Zivilrecht

Abrechnungsbetrug eines Arztes: Auf den Krankenversicherer übergegangene Forderungen bleiben von Restschuldbefreiung ausgenommen

Das Oberlandesgericht Köln wies am 26. Februar 2026 die Berufung eines früheren Augenarztes zurück. Ein privater Krankenversicherer hatte feststellen lassen, dass ein wesentlicher Teil einer zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung stammte. Dieser Teil sollte deshalb nach § 302 Nummer 1 InsO von einer Restschuldbefreiung unberührt bleiben. Der Arzt wandte ein, er habe nicht die Versicherung, sondern allenfalls die Patienten geschädigt. Der Senat hielt dies nicht für durchgreifend. Die deliktischen Ersatzansprüche der Patienten konnten durch die Erstattung der Behandlungskosten auf den Versicherer übergehen, ohne ihre insolvenzrechtliche Eigenschaft zu verlieren.

Redaktionelle Zusammenfassung · 846 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Forderungsübergang beseitigte den deliktischen Charakter nicht

In Rechnung gestellte Medikamentenkosten waren tatsächlich nicht entstanden

Der Arzt behandelte unter anderem Patienten mit einer feuchten altersbedingten Makuladegeneration. Bei gesetzlich Versicherten wurden Medikamente aufgrund von Rezepten beschafft. Reste aus für eine einmalige Anwendung vorgesehenen Durchstechflaschen verwendete er anschließend für Privatpatienten weiter und stellte diesen erneut Sachkosten in Rechnung. In weiteren Fällen beschaffte die Praxis Medikamente in Großpackungen, verwendete je Patient jedoch nur eine einzelne Einheit. Trotzdem wurde den Patienten der Preis der gesamten Packung berechnet. Der Versicherer erstattete seinen Versicherungsnehmern entsprechende Rechnungsbeträge. Der Rechtsstreit betraf die finanziellen Folgen dieser Abrechnung, nicht die allgemeine medizinische Bewertung bestimmter Therapien.

Das Strafurteil und die Insolvenztabelle bildeten den Hintergrund

Wegen dieser Vorgehensweise und weiterer Taten war der Arzt 2020 rechtskräftig unter anderem wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Im Jahr 2021 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Versicherung meldete ihre Forderungen einschließlich Zinsen unter Hinweis auf vorsätzliche unerlaubte Handlungen an. Zur Tabelle wurde schließlich ein Betrag von 82.745,54 Euro festgestellt. Der Arzt widersprach nicht der Forderung selbst, sondern ihrer Ausnahme von der Restschuldbefreiung. Die anschließende Feststellungsklage musste deshalb klären, welcher Teil auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhte. Eine erneute allgemeine Zahlungsklage über die gesamte Tabellenforderung stand nicht im Mittelpunkt.

Nur der deliktisch begründete Teil wurde entsprechend festgestellt

Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt und stellte den besonderen Rechtsgrund für 82.145,03 Euro fest. Bei den mehrfach berechneten Medikamentenresten waren die entsprechenden Sachkosten vollständig zu Unrecht verlangt worden. Bei den Großpackungen war dagegen zu berücksichtigen, dass jeweils eine Einheit tatsächlich verwendet worden war. Der deliktische Rückforderungsbetrag erfasste deshalb nur den überhöhten Anteil, etwa 49 von 50 beziehungsweise 29 von 30 Einheiten. Auch zugehörige Zinsen wurden einbezogen. Der Senat bestätigte dieses Ergebnis. Damit wurden weder sämtliche abgerechneten Leistungen pauschal als betrügerisch behandelt noch ohne Differenzierung die gesamte zur Tabelle festgestellte Summe der Ausnahme unterstellt.

Die Zahlung auf unberechtigte Rechnungen verursachte einen Schaden

Die Patienten hatten im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechnungen Beträge gezahlt, obwohl sie die nicht entstandenen beziehungsweise überhöhten Sachkosten nicht schuldeten. Darin lag nach dem Senat sowohl der erforderliche Vermögensschaden für den Betrugstatbestand als auch ein zivilrechtlich ersatzfähiger Schaden. Der Anspruch folgte aus § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. Die spätere Erstattung durch den Krankenversicherer ließ diesen Schaden nicht zugunsten des Arztes entfallen. Eine Versicherungsleistung soll den Versicherten schützen, aber den Schädiger nicht von seiner Ersatzpflicht befreien. Andernfalls würde gerade die vorhandene Absicherung dem Verantwortlichen einen unverdienten Vorteil verschaffen.

