Zivilrecht

Kindesanhörung im Wege der Rechtshilfe: Ersuchtes Gericht darf die Verfahrensführung nicht vorweg kontrollieren

Das Oberlandesgericht Hamm hat das Familiengericht Kamen verpflichtet, einem Rechtshilfeersuchen des Familiengerichts Ingolstadt nachzukommen. Das ersuchende Gericht wollte ein in einer Einrichtung im Bezirk Kamen untergebrachtes Kind durch das dortige Gericht anhören lassen. Kamen hatte dies mit dem Hinweis abgelehnt, das entscheidende Familiengericht müsse sich selbst einen persönlichen Eindruck vom Kind verschaffen. Der Senat unterschied jedoch zwischen der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Rechtshilfehandlung und der ordnungsgemäßen Durchführung des gesamten Kinderschutzverfahrens. Nur die erste Frage war Gegenstand seiner Entscheidung. Der Beschluss ist nach der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung unanfechtbar.

Redaktionelle Zusammenfassung · 819 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Familiengericht muss dem Anhörungsersuchen entsprechen

Kinderschutzverfahren nach vorläufigem Sorgerechtseingriff

Beim Familiengericht Ingolstadt war ein Kinderschutzverfahren nach §§ 1666 und 1666a BGB anhängig. Der ursprünglich allein sorgeberechtigten Mutter waren durch einstweilige Anordnung vom 18. November 2025 unter anderem das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 27 ff. SGB VIII entzogen worden. Zugleich hatte das Gericht eine Ergänzungspflegschaft angeordnet. Anschließend wurde das Kind in einer Einrichtung im Amtsgerichtsbezirk Kamen untergebracht. Vor diesem Hintergrund richtete Ingolstadt am 17. April 2026 das Anhörungsersuchen an das örtliche Familiengericht. Zu Alter, konkreter Gefährdungslage oder Äußerungen des Kindes enthält der veröffentlichte Beschluss keine weiteren Angaben.

Kamen sah die persönliche Anhörungspflicht verletzt

Das ersuchte Gericht äußerte zunächst schriftlich Bedenken und lehnte das Ersuchen anschließend am 8. Juni ab. Nach seiner Auffassung konnte der von § 159 FamFG verlangte persönliche Eindruck des entscheidenden Gerichts nicht durch eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe vermittelt werden. Zusätzlich berief es sich auf die mögliche disziplinarrechtliche Bedeutung von Verstößen gegen richterliche Anhörungspflichten. Es hielt das Ersuchen deshalb für rechtsmissbräuchlich und befürchtete, der ausführende Richter könne sich durch Mitwirkung an einem gesetzeswidrigen Vorgehen disziplinarrechtlichen Maßnahmen aussetzen. Damit betrafen seine Einwände insbesondere die Frage, ob Ingolstadt seine eigenen Pflichten gegenüber dem Kind erfüllte.

Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts folgte dem ersuchten Gericht

Das Familiengericht Ingolstadt legte die Sache am 10. Juni nach § 159 GVG zur Entscheidung vor. Der Senat wertete die Vorlage als Beschwerde gegen die Ablehnung der Rechtshilfe. Zuständig war das Oberlandesgericht Hamm, weil das ablehnende Amtsgericht Kamen in seinem Bezirk liegt. Dass das Ausgangsverfahren bei einem bayerischen Familiengericht geführt wurde, änderte an dieser Zuständigkeit nichts. Das Oberlandesgericht übernahm dadurch auch nicht die Entscheidung über die Kinderschutzmaßnahmen. Es hatte den Streit zwischen den Gerichten darüber zu klären, ob die konkret erbetene Amtshandlung verweigert werden durfte.

Ablehnung ist nur in einem engen Ausnahmefall möglich

Die Rechtshilfe innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit erfasst nach § 156 GVG auch Familiensachen. Verfahren nach §§ 1666 und 1666a BGB gehören hierzu. Ausgangspunkt ist § 158 Abs. 1 GVG: Ein Rechtshilfeersuchen darf grundsätzlich nicht abgelehnt werden. Die einschlägige Ausnahme des § 158 Abs. 2 Satz 1 GVG betrifft Handlungen, die nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten sind. Nach dem Senat bedeutet dies, dass die erbetene Amtshandlung generell unzulässig sein muss. Die bloße Einschätzung, sie sei im konkreten Ausgangsverfahren unzweckmäßig oder verfahrenswidrig, erfüllt diesen engen Ablehnungsmaßstab dagegen nicht.

