Zivilrecht
Abbruch der Sozialtherapie: Nachgeschobene Gründe heilen die fehlende Würdigung eines Therapievotums nicht
Das Oberlandesgericht Hamm hat festgestellt, dass die Entscheidung zur Beendigung der Unterbringung eines Gefangenen in einer sozialtherapeutischen Einrichtung rechtswidrig war. Die Vollzugsbehörde hatte die für eine Fortsetzung sprechende Einschätzung seiner Einzeltherapeutin in der maßgeblichen Begründung nicht nachvollziehbar gewürdigt. Spätere Ergänzungen im gerichtlichen Verfahren konnten diesen Mangel nicht heilen. Mit Beschluss vom 25. August 2026 entschied der Senat selbst abschließend über die Rechtswidrigkeit der damaligen Maßnahme. Dabei ließ er ausdrücklich offen, ob eine Beendigung der Sozialtherapie bei anderer, tragfähiger Begründung hätte gerechtfertigt sein können. Entscheidend war die konkret angegriffene Entscheidung mit ihren ursprünglichen Gründen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 835 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Beendigung der Sozialtherapie war rechtswidrig
Therapie und bevorstehender Berufsabschluss
Der Betroffene verbüßte eine sechsjährige Gesamtfreiheitsstrafe und war seit Juli 2021 in der sozialtherapeutischen Einrichtung untergebracht. Dort hatte er neben seiner bereits abgeschlossenen Berufsausbildung eine weitere Ausbildung zum Betriebselektroniker begonnen. Am 15. Februar 2024 wurde ihm in einer Vollzugsplankonferenz mitgeteilt, dass die Sozialtherapie beendet und er in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt werden sollte. Er wandte sich gegen diese Entscheidung und verwies sowohl auf seinen Wunsch zur Therapiefortsetzung als auch auf die für Mai 2024 bevorstehende Abschlussprüfung. Nach seinem Vorbringen hielten behandelnde Fachkräfte weitere therapeutische Fortschritte für möglich.
Feststellungsinteresse bestand nach Haftentlassung fort
Nach gerichtlichen Zwischenentscheidungen und einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde wurde das erstinstanzliche Verfahren fortgesetzt. Ende Januar 2025 wurde der Betroffene aus der Strafhaft entlassen und verlangte nun die Feststellung der Rechtswidrigkeit der früheren Maßnahme. Der Senat hielt diesen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 115 Absatz 3 StVollzG für zulässig. Die Entlassung hatte zwar die unmittelbare Beschwer beseitigt, nicht aber das berechtigte Interesse an gerichtlicher Klärung. Die Beendigung einer sozialtherapeutischen Unterbringung kann einen schwerwiegenden Eingriff in das aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG folgende Resozialisierungsgrundrecht darstellen. Darauf stützte das Gericht das fortbestehende Rechtsschutzinteresse.
Prognoseentscheidung mit begrenzter gerichtlicher Kontrolle
Nach § 13 Absatz 6 StVollzG NRW endet die sozialtherapeutische Unterbringung, wenn ihr Behandlungszweck aus in der Person des Gefangenen liegenden Gründen nicht erreicht werden kann. Als Beispiele nennt der Senat Therapieunfähigkeit und hartnäckige Behandlungsunwilligkeit. Allerdings gehören Schwankungen der Motivation und Mitarbeit zum therapeutischen Alltag und können auch Ausdruck vorübergehender Krisen sein. Der Vollzugsbehörde steht bei der Prognose ein Beurteilungsspielraum zu. Das Gericht prüft deshalb insbesondere, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wurde, alle erheblichen Umstände berücksichtigt wurden, richtige Maßstäbe angewandt und sachfremde Erwägungen vermieden wurden. Es ersetzt die fachliche Prognose nicht durch eine eigene.
Maßgeblich sind die ursprünglichen Entscheidungsgründe
Aus diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab folgert der Senat zugleich eine Bindung an die dem Gefangenen erteilte Begründung. Die Behörde darf im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG keine neuen tragenden Erwägungen nachschieben, um die ursprüngliche Entscheidung nachträglich zu rechtfertigen. Dies gilt auch für schon bekannte Umstände, die bei der damaligen Würdigung ersichtlich unberücksichtigt geblieben waren. Anderenfalls würde eine neue Abwägung an die Stelle der angegriffenen gesetzt. Ebenso wenig darf das Gericht selbst ergänzende Prognosegründe entwickeln. Der Anspruch richtet sich auf eine von Anfang an rechtmäßige Entscheidung und nicht lediglich auf ein Ergebnis, das später irgendwie begründbar erscheint.
