Familienrecht
Familienname des Kindes: Keine Ersetzung einer nicht erforderlichen mütterlichen Zustimmung
Das Oberlandesgericht Hamm hat am 26. August 2026 die Beschwerde eines Vaters zurückgewiesen, der die gerichtliche Ersetzung der mütterlichen Zustimmung zu einer Änderung des Familiennamens seines Kindes begehrte. Der Senat begründete dies damit, dass der Vater wegen des Ruhens der mütterlichen Sorge allein sorgeberechtigt handelte und für die im Verfahren erörterten Erklärungen beziehungsweise Anträge keine Zustimmung der Mutter benötigte. Der Misserfolg seiner Beschwerde bedeutete deshalb nicht, dass das Gericht die gewünschte Namensänderung wegen fehlender mütterlicher Einwilligung verbot. Vielmehr bestand nach seiner Beurteilung kein Bedarf für die konkret beantragte gerichtliche Ersetzung. Eine abschließende Bewilligung eines bestimmten neuen Familiennamens enthält der Beschluss ebenfalls nicht.
Redaktionelle Zusammenfassung · 843 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Gericht ersetzt keine Zustimmung, die nach seiner Prüfung nicht erforderlich ist
Von der alleinigen mütterlichen Sorge zur alleinigen Ausübung durch den Vater
Bei der Geburt des Kindes war nach der Geburtsurkunde zunächst die Mutter allein sorgeberechtigt. Sie hatte die mazedonische Staatsangehörigkeit, der Vater die spanische. Das Kind lebte seit seiner Geburt in Deutschland. Der Vater erkannte die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter am 15. Oktober 2020 an. Am 25. November 2021 erklärten die Eltern anschließend, die Sorge gemeinsam ausüben zu wollen. Später war der Aufenthalt der Mutter unbekannt. Das Familiengericht stellte deshalb mit Beschluss vom 30. Juni 2023 das Ruhen ihrer elterlichen Sorge fest. Diese Entwicklung war für die Entscheidung maßgeblich: Der Vater übte nun allein die Sorge aus, obwohl die Eltern sie zuvor gemeinsam begründet hatten.
Behauptete Forderung der Behörden blieb unbelegt
Der Vater wollte einen Antrag auf Änderung des Familiennamens stellen. Er trug vor, sowohl das Standesamt als auch die Verwaltungsbehörde hätten die Änderung wegen der fehlenden Zustimmungserklärung der Mutter verweigert. Deshalb beantragte er beim Familiengericht, diese Zustimmung zu ersetzen. Das Amtsgericht lehnte seinen Antrag ab und verwies auf die alleinige Sorgeausübung des Vaters. Mit der Beschwerde verfolgte dieser dasselbe Begehren weiter. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts legte er jedoch trotz entsprechender Aufforderung keinen Nachweis dafür vor, dass und auf welcher rechtlichen Grundlage die Behörden tatsächlich eine Zustimmung der Mutter verlangten. Der Beschluss überprüft daher keine im Einzelnen dokumentierte behördliche Ablehnungsentscheidung über den gewünschten Namen.
Zwei unterschiedliche Wege der Namensänderung
Der Senat unterschied zwischen einer bürgerlich-rechtlichen Neubestimmung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt und einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung auf Antrag bei der Verwaltungsbehörde. Für den ersten Weg zog er § 1617b Absatz 1 Satz 1 BGB heran. Danach ist für die im Beschluss behandelte Konstellation bedeutsam, dass die gemeinsame elterliche Sorge erst begründet wurde, nachdem das Kind bereits einen Geburtsnamen führte. Genau diesen zeitlichen Ablauf stellte das Gericht fest. Hinsichtlich des Rechtsverhältnisses des Kindes zu seinen Eltern ging es wegen des dauerhaften Aufenthalts in Deutschland unter Heranziehung des internationalen Kinderschutzübereinkommens von deutschem Recht aus. Die unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten der Eltern führten in dieser Prüfung somit zu keinem anderen Ergebnis.
