Zivilrecht

D&O-Anschlussdeckung: Arglistanfechtung erfasst auch gutgläubige Versicherte trotz Schutzklauseln

Das Oberlandesgericht Köln hat am 10. Februar 2026 entschieden, dass eine D&O-Anschlussdeckung wegen arglistiger Täuschung insgesamt rückwirkend unwirksam war. Auch die im Vertrag enthaltenen Klauseln zum Schutz gutgläubiger versicherter Personen hielten nach Auffassung des Senats den Versicherungsschutz nicht aufrecht. Der Insolvenzverwalter der versicherungsnehmenden Bank scheiterte deshalb mit sämtlichen Anträgen auf Feststellung eines fortbestehenden Vertrags. Erfolg hatte lediglich sein weiterer Hilfsantrag auf Prämienrückzahlung: Der führende Versicherer muss 187.767,33 Euro erstatten. Die Kosten beider Instanzen trägt gleichwohl der Kläger. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der verbreiteten Vertragsklauseln ließ das Gericht die Revision zu; die Entscheidung wird daher nicht als rechtskräftig dargestellt.

Redaktionelle Zusammenfassung · 913 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ausgang des Berufungsverfahrens

Versicherung und verschwiegene Risiken

Die Bank hatte im Mai 2020 eine zusätzliche D&O-Deckung über 50 Millionen Euro abgeschlossen. Diese zweite Exzedentendeckung erhöhte den gesamten Versicherungsschutz aus Basisvertrag und zwei Anschlussverträgen auf 100 Millionen Euro. Schon zuvor hatte der Prüfungsverband deutscher Banken erhebliche Konzentrationsrisiken im Geschäft mit einer Unternehmensgruppe beanstandet. Er verlangte eine Rückführung des betreffenden Engagements von 2,6 Milliarden auf 600 Millionen Euro und sah andernfalls eine Gefahr für den Einlagensicherungsfonds. Trotzdem beantworteten drei Vorstandsmitglieder im März 2020 eine schriftliche Frage nach bekannten Umständen, die zu versicherten Schadensersatzansprüchen führen könnten, mit Nein. Diese Erklärung wurde als sogenanntes Warranty Statement in den Vertragsverhandlungen verwendet.

Offenlegungspflicht trotz eigener Risikobewertung

Die Antwort war nach Auffassung des Senats objektiv falsch. Entscheidend war nicht, ob tatsächlich eine haftungsbegründende Vorstandspflichtverletzung abschließend feststand. Gefragt war bereits nach Sachverhalten, die Schadensersatzansprüche auslösen konnten. Die schriftlichen Beanstandungen und weitreichenden Auflagen machten diese Möglichkeit deutlich. Positive Ratingaussagen, die eigene Einschätzung eines breit gestreuten Endkundenportfolios und bestehende Kreditversicherungen beseitigten die Offenlegungsbedürftigkeit nicht. Der Prüfungsverband hatte die Konzentration ausdrücklich auch unter Berücksichtigung des Versicherungsschutzes beanstandet. Ebenso wenig durften die Vorstände die Frage deshalb verneinen, weil bekannte Pflichtverletzungen möglicherweise vom Versicherungsschutz ausgeschlossen waren. Dieser Einwand verfehlte nach der gerichtlichen Auslegung bereits den Bezug der Erklärung auf die bestehende Basisdeckung.

Verwendung des Statements durch die Maklerin

Dass die Erklärung ursprünglich im Zusammenhang mit anderen Versicherern abgegeben und anschließend durch die Versicherungsmaklerin weitergeleitet worden war, entlastete die Bank nicht. Das Angebot des beklagten Versicherers beruhte ausdrücklich auf den vorgelegten Risikoinformationen. Dazu gehörte nach der Würdigung des Senats auch das Warranty Statement. Dessen Überschrift bezog sich auf die beabsichtigte Aufstockung der Deckung bis auf 100 Millionen Euro. Wer der Maklerin diese Erklärung und die entsprechenden Vertragsverhandlungen überließ, nahm ihre zweckentsprechende Verwendung gegenüber weiteren Versicherern jedenfalls in Kauf. Hilfsweise nahm das Gericht eine Täuschung durch Verschweigen an: Die beanstandeten Risiken und Auflagen waren für die Entscheidung eines D&O-Versicherers offensichtlich wesentlich.

Arglist und Wirksamkeit der Anfechtung

Die Arglist leitete das Gericht aus den bekannten Schreiben des Prüfungsverbands und dem erheblichen Gewicht der verschwiegenen Umstände ab. Den Vorständen musste bewusst sein, dass vollständige Angaben die Abschlussentscheidung oder die Vertragsbedingungen beeinflussen konnten. Für diese Bewertung genügte bedingter Vorsatz; eine spätere tatsächliche Schadensverursachung war keine Voraussetzung. Die Erklärung war nach Auffassung des Senats auch ursächlich für das Versicherungsangebot. Die Anfechtung vom 30. Dezember 2021 erfolgte innerhalb der maßgeblichen Frist. Ein zuvor versandter Nachtrag über die automatische Wiederauffüllung der Versicherungssumme bestätigte den Vertrag nicht im Sinne des § 144 BGB. Ein solcher automatisierter Vorgang belegte keinen bewussten Verzicht auf das Anfechtungsrecht.

