Strafrecht und Strafverfahren
Nebenklagekosten: Falsche Angaben können die Erstattung mindern, ein zweiter Anwalt nicht pauschal
Das Oberlandesgericht Hamm hat eine Kostenentscheidung zugunsten eines Nebenklägers teilweise geändert. Der wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilte Angeklagte muss danach 75 Prozent der notwendigen Auslagen des Nebenklägers tragen. Das Landgericht hatte nur eine hälftige Erstattung angeordnet. Die verbleibende Kürzung rechtfertigte der Senat mit bewusst falschen Angaben des Nebenklägers, durch die der Tatvorwurf schwerer erschien und vermeidbare höhere Verfahrenskosten entstanden. Dagegen durfte die Beauftragung eines zusätzlichen Rechtsanwalts die Erstattungsquote nicht weiter mindern. Diese Frage wird bereits durch die Regeln über die Erstattungsfähigkeit mehrerer anwaltlicher Vertretungen begrenzt. Der Beschluss erging am 22. Juli 2026.
Redaktionelle Zusammenfassung · 807 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Nebenkläger erhält drei Viertel seiner notwendigen Auslagen
Verurteilung und zurückgenommener zusätzlicher Vorwurf
Das Landgericht Arnsberg hatte den Angeklagten wegen einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ein zusätzlich angeklagter sexueller Nötigungsvorwurf führte nicht zur Verurteilung. Der Nebenkläger hatte seine frühere belastende Aussage hierzu in der Hauptverhandlung nicht aufrechterhalten und erklärt, bei der Polizei bewusst gelogen zu haben. Das Landgericht berücksichtigte diese unzutreffenden Angaben bei seiner Auslagenentscheidung. Zugleich stellte es darauf ab, dass neben einem beigeordneten Nebenklagevertreter während der Hauptverhandlung ein weiterer Rechtsanwalt beauftragt worden war. Beide Gesichtspunkte führten aus seiner Sicht zu einer hälftigen Aufteilung.
Grundsatz der Auslagenerstattung und enge Ausnahme
Nach § 472 Absatz 1 StPO sind die notwendigen Auslagen des Nebenklägers grundsätzlich dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn dieser wegen einer den Nebenkläger betreffenden Tat verurteilt wird. § 472 Absatz 1 Satz 3 StPO erlaubt aus Billigkeitsgründen eine vollständige oder teilweise Ausnahme. Der Senat betonte ihren Ausnahmecharakter und die deshalb zurückhaltende Anwendung. Erforderlich ist eine umfassende Abwägung der konkreten Umstände. Zu berücksichtigen sein können etwa der nachvollziehbare Anlass für den Anschluss, ein Mitverschulden an der Tat und ein kostenrelevantes Prozessverhalten. Dabei müssen die Schutzzwecke der Nebenklage gewahrt bleiben; eine pauschale Kürzung genügt nicht.
Verständlicher Anlass zur Nebenklage und kein Mitverschulden
Der Senat erkannte ausdrücklich an, dass die erlittenen Verletzungen einen verständlichen Grund boten, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen. Ein Mitverschulden an der festgestellten Körperverletzung ließ sich aus den bindenden Urteilsfeststellungen nicht herleiten. Zwar hielt der Nebenkläger beim Öffnen der Wohnungstür ein kleines Messer in der Hand. Er hatte es aber weder erhoben noch damit gedroht oder den Angeklagten anderweitig angegriffen, bevor dieser ihm ohne Vorwarnung mindestens einen Faustschlag gegen den Kopf versetzte. Diese konkreten Feststellungen sprachen gegen eine weitergehende Kostenbelastung aufgrund eines vermeintlichen eigenen Tatbeitrags des Verletzten.
Falsche Angaben verursachten einen teureren Verfahrensweg
Auf der anderen Seite waren die bewusst unwahren Angaben kostenrechtlich erheblich. Der zusätzliche Sexualvorwurf und weitere später nicht aufrechterhaltene Angaben zum Messereinsatz führten zu einer höheren Straferwartung. Deshalb wurde die Anklage bei der Strafkammer und nicht beim Schöffengericht erhoben. Dadurch erhöhten sich insbesondere die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr des Nebenklagevertreters. Ferner hielt der Senat es für nicht fernliegend, dass ein Verfahren vor dem Schöffengericht an zwei statt an den tatsächlich durchgeführten drei Hauptverhandlungstagen beendet worden wäre. Dies kennzeichnete er als Einschätzung und nicht als sicher feststehenden alternativen Verfahrensablauf.
