Strafrecht und Strafverfahren

Tagebaugelände ohne zusammenhängende Einfriedung: Freispruch vom Hausfriedensbruch bleibt bestehen

Das Oberlandesgericht Köln hat die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen und damit den Freispruch eines Angeklagten vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs bestätigt. Ihm war vorgeworfen worden, gemeinsam mit weiteren Personen auf ein Tagebaugelände gelangt und auf einen dort abgestellten Verfahrkran geklettert zu sein. Ein zunächst erlassener Strafbefehl hatte eine Geldstrafe vorgesehen. Nach Einspruch sprach das Amtsgericht ihn frei; auch die Berufung der Staatsanwaltschaft blieb erfolglos. Entscheidend war schließlich die rechtliche Beschaffenheit des Geländes: Nach den festgestellten örtlichen Verhältnissen fehlte es an einem befriedeten Besitztum im Sinne von § 123 Abs. 1 StGB. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Redaktionelle Zusammenfassung · 877 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch scheitert

Festgestellt war das Betreten, aber keine insgesamt wirksame Umgrenzung

Der Angeklagte befand sich am Morgen des 16. Januar 2023 mit sieben weiteren Personen auf dem Betriebsgelände. Mitarbeiter bemerkten die Gruppe auf dem Kran und verständigten die Polizei. Auf deren Aufforderung verließen alle Personen das Gerät unverzüglich und ohne Widerstand. Wo und auf welche Weise sie zuvor auf das Gelände gelangt waren, ließ sich nicht feststellen. Das Landgericht untersuchte die Umgrenzung anhand von Zeugenaussagen, Fotografien, Karten, Satellitenbildern und Videos. Zwar bestanden in erheblichen Bereichen Zäune, Wälle oder zusammenhängender Bewuchs. Im Übergang zu einem öffentlich zugänglichen Erholungsgebiet fehlten jedoch über längere Strecken körperliche Barrieren. Die bloße betriebliche Nutzung war damit nicht von einer durchgehenden erkennbaren Schutzvorrichtung begleitet.

Eine Einfriedung muss körperlich wirken, aber nicht lückenlos sein

Der Senat erläuterte die Anforderungen an ein befriedetes Besitztum. Erforderlich ist eine äußerlich erkennbare Sicherung gegen beliebiges Betreten durch zusammenhängende körperliche Schutzwehren, etwa Zäune, Mauern oder Hecken. Diese müssen weder unüberwindlich noch vollständig ohne Lücke sein. Eine einzelne Öffnung nimmt einer ansonsten einheitlichen Sperrvorrichtung nicht zwangsläufig ihren Charakter. Anders liegt es, wenn die Lücken so erheblich sind, dass objektiv keine zusammenhängende Abgrenzung mehr erkennbar bleibt. Bloße Schilder oder Verbotstafeln genügen nicht, weil sie nur auf den Willen des Berechtigten hinweisen und kein körperliches Hindernis bilden. Nach den bindenden Feststellungen war die fehlende Umgrenzung hier wesentlich umfangreicher als ein bloßer Durchlass.

Die Eigenschaft des Geländes hängt nicht vom individuellen Zugangsweg ab

Die Staatsanwaltschaft wollte bei einem besonders großen Betriebsgelände stärker auf die Stelle abstellen, an der die jeweilige Person eingedrungen ist. Der Senat lehnte dies ab. Ob ein Gelände befriedet ist, bestimmt sich nach seinen objektiven Verhältnissen und muss grundsätzlich einheitlich beantwortet werden. Sonst könnte dasselbe Grundstück für eine Person geschützt und für eine andere ungeschützt sein, je nachdem, ob sie zufällig ein Hindernis überwunden hat. Auch die Größe des Areals rechtfertigte diese Verschiebung nicht. Der Begriff des befriedeten Besitztums und die Widerrechtlichkeit des Betretens sind eigenständige Voraussetzungen. Der erkennbare entgegenstehende Wille des Eigentümers kann die erforderliche räumliche Beschaffenheit nicht ersetzen.

Grubenrand und Warnzeichen ersetzten die Schutzwehren nicht

Die Staatsanwaltschaft verwies außerdem auf die steilen Kanten der Grube, Warnschilder und die erkennbare betriebliche Nutzung. Diese Umstände reichten nach der Entscheidung nicht aus. Der Grubenrand war eine Folge des Abbaus und nicht bereits eine zusammenhängende körperliche Einhegung des Besitzes. Dass ein Betreten dort gefährlich sein konnte, machte ihn nicht automatisch zu einer Schutzwehr im strafrechtlichen Sinn. Die verstreuten Schilder dokumentierten zwar Verbote beziehungsweise Gefahren, blieben aber symbolische Abgrenzungen. Der Senat bestätigte damit die Bewertung der konkreten örtlichen Verhältnisse. Er erklärte weder jedes Tagebaugelände für ungeschützt noch stellte er auf die subjektive Einschätzung des Angeklagten über die Zulässigkeit seines Verhaltens ab.