Das höchstpersönliche Bestimmungsrecht wird nicht stellvertretend für die Mutter ausgeübt
Bei der bürgerlich-rechtlichen Namensbestimmung hob der Senat den höchstpersönlichen Charakter des Rechts hervor. Ruht die Sorge eines Elternteils, kann der andere Elternteil nicht einfach aufgrund einer Vollmacht dessen persönliche Bestimmungserklärung abgeben. Diese Überlegung verstand das Gericht aber gerade nicht als unüberwindbares Hindernis. Vielmehr obliegt die Bestimmung nach seiner Begründung dann dem anderen Elternteil allein. Bezogen auf den Vater bedeutete dies, dass er für die Erklärung beim Standesamt keine mütterliche Zustimmung vorlegen musste, die ein Familiengericht hätte ersetzen können. Das Ruhen der Sorge und die daraus folgende alleinige Ausübung durch den Vater bildeten damit den entscheidenden tatsächlichen Ausgangspunkt. Eine allgemeine Aussage für unverändert gemeinsam sorgeberechtigte Eltern traf der Senat nicht.
Auch der öffentlich-rechtliche Antrag benötigt hier keine zusätzliche Zustimmung
Für eine öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens verwies der Senat auf das Namensänderungsgesetz. Dieser Weg setzt einen wichtigen Grund voraus. Den Antrag für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt deren gesetzlicher Vertreter gegenüber der Verwaltungsbehörde. Nach der im Beschluss zugrunde gelegten Sorgerechtslage war der Vater der gesetzliche Vertreter des Kindes. Auch für diese Antragstellung bedurfte er deshalb keiner Zustimmung der Mutter. Die beiden Wege führen insoweit zum gleichen Ergebnis, beruhen aber auf unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen. Ob ein wichtiger Grund für die konkret gewünschte Änderung vorlag, entschied das Oberlandesgericht nicht. Es stellte lediglich fest, dass das vom Vater behauptete Zustimmungserfordernis den begehrten familiengerichtlichen Eingriff nicht rechtfertigte.
Zurückweisung mit begrenzter Reichweite
Die zulässige Beschwerde blieb in der Sache erfolglos. Eine Zustimmungserklärung kann im Rahmen des verfolgten Begehrens nicht sinnvoll ersetzt werden, wenn sie für die relevante Handlung nach der gerichtlichen Prüfung gar nicht erforderlich ist. Das Oberlandesgericht ließ es deshalb bei der Ablehnung des Antrags durch das Amtsgericht. Weder nahm es selbst die standesamtliche Erklärung vor noch entschied es anstelle der Verwaltungsbehörde über einen öffentlich-rechtlichen Namensänderungsantrag. Ebenso wenig lässt sich dem Tenor entnehmen, dass sämtliche sonstigen Voraussetzungen einer bestimmten Namenswahl abschließend geprüft und bejaht wären. Für die Einordnung des Beschlusses ist diese Trennung wesentlich: Entschieden wurde über das Ersetzungsbegehren, nicht über jede denkbare Hürde im weiteren Namensänderungsverfahren.
Kosten und Verfahrenswert
Der Vater hatte die Kosten seines erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Senat setzte den Verfahrenswert auf 5.000 Euro fest und bezeichnete die Entscheidung in der Rechtsbehelfsbelehrung als unanfechtbar. Die wesentliche verfahrensbezogene Aussage bleibt, dass zunächst geklärt werden muss, welche Erklärung überhaupt verlangt wird und wer sie nach der konkreten Sorge- und Vertretungslage abgeben muss. Im entschiedenen Fall blieb gerade die behauptete behördliche Forderung nach mütterlicher Zustimmung unbelegt. Zugleich ergab die Prüfung beider in Betracht gezogenen Wege keinen solchen zusätzlichen Mitwirkungsbedarf. Damit fehlte dem Antrag auf gerichtliche Ersetzung die vom Vater angenommene Grundlage, ohne dass das Gericht daraus ein generelles Verbot einer Änderung des kindlichen Familiennamens ableitete.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Aus Sicht der Kanzlei Steinwachs zeigt der Beschluss, dass bei Namensfragen zuerst die konkrete Sorge- und Vertretungslage sowie der tatsächlich gewählte Verfahrensweg geklärt werden sollten. Eine behauptete behördliche Forderung nach Zustimmung sollte mit ihrer Begründung dokumentiert werden. Ein Ersetzungsantrag hilft nicht, wenn die Zustimmung nach der maßgeblichen Rechtslage gar nicht erforderlich ist. Umgekehrt bedeutet die Ablehnung dieses Antrags keine pauschale Zusage, dass jeder gewünschte Name ohne weitere Prüfung eingetragen werden muss. Die standesamtliche Neubestimmung und die öffentlich-rechtliche Änderung haben eigene Voraussetzungen, die im dafür vorgesehenen Verfahren zu prüfen bleiben.