Strafrecht und Strafverfahren
Cum/Ex-Verurteilung: Wiederaufnahme scheitert trotz Angriffen auf Zeugen und Geständnis
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 25. März 2026 die Beschwerden eines wegen Steuerhinterziehung verurteilten Steuerrechtsexperten zurückgewiesen. Das Landgericht Köln hatte seinen Antrag auf Wiederaufnahme als unzulässig verworfen und eine Unterbrechung der Strafvollstreckung sowie die Aufhebung der Einziehung abgelehnt. Dabei blieb es. Gegenstand war keine erneute Hauptverhandlung über die Schuld, sondern die vorgelagerte Prüfung, ob ein gesetzlicher Wiederaufnahmegrund hinreichend vorgetragen und geeignet war, die rechtskräftige Verurteilung zu erschüttern. Auch die gesonderte Beschwerde gegen die Berichtigung des Beschlussrubrums scheiterte. Der Verurteilte trägt die Beschwerdekosten. Die Entscheidung eröffnet somit weder einen neuen Strafprozess noch beseitigt sie die bestehenden Vollstreckungsgrundlagen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 909 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Beschwerden gegen Wiederaufnahmeentscheidung erfolglos
Rechtskräftiges Urteil und neue Angriffe
Ausgangspunkt war das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Dezember 2022 wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen. Es verhängte acht Jahre Gesamtfreiheitsstrafe und ordnete die Einziehung von 13.666.999 Euro an. Die Revision war 2023 verworfen worden. Nach den damaligen Feststellungen hatte der Verurteilte Cum/Ex-Geschäfte einer Bank und zweier Investmentfonds initiiert beziehungsweise begleitet. Dabei wurden Kapitalertragsteuern angerechnet oder erstattet, denen kein entsprechender vorheriger Steuerabzug gegenüberstand. Im Wiederaufnahmeantrag bestritt er insbesondere den Nachweis ungedeckter Leerverkäufe und seines Wissens darüber. Er griff Aussagen zentraler Zeugen an, verwies auf Kalenderdaten und weitere Unterlagen, bezweifelte die Bedeutung sogenannter Dividendenlevel und widerrief sein früheres Teilgeständnis.
Was ein Wiederaufnahmeantrag leisten muss
Der Senat stellte zunächst die Anforderungen der §§ 359, 366 und 368 StPO heraus. Der Antrag muss den gesetzlichen Grund und geeignete Beweismittel in einer geschlossenen, verständlichen Darstellung benennen. Das Gericht muss sich die tatsächlichen Grundlagen nicht erst aus umfangreichen Aktenverweisen zusammensuchen. Neue Tatsachen oder Beweise müssen außerdem bei unterstellter Richtigkeit geeignet sein, die tragenden Feststellungen mit genügender Wahrscheinlichkeit zu erschüttern. Zwingende Schlussfolgerungen oder nahezu sichere Entlastung sind dafür nicht erforderlich. Gleichwohl dürfen die neuen Gesichtspunkte nicht isoliert betrachtet werden: Sie sind mit dem gesamten bisherigen Beweisergebnis abzugleichen. Eigene neue Feststellungen zur Straftat darf das Wiederaufnahmegericht in dieser Zulassungsprüfung dagegen nicht treffen.
Aussagen des Händlers und Dividendenlevel
Ein Angriff betraf einen Händler, der nach der damaligen Beweiswürdigung die Geschäfte organisiert hatte. Der Antragsteller leitete aus späteren Aussagen ab, dieser habe die eigentlichen Leerverkäufer gar nicht gekannt. Das war nach Auffassung des Senats jedoch bereits im Ausgangsverfahren offengelegt beziehungsweise berücksichtigt worden: Der Händler hatte teilweise mit zwischengeschalteten Vermittlern kommuniziert und seine Einschätzung aus Handelsparametern gewonnen. Auch die Bedeutung der Dividendenlevel war nicht allein tragend gewesen. Hinzu kamen Handelsvolumina, Absicherungsgeschäfte, zeitliche Abläufe, Urkunden und Angaben weiterer Beteiligter. Das ursprüngliche Gericht hatte alternative Cum/Cum-Gestaltungen geprüft. Eine allgemeine Beweisregel, wonach zwingend jede Aktienlieferkette aufgeklärt werden müsse, verneinte der Senat unter Hinweis auf den zulässigen Indizienbeweis.
Kalenderunterlagen zu einem Beratungsgespräch
Besonders ausführlich beanstandete der Verurteilte die Aussage eines früheren Kollegen über ein Gespräch mit Bankverantwortlichen vor der Dividendensaison 2007. Kalender-, Reise- und Termindaten sollten zeigen, dass dieses Treffen nicht wie geschildert stattgefunden haben konnte. Der Senat schloss nicht aus, dass das Ausgangsgericht bei Kenntnis dieser Unterlagen den konkreten Gesprächsablauf anders beurteilt hätte. Das genügte aber nicht: Das Treffen war nur eine von zahlreichen festgestellten Beratungshandlungen und trug weder den Nachweis des Geschäftsmodells noch den des subjektiven Tatbestands allein. Die Beteiligung des Verurteilten und sein Wissen waren außerdem durch weitere Aussagen, Präsentationen, E-Mails und Gutachten belegt worden. Ein möglicher Fehler in diesem Aussageteil beseitigte diese Grundlagen nicht.