Kein wirksamer Verzicht zugunsten Gutgläubiger

Im Mittelpunkt stand anschließend Ziffer 10.10 der Versicherungsbedingungen. Danach sollte der Versicherer auf Anfechtung und Rücktritt verzichten, ausgenommen gegenüber Personen, die dazu Anlass gegeben oder die maßgeblichen Handlungen gekannt hatten. Das Landgericht und der Senat hielten diesen eingeschränkten Anfechtungsverzicht für unwirksam. Der Schutz der freien rechtsgeschäftlichen Entscheidung aus § 123 BGB verbiete es nach der gerichtlichen Begründung, den getäuschten Versicherer schon vor Kenntnis der Täuschung entsprechend zu binden. Der D&O-Vertrag sei als Einheit anzusehen. Die Bank müsse sich das Handeln ihrer Organe zurechnen lassen und könne bei Innenhaftungsansprüchen selbst von Leistungen zugunsten gutgläubiger Versicherter profitieren. Auch dieser mittelbare Vorteil sei nicht schutzwürdig.

Auch die alternative Rechtsfolgenklausel scheitert

Anders als das Landgericht hielt das Oberlandesgericht außerdem Ziffer 10.11 für unwirksam. Diese Regelung setzte eine wirksame Arglistanfechtung voraus, sollte den Vertrag aber gegenüber Personen erhalten, die weder getäuscht hatten noch davon wussten. Zusätzlich sollten unmittelbar mit dem Anfechtungsgrund zusammenhängende Sachverhalte ausgeschlossen bleiben. Nach Auffassung des Senats änderte diese andere Konstruktion nichts am grundlegenden Problem: Der Versicherer sollte trotz erschlichener Abschlussentscheidung vorab an wesentliche Vertragspflichten gebunden bleiben. Das Interesse unbeteiligter Versicherter überwiege insoweit nicht seine geschützte Entschließungsfreiheit. Der Senat erkannte die abweichenden Literaturansichten und die praktischen Bedürfnisse an, folgte ihnen aber nicht. Gerade diese umstrittene Klauselbeurteilung begründete die Revisionszulassung.

Prämienrückzahlung trotz rückwirkender Nichtigkeit

Mit dem Scheitern beider Schutzklauseln fiel der weitere Hilfsantrag auf Rückzahlung zur Entscheidung an. Obwohl die Anfechtung den Vertrag grundsätzlich von Anfang an beseitigte, konnte der Versicherer nach § 39 Absatz 1 Satz 2 VVG Prämien bis zum Wirksamwerden seiner Anfechtung behalten. Für den folgenden Tag, den 31. Dezember 2021, waren deshalb anteilig 342,33 Euro zurückzuzahlen. Hinzu kamen 187.425 Euro für eine zugekaufte verlängerte Nachmeldefrist. Dieser Schutz sollte spätere Inanspruchnahmen wegen Pflichtverletzungen während der Vertragslaufzeit erfassen. Der Senat hielt die hierfür gezahlte Prämie vollständig für erstattungsfähig, weil der Zeitraum, in dem der zusätzliche Nachmeldeschutz wirken sollte, infolge der Anfechtung niemals eingetreten war.

Bedeutung und begrenzte Tragweite

Die Entscheidung betrifft damit sowohl die Angaben bei Abschluss einer zusätzlichen Versicherungsstufe als auch die Reichweite zweier konkret formulierter Schutzklauseln. Eine eigenständige Feststellung der Organhaftung oder eine Bezifferung von Ersatzansprüchen gegen einzelne Vorstände enthält sie nicht. Ebenso wenig entschied der Senat über jede denkbare Gestaltung zum Schutz unbeteiligter versicherter Personen; andere Klauselkonstruktionen wurden ausdrücklich abgegrenzt. Das Ergebnis beruht auf den dokumentierten Warnungen, der Verwendung der Risikoerklärung und dem Wortlaut der vereinbarten Bedingungen. Der Senat ließ eine höchstrichterliche Klärung der streitigen Klauselfragen durch die Zulassung der Revision zu; über ein späteres Rechtsmittelverfahren enthält der ausgewertete Urteilstext keine Aussage. Für den Insolvenzverwalter verblieb in diesem Verfahren allein der titulierte Rückzahlungsbetrag von insgesamt 187.767,33 Euro.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei der Prüfung einer D&O-Anschlussdeckung sollten Risikoerklärungen und ihre Weitergabe an sämtliche beteiligten Versicherer lückenlos rekonstruiert werden. Eine nur für einen Versicherer unterschriebene Erklärung kann nach dem konkreten Verhandlungsablauf auch für weitere Deckungsstufen maßgeblich werden. Ebenso entscheidend ist der genaue Wortlaut der Schutzklauseln: Die Bezeichnung als Severability-Klausel ersetzt keine Prüfung ihrer Rechtsfolgen. Für Insolvenzverwalter lohnt daneben eine getrennte Berechnung laufender Prämien und vorausbezahlter Nachmeldefristen. Die zugelassene Revision muss bei jeder Bewertung berücksichtigt werden; das Urteil liefert eine begründete obergerichtliche Position, keine abschließende Klärung sämtlicher Gestaltungsfragen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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