Zivilrecht
Negative Hoferklärung ohne vorherigen Hofvermerk: OLG Hamm setzt kostenpflichtigen Geschäftswert fest
Eine negative Hoferklärung kann ein kostenpflichtiges Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht auslösen, obwohl zuvor überhaupt kein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen war. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 18. August 2026 entschieden. Es änderte auf Beschwerde des Bezirksrevisors die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts Menden ab und setzte einen Geschäftswert von 79.000 Euro fest. Ausschlaggebend war, dass die Eigentümerin eine Hofaufgabeerklärung abgegeben und damit ein Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts an das Grundbuchamt veranlasst hatte. Dass die tatsächliche Hofeigenschaft ungeklärt geblieben war, stand dem kostenrechtlichen Ansatz nach Auffassung des Senats nicht entgegen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 811 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Gebührenpflicht trotz fehlenden Hofvermerks
Grundsteuerwert gab Anlass zur Prüfung
Der betroffene land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz verfügte bislang über keinen eingetragenen Hofvermerk. Das Finanzamt hatte zum 1. Januar 2022 einen Grundsteuerwert von 194.900 Euro festgestellt. Das Landwirtschaftsgericht informierte die Eigentümerin im Oktober und November 2025 darüber, dass der Betrieb damit die in der Höfeordnung genannte Grenze von 54.000 Euro überschreite und die Eintragung eines Hofvermerks zu prüfen sei. Wollte sie die Anwendung der Höfeordnung vermeiden, müsse sie eine Hofaufgabeerklärung nach § 1 Absatz 4 HöfeO abgeben. Die Eigentümerin hatte zunächst erklärt, das Wohnhaus getrennt vom übrigen land- und forstwirtschaftlichen Besitz führen und vererben zu wollen.
Negative Hoferklärung und Eintragung
Am 25. November 2025 gab die Eigentümerin eine Hofaufgabeerklärung ab und beantragte die Löschung des Hofvermerks. Daraufhin ersuchte das Landwirtschaftsgericht das Grundbuchamt nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 HöfeVfO um Eintragung der negativen Hoferklärung. Im Grundbuch wurde anschließend vermerkt, dass eine etwaige, bislang nicht eingetragene Hofeigenschaft durch die Erklärung erloschen sei. Diese Formulierung ließ die vorherige Hofeigenschaft gerade offen. Sie dokumentierte aber die durch die Erklärung herbeigeführte Klarstellung. Für das Oberlandesgericht war diese konkrete Verfahrenshandlung der maßgebliche Ausgangspunkt der Gebührenpflicht, unabhängig davon, dass kein bereits sichtbarer Hofvermerk gestrichen werden konnte.
Warum das Landwirtschaftsgericht keinen Wert festsetzte
Das Landwirtschaftsgericht hielt eine Geschäftswertfestsetzung zunächst für entbehrlich, weil aus seiner Sicht keine Kosten anzusetzen waren. Es verwies auf die ungeklärte Hofeigenschaft und die Unverhältnismäßigkeit weiterer Ermittlungen allein zu kostenrechtlichen Zwecken. Zudem habe die Erklärung die Tätigkeit des Gerichts eher beendet als ausgelöst. Der Bezirksrevisor widersprach. Er sah ein auf der Eigentümererklärung beruhendes Ersuchen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 HöfeVfO und damit einen Gebührentatbestand nach Nummer 15112 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG. Dass die Erklärung erst aufgrund gerichtlicher Hinweise abgegeben worden war, änderte nach seiner Auffassung nichts an dieser Einordnung.
Beschwerde auch gegen unterbliebene Wertfestsetzung
Der Senat hielt die Beschwerde nach § 83 Absatz 1 GNotKG für statthaft, obwohl bislang gerade kein Geschäftswert festgesetzt worden war. Auch die erforderliche Beschwer war erreicht. Der Bezirksrevisor erstrebte eine Bewertung mit zehn Prozent des Verkehrswerts. Die Eigentümerin hatte den voraussichtlichen Verkaufserlös des Grundbesitzes mit rund 790.000 Euro angegeben. Bei einem Geschäftswert von 79.000 Euro bezifferte das Gericht die hier einschlägige 0,5-Gebühr ausdrücklich auf 459 Euro. Damit lag die Beschwer über der gesetzlichen Grenze von 300 Euro. Diese Beträge betreffen den konkret entschiedenen Fall und wurden vom Gericht selbst zugrunde gelegt.