Glaubwürdigkeit verlangt eine Gesamtwürdigung
Auch die weiteren Angriffe auf den früheren Kollegen rechtfertigten keine Wiederaufnahme. Dazu gehörten behauptete Zusagen strafprozessualer Vorteile, Angaben zu einer Vermögenshinterlegung und ein angeblicher späterer Geständniswiderruf. Teilweise fehlte bereits eine konkrete, widerspruchsfreie Darstellung dessen, was falsch gewesen sein sollte. Unabhängig davon hatte das Ausgangsgericht eigennützige Motive und die Hoffnung auf Strafmilderung berücksichtigt. Selbst eine falsche Einzelangabe hätte verlangt, die übrige Aussage mit den anderen Beweismitteln abzugleichen. Der Senat bestätigte damit nicht sämtliche angegriffenen Angaben als wahr. Er hielt vielmehr deren behauptete Unrichtigkeit angesichts der weiteren Beweise für nicht ausreichend geeignet, einen Freispruch oder eine mildere rechtliche Bewertung der Taten zu ermöglichen.
Unbestimmter Widerruf des eigenen Geständnisses
Beim eigenen Geständniswiderruf fehlte nach der Entscheidung schon die klare Angabe, welche eingeräumten Tatsachen der Verurteilte nun als falsch bezeichnete. Er hatte sich an mehreren Hauptverhandlungstagen geäußert; einzelne Angaben entsprachen erkennbar weiterhin seinem jetzigen Vorbringen. Die pauschale Erklärung, alles zu widerrufen, was als Teilgeständnis gewertet werde, überließ die notwendige Konkretisierung unzulässig dem Gericht. Auch die Begründung, auf anwaltlichen Rat nach belastenden Zeugenaussagen gestanden zu haben, passte nicht vollständig zum zeitlichen Ablauf: Einschlägige Angaben waren teilweise schon vorher erfolgt. Zudem beruhte die Verurteilung nach der umfassenden Prüfung des Senats nicht tragend auf dem Geständnis allein. Eine bloß andere Bewertung früherer Erklärungen bildet keinen eigenständigen Wiederaufnahmegrund.
Grenzen neuer Angaben im Beschwerdeverfahren
Ein erst während des Beschwerdeverfahrens ergangener Bescheid über die Rücknahme eines steuerlichen Haftungsbescheids blieb als unzulässig nachgeschobener Wiederaufnahmegrund unberücksichtigt. Deshalb entschied der Senat gerade nicht, welche inhaltlichen Gründe die Finanzbehörde zu dieser Rücknahme bewogen hatten. Entsprechende Verfahrensgrenzen betrafen weitere neue Unterlagen und die Berufung auf eine britische Gerichtsentscheidung zu einem anderen Cum/Ex-Komplex. Ein als neu bezeichnetes Bankschreiben war außerdem bereits im Ausgangsurteil gewürdigt worden. Vorwürfe unvollständiger Aktenführung oder behaupteter Menschenrechtsverletzungen ersetzten keinen der abschließend geregelten Wiederaufnahmegründe. Eine entsprechende Feststellung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, an die § 359 Nummer 6 StPO anknüpft, lag nach dem Beschluss nicht vor.
Formale Berichtigung ohne neue Sachentscheidung
Der zweite Beschwerdegegenstand betraf das zunächst unvollständige Rubrum des landgerichtlichen Beschlusses. Dort fehlten Namen des Verurteilten, seiner Verteidiger und der entscheidenden Richter. Der unterschriebene Beschluss ließ aber anhand von Aktenzeichen, Tenor und Gründen eindeutig erkennen, welches Verfahren entschieden worden war. Diese offensichtliche formale Unvollständigkeit durfte berichtigt werden, ohne den Inhalt der Entscheidung zu ändern. Dass dabei wegen Vertretung nicht vollständig dieselben Richter mitwirkten, hielt der Senat für unschädlich. Auch dieser Einwand eröffnete daher keinen Weg zur Wiederaufnahme. Insgesamt scheiterte der Antrag an den gesetzlichen Zulassungsanforderungen und der fehlenden Eignung des berücksichtigungsfähigen Vorbringens im Zusammenhang mit dem bisherigen Beweisergebnis.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Beschluss zeigt, weshalb Wiederaufnahmevorbringen an der tatsächlichen Beweisstruktur des rechtskräftigen Urteils ansetzen muss. Ein Fehler in einer Zeugenaussage genügt nicht, wenn dieselbe Feststellung durch weitere selbstständige Beweise getragen wird. Für die Vorbereitung sind deshalb eine genaue Zuordnung neuer Umstände zu einzelnen Urteilsfeststellungen und eine nachvollziehbare Gesamtbetrachtung entscheidend. Bei einem Geständniswiderruf müssen die konkret falschen Angaben, ihr damaliger Anlass und der jetzige Widerrufsgrund bezeichnet werden. Ebenso wichtig ist die richtige Verfahrensstufe: Neue Gründe können nicht beliebig erstmals im Beschwerdeverfahren eingeführt werden. Der Beschluss bewertet deren Zulassungsfähigkeit, ohne jede behauptete Entlastungstatsache abschließend festzustellen.