägerin dem Wechsel ausdrücklich zugestimmt und erklärt hatte, nicht mehr selbst einziehungsberechtigt zu sein, ließ er die neue Klägerin eintreten. Der Wechsel war sachdienlich, weil der bisherige Prozessstoff weiterhin für die Entscheidung über dieselbe Forderung genutzt werden konnte. Die Zustimmung der Beklagten war hierfür nicht erforderlich. Die Abtretung war bereits vor Rechtshängigkeit erfolgt.
Kein übertragbarer Verbrauchergerichtsstand
Die internationale Zuständigkeit folgte nicht aus dem Verbrauchergerichtsstand der Brüssel-Ia-Verordnung. Es klagte gerade nicht die ursprüngliche Spielerin, sondern eine ausländische Aktiengesellschaft aus erworbenem Recht. Auch eine wirksame Vereinbarung deutscher Gerichte und der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts waren nicht dargetan. Entscheidend wurde stattdessen § 32 ZPO. Der Senat knüpfte an einen Anspruch aus § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit den Verboten des Glücksspielstaatsvertrags 2012 an. Dessen § 3 Absatz 4 verortete das Veranstalten dort, wo der Spielerin die Teilnahmemöglichkeit eröffnet wurde. Das war nach den Feststellungen Deutschland. Die dortige Spielteilnahme trug damit die gerichtliche Zuständigkeit für den deliktischen Anspruch.
Anwendbares Recht und erster Forderungskauf
Für den Schadensersatzanspruch wandte der Senat deutsches Recht an. Maßgeblich blieb das ursprüngliche Verhältnis zwischen Spielerin und Anbieterin; spätere Abtretungen veränderten diese Zuordnung nicht. Auch die Wirksamkeit der Übertragung gegenüber der Schuldnerin beurteilte sich nach dem Recht der Forderung. Die erste Abtretung aus Februar 2022 war hinreichend bestimmt, obwohl sie die Website statt der juristischen Person bezeichnete: Über deren Betreiberin bestand kein erheblicher Zweifel. Ein vertragliches Abtretungsverbot erfasste den deliktischen Anspruch nicht. Wegen des endgültigen Forderungsverkaufs unter Übernahme sämtlicher Kosten und Risiken verneinte das Gericht außerdem eine Nichtigkeit nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Eine etwaige Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz musste es nicht abschließend klären.
Kein sittenwidriger Verkauf an ein Prozessvehikel
Ein möglicherweise niedriger Kaufpreis machte die erste Abtretung ebenfalls nicht sittenwidrig. Die Spielerin erhielt eine unmittelbare Zahlung und vermied das Risiko sowie den Aufwand gerichtlicher Durchsetzung und möglicher Auslandsvollstreckung. Eine Knebelung oder sonstige untragbare Benachteiligung war nicht ersichtlich. Auch die Behauptung, die Erwerberin sei als mittelloses Prozessvehikel eingesetzt worden, genügte nicht. Selbst tatsächliche Illiquidität bewies noch keine ausschließliche Absicht, der Anbieterin einen späteren Kostenerstattungsanspruch zu entziehen. Für eine solche gezielte Gestaltung unter Beteiligung der Spielerin fehlten Anhaltspunkte. Ihr Interesse am Forderungsverkauf erklärte den Vorgang vielmehr nachvollziehbar. Das Urteil billigt damit keinen bestimmten Mindestpreis allgemein, sondern bewertet den vorliegenden Verkauf mit seinen Risiken.
Globalzession und Einwand der Übersicherung
Die weitere Sicherungsabtretung erfasste nach ihrer Definition auch künftige erworbene Erstattungs- und Schadensersatzforderungen. In Verbindung mit vorgesehenen Forderungsaufstellungen war der Bestand ausreichend bestimmbar. Den Einwand einer sittenwidrigen Übersicherung wies der Senat zurück, weil die Anbieterin Nennbeträge der Forderungen mit dem gesicherten Darlehen verglich. Maßgeblich wäre stattdessen der bei Verwertung voraussichtlich erzielbare Betrag unter Berücksichtigung von Einwendungen, Prozessrisiken, Zahlungsfähigkeit und Vollstreckungsmöglichkeiten gewesen. Hierzu fehlte hinreichender Vortrag. Auch eine verwerfliche Gesinnung der Sicherungsnehmerin war nicht konkret dargelegt. Fragen einer möglichen späteren Übersicherung und der Wirksamkeit einzelner Freigaberegeln ließen sich offenlassen, weil daraus nicht ohne Weiteres die Unwirksamkeit der Globalzession selbst folgte.
