Strafrecht und Strafverfahren
Auslieferung zur Strafvollstreckung: Höchstens neun verbleibende Hafttage machen Überstellung unverhältnismäßig
Das Oberlandesgericht Hamm hat die Auslieferung eines Verfolgten nach Polen zur Vollstreckung zweier Freiheitsstrafen für unzulässig erklärt. Hinsichtlich einer Verurteilung bestand ein Hindernis wegen des Abwesenheitsverfahrens. Bei der anderen Strafe verblieben nach Anrechnung der in Deutschland erlittenen Freiheitsentziehung höchstens neun Tage. Eine Auslieferung für diesen geringen Rest hielt der Senat nach § 73 Satz 2 IRG für unverhältnismäßig. Mit Beschluss vom 2. Juni 2026 hob er den Auslieferungshaftbefehl auf und ordnete die unverzügliche Entlassung in dieser Sache an. Die Entscheidung unterscheidet die beiden eigenständigen Gründe, auf denen die Unzulässigkeit jeweils beruhte.
Redaktionelle Zusammenfassung · 811 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Auslieferung wegen nur weniger verbleibender Hafttage unzulässig
Europäischer Haftbefehl betraf zwei polnische Urteile
Die polnischen Behörden ersuchten auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls um Überstellung zur Strafvollstreckung. Zugrunde lagen eine Verurteilung aus dem Jahr 2015 zu vier Monaten Freiheitsstrafe und eine weitere aus dem Jahr 2019 zu einem Jahr. Die Verfahren betrafen Bedrohungen und weitere Übergriffe im persönlichen Umfeld. Das erste Urteil war in Anwesenheit, das zweite in Abwesenheit des Verfolgten ergangen. Nach dem Ersuchen waren zunächst noch zwei Monate und elf Tage beziehungsweise elf Monate und 30 Tage zu vollstrecken. Der Verfolgte wurde am 2. April 2026 in Deutschland festgenommen und befand sich anschließend in Auslieferungshaft.
Weitere Informationen zum Abwesenheitsurteil eingeholt
Die Generalstaatsanwaltschaft bat die polnischen Behörden um nähere Angaben zu Ladung, Verteidigung und möglichen Ausnahmen vom Abwesenheitshindernis. Die Antwort ergab, dass Ladungen an eine zuvor angegebene Adresse zurückgekommen waren. Ein Nachweis tatsächlicher Kenntnis vom Verhandlungstermin lag nicht vor. Der Verfolgte war zwar über Adressmitteilungspflichten und mögliche Folgen belehrt worden, hatte aber keine neue Adresse benannt. Ferner war im betreffenden Verfahren kein Verteidiger beteiligt. Das Urteil war ihm nicht zugestellt worden; nach den übermittelten Auskünften bestand auch keine rechtliche Möglichkeit, eine unverzügliche Zustellung nach der Übergabe herbeizuführen. Auf diese konkreten Angaben stützte der Senat seine Prüfung.
Zustellungsfiktion genügte nicht als tatsächliche Kenntnis
Für die einjährige Freiheitsstrafe bejahte das Gericht ein Hindernis nach § 83 Absatz 1 Nummer 3 IRG. Die Ausnahmen nach § 83 Absätze 2 bis 4 IRG lagen nach seiner Prüfung nicht vor. Insbesondere ersetzt eine nach ausländischem Recht mögliche Zustellungsfiktion nicht die tatsächlich nachgewiesene Kenntnis von Ort und Termin der Verhandlung im Sinne des § 83 Absatz 2 Nummer 1 IRG. Die fehlende Verteidigerbeteiligung und die nicht vorgesehene nachträgliche Urteilszustellung schlossen weitere Ausnahmewege aus. Der Senat erklärte damit nicht jede ausländische Abwesenheitsverurteilung für unbeachtlich, sondern prüfte die einzelnen gesetzlichen Ausnahmetatbestände anhand der eingeholten Informationen.