Versicherungsleistung und Ersatzanspruch betrafen denselben wirtschaftlichen Nachteil

Für den gesetzlichen Übergang nach §§ 194 Absatz 1, 86 Absatz 1 VVG kam es auf die Kongruenz der Leistung und des Ersatzanspruchs an. Nach dem Senat waren beide auf den Ausgleich derselben finanziellen Belastung durch in Rechnung gestellte Behandlungskosten gerichtet. Dieses Risiko wurde sachlich und zeitlich vom Krankenversicherungsvertrag erfasst. Dass die Rechnung im Verhältnis zwischen Arzt und Patient teilweise nicht berechtigt war, verhinderte die wirtschaftliche Deckungsgleichheit nicht. Entscheidend war daher nicht eine isolierte Einordnung des Anspruchs als Delikt, sondern sein Bezug zu den vom Versicherer erstatteten Aufwendungen. Die Erstattung und der Ersatzanspruch erfüllten insoweit denselben Ausgleichszweck.

Eine fehlende Erstattungspflicht entlastete den Arzt nicht

Der Arzt argumentierte, unberechtigte Kosten lägen außerhalb des versicherten Risikos und könnten daher keinen Anspruchsübergang auslösen. Der Senat hielt daran fest, dass ärztlich in Rechnung gestellte Behandlungskosten gerade den maßgeblichen Bereich der Krankenversicherung betreffen. Für die hier zu beurteilende Zuordnung kam es nicht darauf an, ob im Einzelnen eine rechtliche Pflicht des Patienten zur Zahlung oder des Versicherers zur Erstattung bestanden hatte. Der gesetzliche Übergang verhindert zugleich eine doppelte Befriedigung des Versicherten und eine Entlastung des Schädigers. Die Versicherung trat deshalb hinsichtlich der ausgeglichenen Schäden in die Rechtsposition ihrer Versicherungsnehmer ein, statt lediglich einen davon losgelösten neuen Anspruch zu erhalten.

Die Ausnahme von der Restschuldbefreiung folgt der Forderung

Der Arzt musste den Betrug nicht unmittelbar gegenüber der später klagenden Versicherung begangen haben. Maßgeblich blieb, dass die übergegangene Verbindlichkeit aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung stammte. Ein Wechsel des Gläubigers durch gesetzlichen Forderungsübergang machte aus diesem Anspruch keine gewöhnliche, von der Restschuldbefreiung erfasste Forderung. Die gegenteilige Auffassung hätte den Schuldner allein deshalb begünstigt, weil ein Versicherer den zunächst Geschädigten entschädigt hatte. Das Gericht bestätigte deshalb die Feststellung des deliktischen Rechtsgrundes im anerkannten Umfang. Der Bestand der Forderung und ihre besondere insolvenzrechtliche Behandlung waren dabei voneinander zu unterscheidende Prüfungspunkte.

Die Berufung wurde nach vorherigem Hinweis zurückgewiesen

Der Senat entschied durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Absatz 2 ZPO. Ein früherer Hinweis hatte die wesentlichen rechtlichen Erwägungen bereits erläutert; die anschließende Stellungnahme des Arztes führte zu keinem anderen Ergebnis. Es handelt sich deshalb um die abschließende Zurückweisung der Berufung, nicht lediglich um eine vorläufige Einschätzung. Der Arzt trug die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die Entscheidung betrifft die festgestellten vorsätzlich überhöhten Abrechnungen und deren ausgeglichene Vermögensfolgen. Sie bedeutet nicht, dass jeder Streit über eine Arztrechnung einen Betrug begründet. Tragend waren die konkret festgestellte vorsätzliche Täuschung, der entstandene Schaden und der gesetzliche Übergang des zugehörigen Ersatzanspruchs.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Beschluss des OLG Köln vom 26. Februar 2026 – 5 U 61/25 – zeigt, dass Versicherungsschutz den vorsätzlich handelnden Abrechnungsschuldner nicht entlastet. Nach Erstattung können deliktische Ersatzansprüche auf den Versicherer übergehen und ihre Ausnahme von der Restschuldbefreiung behalten. Für die praktische Prüfung sind Forderungsbestand, Übergang und deliktischer Rechtsgrund getrennt aufzubereiten. Ebenso wichtig ist eine genaue Betragsabgrenzung: Tatsächlich erbrachte Einzelleistungen wurden bei den Großpackungen berücksichtigt. Eine bloß unrichtige Rechnung genügt nicht für die hier bestätigte Rechtsfolge; entscheidend waren die festgestellten vorsätzlichen Täuschungen und die Zuordnung der erstatteten Kosten zu denselben Vermögensnachteilen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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