Zivilrecht
Leitungswasserschaden im Holzhaus: Wann der Schwammausschluss der Gebäudeversicherung greift
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 10. Februar 2026 die Berufung einer Hauseigentümerin zurückgewiesen, die nach einem Leitungswasserschaden weitere Versicherungsleistungen verlangte. Ihr in Holzrahmenbauweise errichtetes Gebäude war von weißem Porenschwamm befallen. Die Versicherungsbedingungen schlossen Schäden durch Schwamm aus. Nach ergänzender Beweisaufnahme hielt der Senat diesen Ausschluss für wirksam und seine Anwendung im konkreten Fall für zulässig. Auch Schadensersatz wegen unzureichender Beratung oder Aufklärung sprach er nicht zu. Der bereits erstinstanzlich zugesprochene Betrag von 4.989,81 Euro blieb bestehen. Die Entscheidung unterscheidet damit zwischen versicherten Nässeschäden, ausgeschlossenen Schwammschäden und möglichen Ansprüchen wegen der Vertragsanbahnung.
Redaktionelle Zusammenfassung · 837 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Gebäudeversicherung und Ausschluss von Schwammschäden
Holzrahmenbau und Schaden im Badezimmer
Das Einfamilienhaus war 2010 und 2011 errichtet worden und seit der Bauzeit versichert. Der Versicherer kannte seine Konstruktionsart. Im Oktober 2019 wurde bei Reparaturarbeiten im Badezimmer ein Leitungswasseraustritt im Bereich der Dusche festgestellt. Unter anderem war die Bodenkonstruktion massiv von weißem Porenschwamm, bezeichnet als Antrodia, befallen. Die zugrunde liegenden AL-VGB 2010 in der Fassung von 2016 erfassten bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser grundsätzlich als versicherte Gefahr. Zugleich enthielten sie einen Ausschluss für Schwammschäden unabhängig von mitwirkenden Ursachen. Die Eigentümerin hielt diese Einschränkung angesichts der Bauweise und des zugesagten Versicherungsschutzes für rechtlich nicht tragfähig.
Erneute Berufungsentscheidung nach Aufhebung durch den Bundesgerichtshof
Das Landgericht Bonn hatte die Zahlungsklage nur teilweise zugesprochen. Auch die erste Berufungsentscheidung war für die Klägerin erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung jedoch wegen einer Verletzung rechtlichen Gehörs auf. Der Senat musste den angebotenen Sachverständigenbeweis zur Häufigkeit von Schwammbefall nach Leitungswasseraustritten erheben. Außerdem waren die konkrete Berufung auf den Ausschluss und mögliche Beratungsansprüche zu prüfen. Die Zurückverweisung bedeutete deshalb noch keine Feststellung, dass die Klausel unwirksam oder der gesamte Schaden versichert sei. Nach Einholung eines weiteren Gutachtens gelangte das Oberlandesgericht erneut zu einem für die Klägerin nachteiligen Ergebnis.
Die Ursache jeder Schadenposition bleibt entscheidend
Ausgangspunkt des vertraglichen Leistungsanspruchs war § 1 Absatz 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit den vereinbarten Bedingungen. Das Gericht bestätigte, dass ein versicherter Nässeschaden vorlag. Daraus folgte aber keine vollständige Deckung aller Sanierungsarbeiten. Erstattungsfähig blieben diejenigen Positionen, bei denen kein ursächlicher Bezug zum Schwammbefall nachgewiesen war. Für den Zusammenhang zwischen einer geltend gemachten Schadenposition und dem Ausschlussgrund trug der Versicherer die Beweislast. Die bereits zugesprochene Summe umfasste deshalb sowohl eindeutig versicherte Nässeschäden als auch Kosten, deren Zuordnung zum Schwamm der Versicherer nicht bewiesen hatte. Eine bloß gemeinsame Schadensstelle ersetzte diese Prüfung nicht.
AGB-Kontrolle anhand des gesamten Wohngebäudebestands
Die Ausschlussklausel beschränkte das Hauptleistungsversprechen und unterlag deshalb der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Eine Gefährdung des Vertragszwecks nach § 307 Absatz 2 Nummer 2 BGB käme nach dem erläuterten Maßstab in Betracht, wenn Schwammschäden eine regelmäßige oder sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des versicherten Wasseraustritts wären. Dann könnte der Versicherungsschutz gerade hinsichtlich seines wesentlichen Gegenstands ausgehöhlt werden. Die maßgebliche Vergleichsgruppe bildeten jedoch sämtliche Wohngebäude und nicht ausschließlich Holzhäuser. Das erhöhte mögliche Schadensausmaß bei einem hohen Holzanteil genügte nach der zugrunde gelegten Rechtsprechung nicht, um eine eigenständige Gruppe für diese Inhaltskontrolle abzugrenzen.
