Strafrecht und Strafverfahren
Dienstgeheimnisse: Polizeidaten und abstrakter Vertrauensschaden genügen nicht für jede Verurteilung
Das Oberlandesgericht Hamm hat eine Verurteilung wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen und weiterer Delikte teilweise aufgehoben. Eine bei der Polizei beschäftigte Frau hatte mehrfach Daten an private Kontakte weitergegeben und sich teilweise mit Betäubungsmitteln entlohnen lassen. Für mehrere Taten fehlten im Urteil jedoch ausreichend konkrete Feststellungen zum Geheimnischarakter der Informationen und zur Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen. Mit Beschluss vom 29. Juni 2026 verwies der Senat die Sache im aufgehobenen Umfang zurück. Die Entscheidung erklärt die Weitergabe nicht allgemein für erlaubt, sondern verlangt den gesonderten Nachweis sämtlicher Merkmale des § 353b Absatz 1 StGB.
Redaktionelle Zusammenfassung · 832 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Datenweitergabe allein belegt noch nicht alle Strafmerkmale
Polizeibeschäftigte recherchierte für private Kontakte
Die Angeklagte war seit Februar 2023 als Regierungsbeschäftigte bei einem Polizeipräsidium tätig und förmlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Zu ihren Aufgaben gehörte die Aufnahme von Strafanzeigen. Nach den Feststellungen recherchierte sie anschließend mehrfach in polizeilichen Systemen für andere Personen. Betroffen waren unter anderem Informationen zu Fahndungsmaßnahmen, Vorstrafen, Strafanzeigen, Kennzeichen und einem laufenden Einsatz. In einzelnen Fällen erhielt sie dafür Amphetamin. Das Amtsgericht verurteilte sie wegen sechs Verletzungen von Dienstgeheimnissen, teilweise in Tateinheit mit Bestechlichkeit und Betäubungsmittelerwerb, sowie wegen unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes. Die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Besondere Verpflichtung eröffnete den Täterkreis
Der Senat sah die Angeklagte aufgrund ihrer förmlichen Verpflichtung als mögliche Täterin des § 353b Absatz 1 StGB an. Er musste für diesen Tatbestand nicht abschließend entscheiden, ob sie als Amtsträgerin nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 StGB oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 StGB einzuordnen war. Beide gesetzlich erfassten Varianten kamen insoweit in Betracht. Damit war aber nur die persönliche Voraussetzung des Geheimnisdelikts geklärt. Zusätzlich mussten ein dienstlich bekannt gewordenes Geheimnis, dessen unbefugte Offenbarung und die tatbestandlich verlangte Interessengefährdung konkret festgestellt werden.
Polizeidatenbank ist nicht gleichbedeutend mit Geheimnis
Ein Geheimnis ist eine Tatsache, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und weder offenkundig noch ohne Weiteres aus allgemein zugänglichen Quellen ermittelbar ist. Dass Informationen aus einer polizeilichen Datenbank stammen, beweist diesen eingeschränkten Bekanntheitsgrad noch nicht, weil dort auch allgemein zugängliche Angaben gespeichert sein können. Die pauschale Bezeichnung als vertrauliche Information ersetzte deshalb keine Tatsachenfeststellungen. In mehreren Fällen blieb offen, welchen genauen Inhalt die Daten hatten und weshalb sie geheim waren. Nur bei konkret bezeichneten Fahndungsinformationen sowie Vorstrafen und Strafanzeigen hielt der Senat die Beschreibung für hinreichend bestimmt.
Offenbarung und unmittelbare Interessengefährdung
In einem Fall fehlte bereits die Feststellung, dass die recherchierten Informationen tatsächlich an einen Dritten übermittelt worden waren. Darüber hinaus verlangt § 353b Absatz 1 StGB eine Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen. Diese kann unmittelbar eintreten, wenn Informationen kriminelle Aktivitäten erleichtern und Empfänger ihr Verhalten am polizeilichen Erkenntnisstand ausrichten können. Im Fall 4 waren hierzu ausreichende Feststellungen getroffen: Die Angaben über Vorstrafen und Strafanzeigen ermöglichten dem Empfänger, seine Betäubungsmittelgeschäfte entsprechend anzupassen. In anderen Fällen blieb der Verwendungszweck unklar oder der Informationsinhalt zu vage, um eine solche konkrete Begünstigung nachvollziehen zu können.