Erklärung als Auslöser des gebührenpflichtigen Ersuchens
Nach Nummer 15112 KV GNotKG entsteht für das landwirtschaftsgerichtliche Verfahren über ein Ersuchen zur Eintragung oder Löschung eines Hofvermerks eine 0,5-Gebühr. § 3 Absatz 1 HöfeVfO unterscheidet dabei das Tätigwerden von Amts wegen und das auf einer erforderlichen Eigentümererklärung beruhende Ersuchen. Hier hatte die Eigentümerin ausdrücklich eine Hofaufgabe erklärt und einen Löschungsantrag gestellt. Genau darauf beruhten das Ersuchen und die anschließende Grundbucheintragung. Der Senat bejahte deshalb die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 2 HöfeVfO. Das Fehlen eines früher eingetragenen Hofvermerks beseitigte diesen tatsächlich durchgeführten Verfahrensvorgang nicht.
Rechtssicherheit war ein eigenständiges Interesse
Der festgesetzte Grundsteuerwert sprach nach der vom Senat herangezogenen Fassung des § 1 Absatz 1 HöfeO grundsätzlich für die Hofeigenschaft, weil die Wertgrenze überschritten war. Die negative Hoferklärung ermöglichte es der Eigentümerin, daraus folgende Rechtsunsicherheiten für eigene Dispositionen und eine spätere Erbfolge zu vermeiden. Zugleich konnte sie eine möglicherweise aufwendige Prüfung der sonstigen Voraussetzungen der Hofeigenschaft verhindern. Die Erklärung lag daher auch in ihrem eigenen Interesse. Als Antragstellerin war sie nach § 22 Absatz 1 GNotKG Kostenschuldnerin. Die gerichtliche Anregung nahm ihrer anschließenden Erklärung und dem damit verbundenen Antrag nicht diese kostenrechtliche Wirkung.
Keine weitere Gebührenvergünstigung aus Effizienzgründen
Von einer Erhebung der Gerichtsgebühren nach § 42 LwVG abzusehen, hielt der Senat nicht für gerechtfertigt. Der Antrag hatte eine konkrete gerichtliche Tätigkeit ausgelöst, nämlich das Ersuchen an das Grundbuchamt. Zwar ersparte die Erklärung zusätzliche Ermittlungen zur Hofeigenschaft. Dies sah das Oberlandesgericht jedoch bereits durch den auf 0,5 begrenzten Gebührensatz berücksichtigt. Einen weiteren tragfähigen Grund für die Kostenreduzierung erkannte es nicht. Damit stellte es auf die gesetzlich vorgesehene Vergütung des tatsächlich veranlassten Verfahrens ab, ohne die vermiedene Ermittlungstätigkeit als Grund für vollständige Gebührenfreiheit zu behandeln.
Zehn Prozent des Verkehrswerts
Den Geschäftswert bestimmte der Senat nach §§ 36 Absatz 1, 46 GNotKG entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung regelmäßig mit zehn Prozent des Verkehrswerts der Besitzung. Die Schätzung der Eigentümerin auf rund 790.000 Euro erschien ihm angesichts der betroffenen Forst- und Grünflächen plausibel. Daraus ergab sich der im Tenor festgesetzte Geschäftswert von 79.000 Euro. Der Grundsteuerwert diente in dieser Entscheidung damit der höferechtlichen Ausgangsprüfung; für den Geschäftswert griff das Gericht auf den Verkehrswert zurück. Das Beschwerdeverfahren selbst war nach § 83 Absatz 3 GNotKG gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für die Gestaltung einer Hofaufgabe sollte die Kostenfolge vor Abgabe der Erklärung geklärt werden. Nach OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2026 – 10 W 47/26, bleibt das Ersuchen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 HöfeVfO gebührenpflichtig, wenn es auf einer negativen Hoferklärung beruht und die frühere Hofeigenschaft ungeklärt ist. Der fehlende Grundbucheintrag schützt damit nicht vor Kosten. Zugleich dürfen Grundsteuerwert und Verkehrswert nicht vermengt werden: Für die Geschäftswertbemessung nach §§ 36, 46 GNotKG legte der Senat hier zehn Prozent des Verkehrswerts zugrunde. Diese konkrete Bewertungspraxis ist bei der Beratung im betroffenen Gerichtsbezirk zu berücksichtigen.