Strafrecht und Strafverfahren

Vermummungsverbot: Schutz vor politischen Gegnern schließt ein weiteres strafbares Motiv nicht automatisch aus

Das Oberlandesgericht Hamm hat einen Freispruch vom Vorwurf eines Verstoßes gegen das nordrhein-westfälische Vermummungsverbot aufgehoben. Entscheidend waren Mängel der Beweiswürdigung und der Darstellung ausgewerteter Bild- und Videoaufnahmen. Das Urteil vom 29. Juni 2026 stellt klar, dass die Absicht, eine straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Identifizierung zu verhindern, auch ein begleitendes Motiv sein kann. Gleichzeitig bleibt eine ausschließlich dem Schutz vor Identifizierung durch politische Gegner dienende Verdeckung von dieser Strafnorm ausgenommen. Der Senat verurteilte den Angeklagten nicht selbst, sondern verwies die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen zurück.

Redaktionelle Zusammenfassung · 818 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Freispruch wegen Vermummung zur erneuten Prüfung aufgehoben

Versammlung und Filmaufnahmen politischer Gegner

Anlässlich eines AfD-Bundesparteitags hatte eine Mahnwache stattgefunden. Von ihr entfernte sich eine größere Personengruppe, angeführt von 30 bis 50 überwiegend einheitlich gekleideten Personen. Ein AfD-Kreistagsabgeordneter folgte ihnen und fertigte Aufnahmen an; auf seinem reichweitenstarken Kanal wurden unverpixelte Demonstrierende gezeigt. Die Gruppe warnte vor den Aufnahmen und forderte den Filmenden zum Weggehen auf. Der Angeklagte wurde später mit einer Kappe mit verdecktem Logo, Sonnenbrille und einem über Mund und Nase gezogenen Schlauchschal festgestellt. Ob er schon vor dem polizeilichen Anhalten entsprechend verhüllt war, hatte das Amtsgericht nicht feststellen können.

Amtsgericht hielt ausschließlichen Selbstschutz für möglich

Die Polizei kreiste die Gruppe ein, forderte wiederholt zum Ablegen der Bedeckungen auf und kündigte Identitätsfeststellungen an. Der Filmende entfernte sich nach wenigen Minuten. Nach etwa zehn bis zwanzig Minuten beriet sich die Gruppe und nahm die Schlauchschals ab. Das Amtsgericht sprach den Angeklagten frei, weil es eine Absicht zur Verhinderung staatlicher Sanktionen nicht feststellen konnte. Es hielt eine ausschließlich auf Schutz vor politischen Gegnern gerichtete Motivation für ebenso wahrscheinlich. Dabei stützte es sich auf Polizeizeugen, einen früheren richterlichen Beschluss zur Freiheitsentziehung sowie Videos, Lichtbilder und örtliche Skizzen. Die Staatsanwaltschaft griff den Freispruch mit der Sprungrevision an.

Videoauswertung muss im Urteil nachvollziehbar werden

Nach dem Senat genügte die Darstellung der Beweisaufnahme nicht § 267 StPO. Wenn ein Augenschein wesentlich für die Überzeugungsbildung ist, müssen die entscheidenden Einzelheiten und die daran anknüpfenden Schlussfolgerungen erkennbar werden. Für geeignete Abbildungen kann eine wirksame Bezugnahme nach § 267 Absatz 1 Satz 3 StPO in Betracht kommen. Wo sie fehlt oder bei Videosequenzen ausscheidet, ist eine ausreichende Beschreibung erforderlich. Eine einzige zusammenhängende Darstellung ist nicht zwingend. Die hier nur oberflächlichen und verstreuten Angaben ermöglichten dem Revisionsgericht jedoch keine verlässliche Nachprüfung dessen, was die Aufnahmen tatsächlich zeigten und wie daraus gefolgert worden war.

Objektive Verschleierung und subjektive Absicht

§ 17 Absatz 1 Nummer 1 VersG NRW verlangt neben der Eignung eines Gegenstands zur Identitätsverschleierung eine auf Verfolgungsverhinderung gerichtete Absicht. Damit soll durch Artikel 8 GG geschütztes Verhalten nicht allein wegen einer Verdeckung sanktioniert werden. Wer ausschließlich verhindern möchte, von politischen Gegnern erkannt zu werden, erfüllt nach dem Senat diesen subjektiven Tatbestand nicht. Anders liegt es, wenn zugleich die Identifizierung zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verhindert werden soll. Diese Absicht muss nicht das Hauptmotiv sein. Ein rechtlich gebilligtes weiteres Motiv beseitigt eine daneben tatsächlich vorhandene Verfolgungsverhinderungsabsicht nicht.

