Strafrecht und Strafverfahren

Verstoß gegen Gewaltschutzvergleich: Bestätigung und Zustellung müssen strafgerichtlich geprüft werden

Eine familiengerichtliche Bestätigung eines Gewaltschutzvergleichs genügt für sich genommen nicht, um jeden späteren Verstoß nach § 4 Satz 1 Nummer 2 GewSchG zu bestrafen. Das Strafgericht muss eigenständig prüfen, ob die Bestätigung materiell rechtmäßig war und die betreffende Verpflichtung wirksam sowie vollstreckbar bestand. Das Oberlandesgericht Hamm hat deshalb mit Beschluss vom 9. Juni 2026 eine Verurteilung wegen sechs Verstößen teilweise aufgehoben. In den Urteilsgründen fehlten die hierfür erforderlichen Feststellungen. Die Verurteilung wegen einer gesonderten Beleidigung blieb bestehen. Der Fall wurde im aufgehobenen Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 801 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Strafgericht muss den bestätigten Gewaltschutzvergleich prüfen

Sechs Verstöße gegen familiengerichtliche Vereinbarung

Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen Beleidigung und sechs Zuwiderhandlungen gegen Verpflichtungen aus einem familiengerichtlichen Vergleich zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Die Berufung blieb vor dem Landgericht Bochum erfolglos. Nach dessen Feststellungen war der Vergleich am 15. März 2023 geschlossen und noch am selben Tag nach § 214a Satz 1 FamFG gerichtlich bestätigt worden. Er enthielt insbesondere ein Abstandsgebot von 50 Metern und ein Verbot, der Geschädigten aufzulauern. Die beanstandeten Verstöße lagen im April 2023. Der Angeklagte griff das Berufungsurteil mit der allgemeinen Sachrüge an.

Bestätigung ersetzt keine eigene materielle Kontrolle

Der Senat folgte der im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 2025 – 3 StR 340/24 – beschriebenen Prüfungspflicht. Danach muss das Strafgericht unabhängig von der vorherigen Einschätzung des Familiengerichts feststellen, dass die gerichtliche Vergleichsbestätigung zu Recht erging. Diese Prüfung darf nicht nur intern vorgenommen werden; ihre tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen müssen im Strafurteil nachvollziehbar dargestellt sein. Das Revisionsgericht muss erkennen können, weshalb die Voraussetzungen einer strafbewehrten Verpflichtung bestanden. Eine bloße Mitteilung des Vergleichswortlauts und des Bestätigungsdatums beantwortet diese weitergehende Frage noch nicht. Genau daran fehlte es im entschiedenen Verfahren.

Verpflichtung müsste auch gerichtlich anordenbar gewesen sein

Inhaltlich ist zu prüfen, ob die vergleichsweise übernommenen Verhaltenspflichten im konkreten Fall auch als gerichtliche Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 GewSchG, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 2, hätten angeordnet werden können. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die gerichtliche Bestätigung nach § 214a Satz 1 FamFG. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit soll damit nicht allein von der privatautonomen Vereinbarung der Beteiligten abhängen. Sie bleibt an die gesetzlichen Voraussetzungen des Gewaltschutzes gebunden. Wenn die vereinbarte Verpflichtung nach diesen Vorschriften nicht hätte angeordnet werden dürfen, erfüllt ihre Verletzung nach den erläuterten Maßstäben nicht den Straftatbestand des § 4 Satz 1 Nummer 2 GewSchG.

Fehlende Feststellungen führten noch nicht zum Freispruch

Das Landgericht hatte nicht dargelegt, ob diese Anordnungsvoraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich vorlagen. Daraus folgerte der Senat keine abschließende materielle Unrechtmäßigkeit des Vergleichs oder seiner Bestätigung. Die Feststellungen waren vielmehr unvollständig. Ob sich die notwendige Grundlage im neuen Verfahren feststellen lässt, bleibt offen. Diese Unterscheidung ist für das Ergebnis wesentlich: Das Oberlandesgericht hob die betroffenen Schuldsprüche auf und verwies zurück, statt den Angeklagten freizusprechen. Auch die Schutzbedürftigkeit der Geschädigten wurde nicht pauschal verneint. Beanstandet wurde die fehlende nachvollziehbare Prüfung einer konkreten Voraussetzung der strafrechtlichen Verurteilung.

Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit sind getrennte Fragen

Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ließ sich zwar vermuten, dass Vergleich und Bestätigungsbeschluss in Anwesenheit der Beteiligten zustande gekommen waren. Insoweit bestanden nach dem Senat wohl keine Bedenken hinsichtlich ihrer Wirksamkeit. Damit war aber die zusätzlich erforderliche Vollstreckbarkeit der maßgeblichen Verpflichtung noch nicht belegt. § 4 Satz 1 GewSchG verlangt auch diese Voraussetzung. Nach der Entscheidung bedarf es dafür entsprechend § 87 Absatz 2 FamFG der Zustellung des Vergleichs an den Verpflichteten. Die Anwesenheit beim Abschluss und die Kenntnis des Inhalts ersetzen nicht ohne Weiteres die Feststellung des für die Vollstreckbarkeit maßgeblichen Zustellungsvorgangs.

Auch zur Zustellung enthielt das Urteil keine Angaben

Das Landgericht hatte keine Feststellungen dazu getroffen, ob und wann der Vergleich zugestellt worden war. Diese weitere Lücke betraf damit nicht die Frage, ob der Angeklagte die Vereinbarung unterschrieben oder ihre Existenz gekannt hatte. Sie betraf die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die übernommene Pflicht im Sinne der Strafnorm vollstreckbar war. Im neuen Verfahren sind daher materielle Rechtmäßigkeit, Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit jeweils aufzuklären und voneinander zu unterscheiden. Der Senat verlangte nicht zusätzliche frei erfundene Formalitäten, sondern die Darstellung der von der gesetzlichen Strafbarkeit vorausgesetzten verfahrensrechtlichen Grundlage.

Beleidigung und bisherige Tatsachen blieben bestehen

Die Überprüfung der gesonderten Beleidigung ergab keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Insoweit wurde die Revision nach § 349 Absatz 2 StPO verworfen. Mit der Aufhebung der sechs Gewaltschutz-Schuldsprüche entfiel dagegen auch die Grundlage der zugehörigen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Die bisherigen für diese Taten maßgeblichen Tatsachenfeststellungen blieben nach § 353 Absatz 2 StPO aufrechterhalten, weil sie von den Rechtsfehlern nicht betroffen waren. Sie dürfen im neuen Verfahren durch weitere, nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden. Das neue Gericht beginnt damit nicht zwingend mit einer vollständig offenen Tatsachengrundlage.

Festgestellte Verfahrensverzögerung bleibt unberührt

Auch die bereits gesondert festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung wurde durch die teilweise Aufhebung des Strafausspruchs nicht beseitigt. Der Senat sah darin keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler. Eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum muss nun im aufgehobenen Umfang erneut verhandeln und über die Kosten der Revision entscheiden. Der Beschluss stellt damit die Anforderungen an eine belastbare Verurteilung wegen Verletzung eines bestätigten Gewaltschutzvergleichs heraus. Er erlaubt keinen eigenmächtigen Verstoß gegen bestehende Schutzregelungen, sondern verlangt im Strafverfahren eine vollständige Prüfung der gesetzlichen Grundlagen und ihrer gerichtlichen Dokumentation.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Gewaltschutzverfahren und spätere Strafverfahren dürfen nicht allein über die Existenz eines unterschriebenen Vergleichs miteinander verknüpft werden. OLG Hamm, Beschluss vom 9. Juni 2026 – 2 ORs 37/26, fordert für § 4 Satz 1 Nummer 2 GewSchG eigenständige Feststellungen zur materiellen Rechtmäßigkeit der Bestätigung nach § 214a FamFG und zur Vollstreckbarkeit. Anwaltlich sind deshalb Anordnungsgrundlage, genauer Pflichtinhalt, Bestätigungsbeschluss und Zustellungsnachweis zusammenzuführen. Das dient sowohl einer wirksamen Durchsetzung des Schutzes als auch der rechtsstaatlichen Verteidigung. Die Entscheidung hebt lediglich unzureichend begründete Verurteilungsteile auf; sie erklärt den Vergleich nicht allgemein für unwirksam.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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