Abweichendes Votum der Einzeltherapeutin fehlte
Die Einzeltherapeutin hatte sich gegen eine Verlegung ausgesprochen. Nach ihrer Einschätzung benötigte der verunsicherte und mutlose Gefangene weitere therapeutische Bearbeitung und hatte bereits begonnen, sich mit Aspekten seiner Täterpersönlichkeit auseinanderzusetzen. Diese Bewertung sprach deutlich gegen die von der Anstalt angenommene fehlende Behandlungsfähigkeit. Die ursprüngliche Begründung nannte jedoch ausschließlich Gesichtspunkte für den Abbruch. Dass die Behördenleitung die abweichende Einschätzung möglicherweise kannte, belegte noch nicht deren inhaltliche Berücksichtigung. Es fehlte eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb trotz dieses fachlichen Votums von einer fehlenden Erfolgsaussicht ausgegangen wurde. Gerade diese Auseinandersetzung durfte das Gericht nicht unterstellen.
Spätere Ergänzungen und gerichtliche Erwägungen genügten nicht
Im Gerichtsverfahren berief sich die Behörde unter anderem darauf, die beginnende Auseinandersetzung mit der Täterpersönlichkeit habe nicht ausgereicht und die knappen Therapieplätze müssten berücksichtigt werden. Auch diese nachgeschobenen Überlegungen erklärte der Senat für ungeeignet, den ursprünglichen Begründungsmangel zu beseitigen. Ergänzend hielt er sie inhaltlich nicht für tragfähig: Ein Therapieerfolg ist das Ziel der Behandlung und darf nicht ohne Weiteres zu ihrer Fortsetzungsvoraussetzung gemacht werden. Eigene Erwägungen der Strafvollstreckungskammer über den verbleibenden Zeitraum bis zur Entlassung konnten die fehlende Beurteilung der Behörde ebenfalls nicht ersetzen. Die Prüfung blieb an den Gegenstand und die Begründung der angegriffenen Maßnahme gebunden.
Aktenverweise müssen hinreichend bestimmt sein
Auch die Darstellung des Sachverhalts im gerichtlichen Beschluss war für die Kontrolle bedeutsam. Im revisionsähnlichen Rechtsbeschwerdeverfahren sind grundsätzlich die Antragsschrift samt Anlagen und die Gründe der angefochtenen Entscheidung die zugänglichen Erkenntnisquellen. Verweisungen nach § 115 Absatz 1 Satz 3 StVollzG dürfen nur ergänzend auf genau bezeichnete Dokumente erfolgen. Pauschale Hinweise auf Anlagen, Schriftsätze oder bloße Aktenseiten genügen nicht. Das Oberlandesgericht konnte den maßgeblichen Umfang der ursprünglich erteilten Begründung hier noch durch Auslegung feststellen. Es durfte jedoch nicht beliebige spätere Akteninhalte als zusätzliche ursprüngliche Entscheidungsgründe behandeln.
Eigene Sachentscheidung und begrenzte Reichweite
Da keine weiteren erheblichen Feststellungen zur erteilten Begründung zu erwarten waren, war die Sache nach § 119 Absatz 4 Satz 2 StVollzG spruchreif. Der Senat stellte die Rechtswidrigkeit selbst fest und belastete die Staatskasse mit den Verfahrenskosten sowie den notwendigen Auslagen des Betroffenen. Ob die anstehende Ausbildung einen zusätzlichen Rechtswidrigkeitsgrund begründete, blieb offen. Ebenso wenig entschied das Gericht verbindlich über eine damalige tatsächliche Therapieunfähigkeit. Der Beschluss zeigt vielmehr, dass fachlicher Beurteilungsspielraum eine vollständige und nachvollziehbare Würdigung entgegenstehender Erkenntnisse verlangt. Er schützt den Zugang zur rechtlichen Kontrolle, ohne die therapeutische Prognose vollständig auf das Gericht zu verlagern.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei einem Therapieabbruch ist die ursprüngliche Begründung frühzeitig und vollständig zu sichern. OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2026 – 1 Vollz 4/26, macht deutlich, dass ein günstiges fachliches Votum nicht schon durch seine bloße Bekanntheit als berücksichtigt gilt. Entscheidend ist die nachvollziehbare Auseinandersetzung im Rahmen des § 13 Absatz 6 StVollzG NRW. Für die anwaltliche Kontrolle sind deshalb Tatsachengrundlage, damalige Bewertung und erst im Prozess ergänzte Rechtfertigungen auseinanderzuhalten. Der festgestellte Begründungsmangel kann die Maßnahme rechtswidrig machen, ohne dass damit bereits ein uneingeschränkter Anspruch auf jede gewünschte Behandlung oder ein bestimmter Therapieerfolg festgestellt wäre.