Auch die Nähe zu einem Geschäftsbetrieb genügte nicht

Ein nicht gesondert eingefriedeter Bereich kann ausnahmsweise geschützt sein, wenn er für jedermann erkennbar eng räumlich und funktional zu einer Wohnung oder einem Geschäftsraum gehört. Eine bloße Zugehörigkeit zu einem gewerblich genutzten Areal genügt dafür jedoch nicht. Im relevanten Bereich fanden Abbauarbeiten statt; ein entsprechender Zusammenhang mit erkennbaren abgeschlossenen Geschäftsräumen war nicht festgestellt. Die vorgeschlagene Übertragung auf das gesamte gewerbliche Abbaugebiet hätte nach Auffassung des Senats die Wortlautgrenze überschritten und wäre eine unzulässige Analogie zulasten des Angeklagten gewesen. Auch der bewegliche Verfahrkran selbst war kein befriedetes Besitztum, weil diese Kategorie nur unbewegliche Sachen erfasst. Eine andere geschützte Räumlichkeit war hier nicht festgestellt.

Das Oberlandesgericht korrigierte eine Hilfserwägung des Landgerichts

Trotz Bestätigung des Freispruchs übernahm der Senat nicht jede Aussage der Vorinstanz. Das Landgericht hatte ergänzend angenommen, eine Strafbarkeit würde jedenfalls dann beginnen, wenn Personen einer Aufforderung zum Verlassen nicht folgen. Diese Überlegung bezeichnete das Oberlandesgericht ausdrücklich als unzutreffend. Auch die zweite Variante des § 123 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass sich jemand in einer dort geschützten Örtlichkeit aufhält. Eine Aufforderung zum Verlassen macht ein objektiv nicht befriedetes Gelände nicht nachträglich zu einem solchen Tatobjekt. Im vorliegenden Fall waren die Personen der polizeilichen Aufforderung ohnehin unmittelbar gefolgt. Die Korrektur betrifft deshalb eine rechtliche Zusatzüberlegung und änderte das Ergebnis des Freispruchs nicht.

Zivilrechtlicher Besitzschutz bleibt von der Strafbarkeit getrennt

Der Senat betonte die Grenze zwischen strafbarem Hausfriedensbruch und zivilrechtlich relevanter Besitzstörung. Die fehlende Erfüllung des Straftatbestands bedeutet nicht, dass ein Eigentümer beliebiges Betreten dulden muss oder dass Eingriffe in den Betriebsablauf folgenlos bleiben. Besitzschutz und mögliche zivilrechtliche Ansprüche sind gesondert zu prüfen. Auch organisatorische Schwierigkeiten bei der Umgrenzung eines großen, teilweise veränderlichen Geländes erlauben keine Absenkung gesetzlicher Strafbarkeitsvoraussetzungen. Der Betreiber kann geeignete Gesamt- oder Teilbereiche entsprechend sichern. Im Strafverfahren durfte die fehlende objektive Einfriedung dagegen nicht durch Erwägungen über wirtschaftliche Interessen oder praktische Zweckmäßigkeit ersetzt werden.

Die Entscheidung beruht auf den festgestellten Verhältnissen des Tatorts

Der Freispruch hielt der materiell-rechtlichen Prüfung stand, weil das Landgericht die örtlichen Verhältnisse ausreichend festgestellt und den entscheidenden Straftatbestand im Ergebnis zutreffend verneint hatte. Andere Entscheidungen zu eingefriedeten Tagebauen waren nicht übertragbar, soweit ihnen eine vollständig zusammenhängende Schutzwehr zugrunde lag. Maßgeblich blieben die konkreten Feststellungen zu diesem Gelände und zum Tatzeitpunkt. Das Urteil enthält deshalb keine allgemeine Erlaubnis, fremde Betriebsflächen oder Geräte zu betreten, sondern die Bestätigung eines strafrechtlichen Freispruchs in dem geprüften Sachverhalt.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Hausfriedensbruchvorwürfen auf großen Betriebsflächen muss die tatsächliche Umgrenzung sorgfältig dokumentiert werden. Einzelne Fotografien vorhandener Zäune beantworten noch nicht, ob insgesamt eine erkennbare Sperrvorrichtung besteht oder welche gesondert gesicherten Teilbereiche betroffen sind. Für die rechtliche Prüfung sind außerdem Tatobjekt, unbefugtes Betreten und ein etwaiges Nichtentfernen getrennt zu behandeln. Gerade die vom Oberlandesgericht korrigierte Hilfserwägung zeigt, dass eine Aufforderung zum Gehen fehlende Voraussetzungen des geschützten Ortes nicht ersetzt. Betreiber können daneben zivilrechtlichen Besitzschutz verfolgen; Beschuldigte sollten einen strafrechtlichen Freispruch nicht mit einer allgemeinen Berechtigung zum Betreten gleichsetzen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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