Fehlende belastbare Häufigkeitsdaten gingen zulasten der Klägerin
Der beauftragte Sachverständige konnte die behauptete Häufigkeit des Schwammbefalls empirisch weder bestätigen noch widerlegen. Er erläuterte unter anderem, dass betroffene Holzteile nach Wasserschäden nicht durchgängig auf Pilzbefall untersucht und Fälle möglicherweise nicht erfasst würden. Aus dem grundsätzlichen Vorhandensein von Pilzsporen und den Folgen länger dauernder Durchfeuchtung ließ sich nach Auffassung des Senats keine ausreichende Quantifizierung ableiten. Die für die Unwirksamkeit behauptete Typizität war damit nicht bewiesen. Das Gericht stellte also keine repräsentativ ermittelte Schadensquote fest. Es entschied die Frage anhand der Beweislast und berücksichtigte ergänzend die vorgetragenen Erfahrungen aus der Regulierungspraxis.
Kenntnis der Bauweise begründete keinen Rechtsmissbrauch
Neben der allgemeinen Klauselkontrolle prüfte der Senat die Ausübung des Ausschlussrechts nach § 242 BGB. Dafür hätte ein zusätzliches Verhalten des Versicherers vorliegen müssen, das die Berufung auf die wirksame Klausel im konkreten Fall treuwidrig machte. Ein entsprechender Vertrauenstatbestand war nicht dargelegt. In den Vertragsverhandlungen waren weder Leitungswasserschäden allgemein noch der Schwammausschluss erörtert worden. Die Information über die Holzrahmenkonstruktion stand im Zusammenhang mit Fragen des Brandschutzes. Aus dieser Kenntnis allein durfte nach der Entscheidung nicht geschlossen werden, der Versicherer werde auf den vereinbarten Ausschluss verzichten oder trotz seiner Voraussetzungen sämtliche Folgeschäden regulieren.
Maklervermittlung und eigenständige Aufklärungspflichten
Einen Anspruch nach § 6 Absatz 5 VVG verneinte der Senat wegen der Vermittlung durch eine registrierte Versicherungsmaklerin unter Anwendung von § 6 Absatz 6 Alternative 2 VVG. Er prüfte jedoch zusätzlich Ansprüche nach §§ 241, 311 und 280 Absatz 1 BGB. Auch bei einer Maklervermittlung kann danach eine Richtigstellung erforderlich sein, wenn der Versicherer einen Irrtum des Kunden über den Vertragsinhalt erkennt. Einen solchen erkennbaren besonderen Aufklärungsbedarf stellte das Gericht hier nicht fest. Die Klausel war nach seiner Beurteilung verständlich; allein die bekannte Bauweise und der später erhebliche Schaden begründeten keine Verletzung einer solchen Pflicht.
Auch der hypothetische Schaden musste konkret dargelegt werden
Ergänzend beanstandete der Senat, dass die Klägerin keinen ersatzfähigen Schaden aus einer Aufklärungspflichtverletzung hinreichend dargelegt hatte. Die allgemeine Erklärung, bei zutreffender Information einen anderen Versicherer gewählt oder auf den Vertrag verzichtet zu haben, genügte ihm nicht. Erforderlich wäre insbesondere konkreter Vortrag gewesen, welche andere Versicherung den eingetretenen Schaden übernommen hätte. Bei einem behaupteten Verzicht auf den Vertrag hätte gegebenenfalls ein entsprechend anderer Schaden, etwa hinsichtlich gezahlter Prämien, verfolgt werden müssen. Die Berufung blieb erfolglos; die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine darüber hinausgehende Feststellung zur Rechtskraft enthält das Urteil nicht.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei der Regulierung eines Wasserschadens sollten technische Schadenursachen und versicherungsvertragliche Ausschlüsse getrennt aufbereitet werden. Das OLG Köln, Urteil vom 10. Februar 2026 – 9 U 19/23 –, zeigt außerdem, dass ein erfolgreicher Angriff wegen übergangenen Beweises noch keinen endgültigen Leistungsanspruch sichert. Für die Klauselkontrolle nach § 307 BGB kommt es auf die maßgebliche Vergleichsgruppe und die tatsächliche Beweisgrundlage an. Beratungs- oder Aufklärungsansprüche verlangen daneben eine präzise Rekonstruktion der Vermittlung, des erkennbaren Informationsbedarfs und der hypothetischen Vermögenslage. Die Kenntnis einer Holzbauweise allein ersetzt weder einen besonderen Vertrauenstatbestand noch die Darlegung einer konkreten alternativen Deckung.