Strafrecht und Strafverfahren
Auslieferung nach Polen: Hamm verlangt bestimmte Haftorte, BVerfG stoppt Übergabe vorläufig
Das Oberlandesgericht Hamm hat die Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen zur Strafvollstreckung für zulässig erklärt, sie aber an eine konkrete Einschränkung gebunden. Seine Inhaftierung in Polen darf ausschließlich in den im Tenor bezeichneten Einrichtungen erfolgen. Teilweise sind bestimmte Außenstellen ausdrücklich ausgenommen. Nur in diesem Umfang darf die Auslieferung bewilligt werden. Der Beschluss vom 28. Juli 2026 enthält damit weder eine uneingeschränkte Zulässigkeitserklärung noch eine allgemeine Aussage, sämtliche polnischen Haftanstalten erfüllten menschenrechtliche Anforderungen. Entscheidend war die vom Senat anhand ausgewerteter Inspektionsberichte vorgenommene Bewertung bestimmter Haftorte. Am 11. August 2026 untersagte das Bundesverfassungsgericht die Übergabe jedoch vorläufig.
Redaktionelle Zusammenfassung · 931 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Zulässigkeit mit verbindlicher Einschränkung des Haftortes
Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Verurteilung
Dem Ersuchen lag ein Europäischer Haftbefehl vom Dezember 2025 zugrunde. Der Verfolgte war in Polen zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden; nach den Auslieferungsunterlagen waren noch zwei Jahre, neun Monate und fünfzehn Tage zu vollstrecken. Die Verurteilung betraf unter anderem vermögensbezogene Straftaten, den Handel mit Cannabis und Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als Polizeibeamter. Ein Berufungsgericht hatte das Urteil 2024 bestätigt. Nach seiner Festnahme in Deutschland erklärte sich der Verfolgte weder mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden noch verzichtete er auf den Spezialitätsgrundsatz. Deshalb war eine gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung erforderlich.
Aufenthalt begründete kein schutzwürdiges Interesse an Vollstreckung in Deutschland
Der Verfolgte hatte angegeben, nach dem Verlust seiner polnischen Polizeistelle 2022 nach Deutschland gekommen zu sein. Er schilderte verschiedene Beschäftigungen und Ortswechsel sowie einen Herzinfarkt mit anschließender Behandlung. Seine beiden Kinder lebten in Polen; Verwandte in Deutschland hatte er nach eigenen Angaben nicht. Der Senat sah darin keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Interesse an einer Strafvollstreckung im Inland nach § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG. Die Entscheidung stellt damit auf die konkret festgestellten persönlichen Bindungen und Aufenthaltsumstände ab. Sie verneint nicht grundsätzlich die Möglichkeit, einen solchen Einwand aufgrund einer hinreichenden Integration in Deutschland zu erheben.
Strafbarkeit und Vollstreckungsverjährung standen nicht entgegen
Der Europäische Haftbefehl erfüllte die formellen Voraussetzungen. Der Senat bejahte die Auslieferungsfähigkeit der Taten und verwies sowohl auf die von Polen bezeichneten Katalogtaten als auch auf entsprechende deutsche Straftatbestände. Die ausstehende Strafe überschritt die gesetzliche Mindestgrenze. Gegen einen Verjährungseinwand unterschied er zwischen Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsverjährung. Hier ging es um die Vollstreckung eines bereits rechtskräftigen Urteils. Der maßgebliche Lauf der Vollstreckungsverjährung begann nach seiner Beurteilung mit der Rechtskraft des polnischen Erkenntnisses im Juli 2024. Eine vor dem Urteil möglicherweise zu erörternde Verfolgungsverjährung begründete deshalb nicht das geltend gemachte Hindernis für diese Vollstreckungsauslieferung.
Abwesenheit in der Berufungsinstanz war hier unschädlich
Während der Verfolgte am erstinstanzlichen Verfahren persönlich teilgenommen hatte, war er in der polnischen Berufungsverhandlung nicht anwesend. Nach den ergänzenden Auskünften konnte er unter der zuvor angegebenen Anschrift nicht mehr zu den Terminen geladen werden. Der Senat ging aufgrund der Umstände davon aus, dass er sich dem Verfahren durch seine Ausreise entzogen hatte. Zugleich hatte sein Wahlverteidiger an den maßgeblichen Verhandlungsterminen tatsächlich teilgenommen. Das Gericht sah deshalb den gesetzlichen Ausnahmetatbestand des § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG als erfüllt an. Der Beschluss behandelt die fehlende persönliche Teilnahme somit nicht pauschal als unbeachtlich, sondern prüft die konkrete Ausnahme.
Systemische Mängel erforderten eine konkrete Prüfung
Der Beistand berief sich auf Berichte des polnischen Mechanismus zur Verhütung von Folter über Misshandlungen und weitere Haftmängel. Der Senat hatte in einem vorausgegangenen Verfahren zahlreiche seit 2022 veröffentlichte Inspektionsberichte und ergänzende Stellungnahmen übersetzen und auswerten lassen. Er erkannte Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel des polnischen Strafvollzugs an. Nach seiner Bewertung ließ sich das konkrete Risiko für männliche Gefangene jedoch durch eine Beschränkung auf bestimmte überprüfte Einrichtungen hinreichend ausschließen. Diese Bewertung übertrug er auf den vorliegenden Fall. Die Auswahl war zuvor bereits aufgrund weiterer Erkenntnisse korrigiert worden; eine früher benannte Anstalt gehörte nicht mehr dazu.