Quote knüpft an vermeidbare Auslagen an
Der Nebenkläger hatte nach der gerichtlichen Würdigung durch seine falschen Angaben schuldhaft vermeidbare Auslagen verursacht. Deren ungefähres Gewicht berücksichtigte der Senat bei der Quotelung. Die Kürzung beruhte damit auf dem Zusammenhang zwischen unzutreffendem Prozessvorbringen und höheren Kosten, nicht auf einem vollständigen Verlust seiner Stellung als verletzte Person. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung blieb maßgeblicher Ausgangspunkt der grundsätzlichen Erstattungspflicht. Im Ergebnis hielt das Oberlandesgericht einen Eigenanteil von 25 Prozent für billig. Eine allgemein geltende Quote für falsche Zeugenaussagen lässt sich daraus nicht ableiten; die Entscheidung betrifft die hier festgestellten Kostenfolgen.
Zweiter Rechtsanwalt wird bereits im Kostenrecht erfasst
Die zusätzliche anwaltliche Beauftragung rechtfertigte nach dem Senat keine weitere Kürzung nach § 472 Absatz 1 Satz 3 StPO. Welche Anwaltskosten überhaupt notwendige Auslagen darstellen, richtet sich nach § 464a Absatz 2 Nummer 2 StPO in Verbindung mit § 91 Absatz 2 ZPO. Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind danach nur im gesetzlich bestimmten Umfang erstattungsfähig. Entweder überschreiten sie die Kosten einer Vertretung nicht oder der Wechsel musste aus zwingenden, in der Person des Rechtsanwalts liegenden und vom Beteiligten nicht zu vertretenden Gründen erfolgen. Diese vorgelagerte Begrenzung verhindert bereits eine unberechtigte Mehrbelastung des Angeklagten.
Keine doppelte Kürzung über Billigkeit
Sind zusätzliche Anwaltskosten nach diesen Regeln nicht erstattungsfähig, gehören sie schon nicht zu den notwendigen Auslagen, auf welche die Quote angewandt wird. Sind sie dagegen wegen eines notwendigen Wechsels erstattungsfähig, nimmt der Nebenkläger damit seine berechtigten Interessen wahr. Dann erschien dem Senat eine zusätzliche Billigkeitskürzung gerade wegen dieses Wechsels nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung trennt somit die Frage, welche Kostenpositionen ersatzfähig sind, von der Frage, welchen Anteil der grundsätzlich erstattungsfähigen Auslagen der Angeklagte tragen muss. Das Landgericht hatte beide Ebenen bei seiner hälftigen Quote nach Auffassung des Oberlandesgerichts unzulässig miteinander vermengt.
Teilerfolg der sofortigen Beschwerde
Die nach § 464 Absatz 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde war zulässig auf den Nebenklageteil der Kostenentscheidung beschränkt und innerhalb der Wochenfrist des § 311 Absatz 2 StPO erhoben worden. Sie hatte hinsichtlich der Erhöhung auf 75 Prozent Erfolg; im Übrigen blieb es bei einer eigenen Belastung des Nebenklägers. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dort entstandenen notwendigen Auslagen beider Beteiligter wurden zwischen Angeklagtem und Nebenkläger hälftig geteilt. Konkrete Erstattungsbeträge setzte der Senat nicht fest. Diese bleiben von der späteren Bestimmung der notwendigen Auslagen und der darauf anzuwendenden Quote abhängig.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Kanzlei Steinwachs
Bei Nebenklagekosten müssen Erstattungsfähigkeit und Billigkeitsquote strikt getrennt werden. OLG Hamm, Beschluss vom 22. Juli 2026 – 3 Ws 195/26, erlaubt eine Kürzung nach § 472 Absatz 1 Satz 3 StPO bei konkret kostensteigernden falschen Angaben. Eine bloße moralische Missbilligung ersetzt den Kostenbezug aber nicht. Umgekehrt darf die Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte nicht zusätzlich über die Quote sanktioniert werden, wenn § 464a StPO und § 91 Absatz 2 ZPO die ersatzfähigen Kosten bereits begrenzen. Anwaltlich sind daher der tatsächliche Verfahrensmehraufwand und die rechtliche Erstattungsfähigkeit jeder betroffenen Kostenposition gesondert aufzuarbeiten.