Persönliche Eindrucksbildung bleibt eine eigene Pflicht

Der Senat stellte ausdrücklich heraus, dass § 159 Abs. 1 FamFG das erkennende Gericht verpflichtet, das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Ein Absehen von der persönlichen Anhörung ist nur unter den eng begrenzten Voraussetzungen des Absatzes 2 möglich. Für eine solche Ausnahme enthielt die bisherige Aktenlage nach dem Beschluss keine Anhaltspunkte. Das Oberlandesgericht erklärte also nicht, eine Anhörung durch einen anderen Richter genüge hier ohne Weiteres sämtlichen Anforderungen. Diese Fragen ließ es für das Ausgangsverfahren offen. Gerade diese Einschränkung ist für das Verständnis des Ergebnisses wesentlich: Die Verpflichtung zur Rechtshilfe ersetzt keine umfassende Billigung der Verfahrensgestaltung.

Rechtshilfeanhörung war dennoch nicht generell verboten

Trotz der Pflicht des entscheidenden Richters zur eigenen persönlichen Anhörung kann eine Kindesanhörung im Wege der Rechtshilfe nach der im Beschluss angeführten Kommentarliteratur grundsätzlich stattfinden. Sie ist daher keine Handlung, die das ersuchte Familiengericht schlechthin nicht vornehmen dürfte. Damit fehlte die gesetzliche Voraussetzung für eine Ablehnung nach § 158 Abs. 2 GVG. Ob die erbetene Anhörung für die spätere Entscheidung genügt oder zusätzliche Verfahrensschritte erforderlich sind, ist eine andere Frage. Das Oberlandesgericht verpflichtete Kamen nur zur Erledigung des Ersuchens. Eine weitere Anhörung durch Ingolstadt wurde dadurch weder angeordnet noch ausgeschlossen.

Angeführte Disziplinarfälle betrafen vollständig unterbliebene Anhörungen

Auch der Hinweis auf ein Protokoll einer Präsidentenkonferenz und zwei Entscheidungen des Dienstgerichtshofs Düsseldorf führte zu keiner anderen Beurteilung. Die dort behandelten Sachverhalte betrafen gesetzlich vorgeschriebene Anhörungen in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, die überhaupt nicht durchgeführt worden waren. Das unterschied sie von der hier erbetenen Durchführung einer Kindesanhörung durch ein anderes Gericht. Aus diesen Materialien ließ sich deshalb kein generelles Verbot der konkreten Rechtshilfehandlung herleiten. Der Senat leitete daraus allerdings keine allgemeine Aussage ab, dass Fragen richterlicher Anhörungspflichten disziplinarrechtlich bedeutungslos seien. Er verneinte lediglich ihre Eignung, diese Ablehnung des Rechtshilfeersuchens zu rechtfertigen.

Die abschließende Verfahrenskontrolle bleibt einem Rechtsmittel vorbehalten

Ob das Familiengericht Ingolstadt im Kinderschutzverfahren die Anforderungen des § 159 Abs. 1 und 2 FamFG einhält, prüfte das Oberlandesgericht in diesem Beschwerdeverfahren nicht. Diese Frage kann Gegenstand eines Rechtsmittels gegen die spätere erstinstanzliche Entscheidung sein. Das ersuchte Gericht durfte eine solche Überprüfung nicht vorwegnehmen, indem es eine grundsätzlich zulässige Anhörung verweigerte. Der Beschluss ordnet damit die Verantwortung für unterschiedliche Verfahrensfragen zu: Kamen muss die erlaubte Rechtshilfehandlung durchführen; die Einhaltung der Anhörungsanforderungen im entscheidenden Verfahren bleibt einer darauf bezogenen Kontrolle vorbehalten. Die materielle Rechtmäßigkeit des vorläufigen Sorgerechtseingriffs wurde hier ebenfalls nicht entschieden.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Beschluss schützt die Funktionsfähigkeit gerichtlicher Rechtshilfe, ohne den Anspruch des Kindes auf persönliche Anhörung durch das entscheidende Gericht abzuschwächen. Für Beteiligte ist diese Trennung praktisch wichtig: Aus einer angeordneten Rechtshilfeanhörung folgt noch nicht, dass damit alle Anhörungspflichten erfüllt sind. Einwände gegen eine unzureichende persönliche Eindrucksbildung müssen deshalb auf die Verfahrensführung des entscheidenden Familiengerichts bezogen werden. Umgekehrt kann das ersuchte Gericht seine Mitwirkung nicht allein deshalb verweigern, weil es diese Verfahrensführung für fehlerhaft hält. Entscheidend war hier, dass die erbetene Anhörung als solche erlaubt blieb und keine vollständige Unterlassung der Anhörung verlangt wurde.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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