Maßgabe sollte auch ohne Benennung eines einzigen Haftortes tragen
Die Verteidigung bezweifelte, dass Polen die vom Senat vorgenommene Auswahl tatsächlich beachten werde, und verlangte konkretere Angaben beziehungsweise Zusicherungen der polnischen Behörden. Der Senat hielt die in die Bewilligung aufzunehmende Bedingung für ausreichend. Im Auslieferungsverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten dürfe grundsätzlich erwartet werden, dass bei der Übergabe vereinbarte verbindliche Bedingungen eingehalten werden. Die polnischen Stellen könnten weiterhin über die konkrete Zuweisung entscheiden, allerdings nur innerhalb der zugelassenen Auswahl. Belastbare neuere Erkenntnisse, die diese Bewertung für die aufgeführten Anstalten erschütterten, lagen nach seiner Prüfung nicht vor. Die tatsächliche Übergabe selbst wird durch den Beschluss nicht dokumentiert.
Keine Vorlage wegen abweichender Erkenntnisgrundlagen
Andere Oberlandesgerichte hatten Auslieferungen nach Polen abgelehnt, zurückgestellt oder dem Bundesgerichtshof Fragen vorgelegt. Der Senat sah dennoch keinen Anlass für eine eigene Vorlage nach § 42 IRG. Nach seiner Darstellung beruhten diese Verfahren auf teilweise anderen oder weniger vollständigen Übersetzungen der Haftberichte beziehungsweise noch offenen tatsächlichen Ermittlungen. Er verstand die Unterschiede daher nicht als entscheidungserhebliche Abweichung bei demselben rechtlichen Maßstab und identischer Tatsachengrundlage. Diese Begründung ist Teil seiner eigenen verfahrensrechtlichen Bewertung. Aus dem Beschluss folgt weder, dass die anderen Gerichte ihre Entscheidungen aufgegeben hätten, noch eine abschließende bundesweite Klärung sämtlicher Fragen zu polnischen Haftbedingungen.
Frühere Polizeitätigkeit ergab kein zusätzlich belegtes Risiko
Auch wegen des früheren Polizeidienstes sah der Senat keinen weiteren Aufklärungsbedarf. Die abgeurteilten dienstbezogenen Taten betrafen insbesondere unzulässige Vorteile und die Begünstigung von Beschuldigten, nicht rechtswidrige Gewalt gegen sie. Konkrete Hinweise auf eine darüber hinausgehende besondere Gefahr von Übergriffen im Vollzug waren nicht festgestellt. Sollten sich später entsprechende Anhaltspunkte ergeben, erwartete der Senat in den zugelassenen Einrichtungen geeignete Reaktionen. Diese fallbezogene Einschätzung ersetzte die zuvor geprüfte allgemeine Haftbedingung nicht. Die Auslieferung blieb insgesamt auf den tenorierten Kreis von Haftanstalten beschränkt; außerhalb dieser Maßgabe bestand keine Bewilligungserlaubnis.
Bundesverfassungsgericht untersagte später die Übergabe
Mit Beschluss vom 11. August 2026 – 2 BvR 1502/26 – untersagte das Bundesverfassungsgericht die Übergabe bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Monate. Es sah weiteren Prüfbedarf, ob die Annahme einer Beachtung der Haftortbeschränkung ausreichend aufgeklärt war. Das polnische Justizministerium hatte eine Anstaltszusicherung abgelehnt und auf eigenständig entscheidende Vollzugskommissionen verwiesen. Die Folgenabwägung sprach für vorläufigen Rechtsschutz, weil eine spätere erfolgreiche Durchsetzung der Einwände nach Übergabe voraussichtlich nicht mehr möglich wäre. Damit wurde die Auslieferung noch nicht endgültig für unzulässig erklärt. Entscheidungen über die Fortdauer der Auslieferungshaft blieben ausdrücklich unberührt.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die spätere Eilanordnung zeigt, dass die Benennung überprüfter Haftanstalten die Frage nach der tatsächlichen Einhaltung einer Haftortbeschränkung nicht erledigt. Für die Verteidigung sind deshalb sowohl die Haftbedingungen als auch belastbare Angaben über Zuweisung und Bindung der zuständigen Vollzugsstellen bedeutsam. Der Hammer Beschluss und die verfassungsgerichtliche Folgenabwägung haben dabei unterschiedliche Reichweiten: Das Bundesverfassungsgericht stoppte vorläufig die Übergabe, ohne schon abschließend über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden. Auch Auslieferungshaft und Übergabe sind getrennt zu behandeln. Eine erfolgreiche Eilentscheidung über die Überstellung führt nach dem ausdrücklichen Hinweis des Bundesverfassungsgerichts nicht zugleich zu einer Entscheidung über die Haftfortdauer.