Mindeststrafe und verbleibender Rest sind zu unterscheiden
Bei der viermonatigen Strafe waren die grundsätzlichen Voraussetzungen der Auslieferungsfähigkeit erfüllt. Nach §§ 3 Absatz 1 und 81 Nummer 2 IRG kommt es im betreffenden europäischen Auslieferungsverkehr für die Mindesthöhe auf die verhängte Sanktion an, nicht auf den noch offenen Rest. Auch beiderseitige Strafbarkeit und die erforderlichen Auslieferungsunterlagen lagen vor. Daraus folgte aber noch nicht die Verhältnismäßigkeit der konkreten Überstellung. Der Senat trennte deshalb die formale Schwelle der Auslieferungsfähigkeit von einer zusätzlichen Kontrolle nach § 73 Satz 2 IRG unter Berücksichtigung des europäischen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Haftanrechnung verringerte die offene Strafe entscheidend
Das Gericht ging bei dieser Strafe von ursprünglich 71 noch zu vollstreckenden Tagen aus. Es rechnete den Tag der vorläufigen Freiheitsentziehung und 61 Tage anschließender Auslieferungshaft in Deutschland an. Damit verblieben nach der im Beschluss ausdrücklich vorgenommenen Berechnung neun Tage. Zusätzlich deuteten Unterlagen darauf hin, dass der Verfolgte wegen derselben Sache bereits in der Schweiz Auslieferungshaft erlitten hatte. Deren genaue Dauer war nicht geklärt. Der Senat setzte dafür keinen erfundenen Zeitraum an, sondern hielt fest, dass eine weitere Anrechnung den Rest nur noch verringern würde. Für die Entscheidung genügte deshalb bereits der sicher ermittelte Höchstrest.
Verhältnismäßigkeit bei einem Bagatellstrafrest
Bei einer Reststrafe von nur wenigen Tagen stehen den verbleibenden Vollstreckungsinteressen erhebliche persönliche Belastungen der Auslieferung gegenüber. Der Senat stützte die Unzulässigkeit auf § 73 Satz 2 IRG in Verbindung mit Artikel 52 Absatz 1 Satz 2 der EU-Grundrechtecharta. Zudem kann die zur organisatorischen Vorbereitung erforderliche erneute Ingewahrsamnahme den verbleibenden Strafrest bereits vollständig aufzehren. Dann müsste die Überstellung letztlich doch unterbleiben. Auch die Schonung staatlicher Ressourcen zog das Gericht ergänzend heran. Tragend blieb die besondere Unverhältnismäßigkeit eines aufwendigen Auslieferungsvorgangs bei dem hier nur noch in Tagen bemessenen Vollstreckungsrest.
Keine allgemeine Grenze für längere Reststrafen festgelegt
Der Senat verwies auf Rechtsprechung, die eine Auslieferung bei höchstens zehn Tagen Reststrafe als unverhältnismäßig behandelt, und erwähnte weitergehende Ansätze anderer Gerichte. Ob auch bei ungefähr einem Monat oder deutlich unter drei Monaten eine Unzulässigkeit anzunehmen wäre, ließ er ausdrücklich offen. Er wollte die unterschiedlichen gesetzlichen Schwellen für europäischen, vertraglichen und vertragslosen Auslieferungsverkehr nicht vermischen. Die Entscheidung ist daher kein Beleg für eine allgemeine Dreimonatsgrenze. Sie betrifft einen nach gesicherter Anrechnung verbleibenden Rest von höchstens neun Tagen und die damit verbundenen besonderen Belastungen.
Haftbefehl aufgehoben und Entlassung angeordnet
Die Auslieferung wurde hinsichtlich beider zugrunde liegender Verurteilungen für unzulässig erklärt. Der förmliche Auslieferungshaftbefehl vom 9. April 2026 wurde aufgehoben; der Verfolgte war in dieser Sache unverzüglich zu entlassen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Auslieferungsverfahrens und seine notwendigen Auslagen nach § 77 IRG in Verbindung mit § 467 StPO. Eine zunächst erwogene weitere Prüfung polnischer Haftbedingungen war für dieses Ergebnis nicht mehr erforderlich. Der Beschluss zeigt, dass der zulässige Auslieferungsumfang während eines laufenden Haftverfahrens erneut anhand der aktuellen Reststrafe und konkret belegter Verfahrenshindernisse bewertet werden muss.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
In Auslieferungssachen muss die tatsächlich verbleibende Strafe fortlaufend überprüft werden. OLG Hamm, Beschluss vom 2. Juni 2026 – 2 OAus 72/26, stellt unter § 73 Satz 2 IRG auf höchstens neun Tage nach gesicherter Haftanrechnung ab und lässt weitergehende Grenzen ausdrücklich offen. Anwaltlich sollten daher sämtliche belegten Freiheitsentziehungen, auch in anderen Staaten, zusammengetragen werden, ohne unbekannte Zeiträume zu schätzen. Bei Abwesenheitsurteilen ist daneben gesondert nach § 83 IRG zu prüfen, ob tatsächliche Terminkenntnis, Verteidigung oder gesetzlich ausreichende Nachholungsmöglichkeiten vorliegen. Beide Prüfungswege können den zulässigen Umfang einer Überstellung unabhängig voneinander begrenzen.