Priorität und wechselndes Bestreiten
Eine spätere Globalzession an eine weitere Gesellschaft verdrängte die vorherige Abtretung nicht. Der Senat wandte das Prioritätsprinzip an; auch ein späterer Änderungsvertrag enthielt keine Aufhebung der ersten Übertragung. Prozessual bedeutsam war zudem das wechselnde Vorbringen der Anbieterin zur Unterzeichnung der Sicherungsverträge. Nachdem sie deren Abschluss durch berechtigte Vertreter ausdrücklich unstreitig gestellt hatte, bestritt sie dies erneut kurz vor der mündlichen Verhandlung. Der Senat ließ dieses neue Bestreiten wegen grober Nachlässigkeit und drohender Verzögerung nicht zu. Ein plausibler Grund für den Wechsel fehlte. Gericht und Gegenseite durften sich auf das Unstreitigstellen einstellen und mussten ohne konkreten Anlass keine weiteren Beweise dazu vorbereiten.
Schadensersatz aus Schutzgesetzverletzung
In der Sache wertete der Senat die Erlaubnispflicht und das damalige Internetverbot als Schutzgesetze zugunsten der Spielerin. Die Anbieterin hatte ohne deutsche Erlaubnis Online-Glücksspiel angeboten und damit zumindest fahrlässig gehandelt. Eine ausländische Lizenz, die spätere Änderung des Glücksspielrechts und behördliche Vollzugsregelungen beseitigten den Verstoß für den streitigen Zeitraum nicht. Der Verlust war als Schaden zurechenbar, weil die Spielerin ohne das rechtswidrige Angebot ihre Einsätze nicht an diese Anbieterin gezahlt hätte. Nach ihrer vom Senat als überzeugend bewerteten Zeugenaussage wusste sie während der Spielteilnahmen nichts von der Rechtswidrigkeit und der fehlenden deutschen Erlaubnis. Deshalb scheiterte die Rückforderung auch nicht an einem vorgeworfenen eigenen bewussten Gesetzesverstoß.
Verjährung und weiterer Verfahrensstand
Die Spielerin hatte die maßgeblichen Umstände nach den Feststellungen erst 2021 erfahren. Eine frühere Kenntnis bewies die Anbieterin nicht; der Hinweis auf eine Lizenz aus Gibraltar erlaubte diesen Schluss nicht ohne zusätzliche rechtliche Bewertung. Die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist begann deshalb erst Ende 2021, und die Einrede blieb erfolglos. Eine Aussetzung wegen damals anhängiger europäischer Vorlageverfahren lehnte der Senat nach eigener Prüfung und Ermessensabwägung ab. Die zugelassene Revision bleibt davon zu unterscheiden. Der zugesprochene Anspruch beruht auf Deliktsrecht und einer wirksamen Übertragungskette; das Urteil begründet weder einen allgemein übertragbaren Verbrauchergerichtsstand noch eine pauschale Wirksamkeitsgarantie für Forderungsankaufs- oder Sicherungsmodelle.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei grenzüberschreitend angekauften Glücksspielansprüchen müssen Zuständigkeit, anwendbares Recht und Forderungsinhaberschaft getrennt belegt werden. Der ursprüngliche Verbraucherstatus verschafft einer Erwerbsgesellschaft nicht automatisch denselben Gerichtsstand. Dieser Fall zeigt zugleich, welchen Stellenwert datierte Abtretungen, klare Forderungsdefinitionen und die Dokumentation eines zulässigen Klägerwechsels haben. Wer Übersicherung einwendet, benötigt belastbare Angaben zum erwartbaren Verwertungserlös; hohe Nennbeträge allein reichen nicht. Prozessual kann ein unbegründeter Wechsel vom Unstreitigstellen zum Bestreiten entscheidend sein. Wegen der zugelassenen Revision sollten Reichweite und Bestand der konkreten Entscheidung weiterhin gesondert verfolgt werden.