Vertrauensverlust muss konkret festgestellt werden
Eine mittelbare Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen kann daraus folgen, dass der Geheimnisbruch bekannt wird und das öffentliche Vertrauen in die Integrität der Verwaltung beeinträchtigt. Auch hierfür genügt keine abstrakte Eignungsformel. Der Senat verlangt eine Gesamtwürdigung und konkrete Feststellungen zur Bekanntheit des Vorgangs in einem entsprechend großen Personenkreis. Im entschiedenen Fall waren die Informationen ausschließlich an Personen gelangt, von denen keine weitere Verbreitung zu erwarten war. Deshalb schieden diese mittelbare Gefährdung und ein entsprechender Vorsatz nach dem Gericht von vornherein aus. Der Hinweis auf einen möglichen allgemeinen Vertrauensschaden konnte die fehlenden Tatfeststellungen nicht ersetzen.
Vages Entgeltversprechen trug Bestechlichkeitsvorwurf nicht
Auch die Bestechlichkeitsverurteilung im Fall 1 hielt der Prüfung nicht stand. Ein Vorteil im Sinne des § 332 Absatz 1 StGB kann materieller oder immaterieller Art sein; seine genaue Höhe muss nicht bereits feststehen. Er muss aber eine objektiv messbare Verbesserung der wirtschaftlichen, rechtlichen oder persönlichen Lage vermitteln, auf die kein Anspruch besteht. Die allein festgestellte Mitteilung, die Angeklagte werde die Tätigkeit nicht umsonst erbracht haben, ließ die Art einer möglichen Zuwendung offen. Damit konnte der Senat nicht prüfen, ob überhaupt ein tatbestandlicher Vorteil versprochen worden war. Ein lediglich undeutlicher Hinweis auf irgendeine Gegenleistung genügte in dieser Darstellung nicht.
Teilaufhebung erfasste sämtliche Einzelstrafen
Im Schuldspruch hob der Senat die Entscheidung hinsichtlich der Taten 1 bis 3 sowie 5 und 6 auf. Die Schuldsprüche zu Tat 4 und zum Betäubungsmittelbesitz in Tat 7 blieben bestehen. Dennoch mussten sämtliche Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Das Tatgericht hatte bereits bei jeder Einzelstrafe die Vielzahl der Taten innerhalb eines knappen Jahres als Hinweis auf eine niedrige Hemmschwelle strafschärfend berücksichtigt. Nach der teilweisen Aufhebung stand jedoch nicht mehr fest, ob und in welchem Umfang eine solche Tatserie überhaupt verbleiben würde. Diese Unsicherheit wirkte deshalb auch auf die Strafen für die bestehen gebliebenen Schuldsprüche zurück.
Weitere Aufklärung im neuen Verfahren
Die Sprungrevision hatte damit nur teilweise Erfolg; im Übrigen wurde sie als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung muss eine andere als Schöffengericht zuständige Abteilung des Amtsgerichts Hattingen erneut verhandeln und entscheiden, auch über die Revisionskosten. Ein Freispruch hinsichtlich der aufgehobenen Taten wurde nicht ausgesprochen. Das neue Gericht kann die fehlenden Feststellungen gegebenenfalls nachholen. Der Beschluss verdeutlicht die notwendige Trennung zwischen dienstlicher Pflichtwidrigkeit und einem vollständig belegten Straftatbestand. Für § 353b StGB sind Herkunft, konkreter Informationsinhalt, Empfängerkreis und mögliche Auswirkungen jeweils eigenständig zu prüfen und im Urteil nachvollziehbar darzustellen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei Vorwürfen der Dienstgeheimnisverletzung darf die Prüfung nicht bei einem unzulässigen Datenzugriff stehenbleiben. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 2026 – 5 ORs 38/26, fordert unter § 353b StGB konkrete Feststellungen zu Geheimnis, Offenbarung und Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen. Für die Verteidigung wie für die interne Sachverhaltsaufklärung sind deshalb die tatsächlich übermittelten Inhalte und ihr möglicher Nutzen für den Empfänger zentral. Ein pauschaler Vertrauensverlust trägt die Strafbarkeit nicht. Ebenso muss ein Vorteil nach § 332 StGB in seiner Art erkennbar sein. Die Teilaufhebung lässt eine erneute Beweisaufnahme zu und beseitigt nicht sämtliche Schuldsprüche.