Eingeschränkte Revisionskontrolle bleibt möglich

Das Oberlandesgericht darf die Beweiswürdigung nicht durch seine eigene Überzeugung ersetzen. Es kontrolliert aber, ob die tatgerichtlichen Überlegungen widersprüchlich, lückenhaft oder unklar sind, wesentliche Gesichtspunkte übergehen oder unzulässig hohe Gewissheitsanforderungen stellen. Im konkreten Fall beanstandete es die Begründung, mit der das Amtsgericht eine ausschließlich auf Selbstschutz gerichtete Motivation für möglich gehalten hatte. Das Amtsgericht hatte den rechtlichen Ausgangspunkt nach dem Senat grundsätzlich zutreffend erkannt. Fehlerhaft war nicht schon die Möglichkeit einer solchen Motivation, sondern die unvollständige Gesamtschau der tatsächlichen Anzeichen. Die Aufhebung enthält deshalb keine abschließende Feststellung, der Angeklagte habe die strafbare Absicht sicher besessen.

Einheitliches Auftreten und Verhalten gegenüber der Polizei

Der Senat verlangte insbesondere eine Würdigung der einheitlichen Kleidung, teilweise abgeklebter Logos und übereinstimmender Bedeckungen. Daraus könne sich eine vorherige Vorbereitung ergeben, die polizeiliche Identifizierung innerhalb einer homogenen Gruppe zu erschweren. Hinzu kamen die anfängliche Nichtbefolgung polizeilicher Aufforderungen und gegen die Polizei gerichtete Sprechchöre. Das Gericht behandelte diese Umstände als mögliche Indizien innerhalb einer Gesamtabwägung, nicht als eigenständigen Beweis der Schuld. Eine bloße politische Zugehörigkeit ersetzt die Prüfung des individuellen Vorstellungsbildes nicht. Die konkret festgestellte Kombination aus Erscheinungsbild und Verhalten war nach dem Senat aber erörterungsbedürftig.

Fehlende weitere Anklage war kein tragfähiges Gegenindiz

Das Amtsgericht hatte zugunsten des Angeklagten gewertet, dass er nicht wegen einer weiteren Tat verfolgt worden war. Nach dem Senat blieb dabei offen, ob andere Handlungen wegen der Bedeckungen nicht einzelnen Personen zugeordnet werden konnten oder geplante Handlungen wegen der Polizeipräsenz unterblieben waren. Auch die zeitliche Abfolge musste näher gewürdigt werden: Der Filmende war bereits gegangen, während der Angeklagte die Aufforderung zur Abnahme des Schals erst später befolgte. Dies konnte gegen eine ausschließlich auf die Filmaufnahmen bezogene Motivation sprechen. Der Senat formulierte damit Prüfungsbedarf und mögliche Schlussfolgerungen, keine Feststellung tatsächlich begangener weiterer Straftaten.

Neue Verhandlung mit vollständiger Tatsachenwürdigung

Das Urteil wurde mit den zugehörigen Feststellungen nach § 353 StPO aufgehoben. Nach § 354 Absatz 2 StPO muss ein anderer Strafrichter des Amtsgerichts erneut verhandeln und auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden. Die zuvor ausgesprochene Entlassung aus dem Polizeigewahrsam ersetzte dabei nicht die strafgerichtliche Würdigung aller Tatbestandsmerkmale. Für das neue Verfahren bleiben sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände vollständig auszuwerten. Die Entscheidung verdeutlicht damit die doppelte Grenze: Nicht jede Gesichtsverdeckung ist strafbar, aber ein nachvollziehbares Schutzmotiv schließt eine gleichzeitig vorhandene strafbare Verfolgungsverhinderungsabsicht nicht automatisch aus.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Vermummungsvorwürfen nach §§ 17, 27 VersG NRW sind objektive Identitätsverschleierung und konkrete subjektive Absicht getrennt zu prüfen. OLG Hamm, Urteil vom 29. Juni 2026 – 5 ORs 13/26, verlangt eine vollständige Gesamtwürdigung und nachvollziehbare Wiedergabe wesentlicher Videoerkenntnisse. Für die anwaltliche Bearbeitung sind insbesondere zeitliche Abfolge, Anlass der Verdeckung und Verhalten nach Wegfall eines behaupteten Schutzanlasses erheblich. Politische Einordnung oder ein allgemeines Gruppenbild ersetzen keine individuelle Prüfung. Der aufgehobene Freispruch führt zu einer neuen Verhandlung; eine Verurteilung steht damit noch nicht fest. Ausschließlicher Schutz vor Identifizierung durch politische Gegner bleibt rechtlich gesondert zu behandeln.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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