Zivilrecht
Gehörsrüge im Vormerkungsstreit: Wiederholte Kritik am Vergleich ändert Eilbeschluss nicht
Das Oberlandesgericht Hamm hat am 26. Mai 2026 sowohl die Anhörungsrüge als auch die Gegenvorstellung eines Antragstellers zurückgewiesen. Dieser wandte sich gegen einen früheren Beschluss des Senats, mit dem sein Eilbegehren im Zusammenhang mit der Löschung einer Auflassungsvormerkung erfolglos geblieben war. Die Anhörungsrüge war zwar zulässig, aber unbegründet. Der Senat sah keine Verletzung rechtlichen Gehörs, insbesondere keine entscheidungserhebliche. Die erneuten Einwendungen zur gerichtlichen Zuständigkeit, zum Vorwurf einer Beihilfe zur Untreue und zur Mitwirkung eines erstinstanzlichen Richters änderten seine Bewertung nicht. Gegenstand der aktuellen Entscheidung war damit die Kontrolle des bereits ergangenen Beschlusses unter den konkret erhobenen Einwänden, keine neue umfassende Hauptsacheentscheidung über die Grundstücksverhältnisse.
Redaktionelle Zusammenfassung · 822 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Anhörungsrüge gegen die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung ohne Erfolg
Hintergrund: Streit um einen Prozessvergleich und die Vormerkung
Aus dem ausdrücklich in Bezug genommenen Beschluss vom 21. April 2026 ergibt sich der Hintergrund des Eilverfahrens. Der Antragsteller wollte der verbliebenen Antragsgegnerin untersagen lassen, die Löschung einer zugunsten eines anderen Beteiligten eingetragenen Auflassungsvormerkung zu beantragen. Zusätzlich begehrte er eine entsprechende Sicherung im Grundbuch. Er hielt einen im Juli 2025 geschlossenen Prozessvergleich für grundbuchrechtlich unwirksam und befürchtete Nachteile für Verwertungsmöglichkeiten. An diesem Vergleich war er selbst nicht beteiligt. Den ursprünglich auch gegen einen weiteren Antragsgegner gerichteten Eilantrag hatte er bereits in erster Instanz zurückgenommen. Die frühere Entscheidung betrifft somit die Voraussetzungen des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes; sie bildet den gesondert belegten Verfahrenshintergrund der späteren Anhörungsrüge.
Warum die sofortige Beschwerde bereits im April gescheitert war
Im April hatte der Senat sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund verneint. Eine vertragliche Beziehung zur verbliebenen Antragsgegnerin bestand nicht. Die zuvor zugelassene Nebenintervention in einem anderen Verfahren machte den Antragsteller auch nicht zur Partei des dortigen Vergleichs. Für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die beanstandete Löschung fehlten konkrete Anhaltspunkte. Ob die im Vergleich erklärte Auflassung formell unwirksam sein könnte, musste deshalb nicht entschieden werden. Zusätzlich hatte der Antragsteller die Dringlichkeit nach der damaligen Bewertung durch langes Zuwarten selbst widerlegt, ohne hierfür nachvollziehbare Gründe aufzuzeigen. Diese beiden selbständigen Gesichtspunkte erklären, weshalb eine bloße Wiederholung der Kritik am Vergleich die frühere Zurückweisung nicht ohne Weiteres in Frage stellte.
Insolvenzrechtlicher Schwerpunkt begründet die Zuständigkeit des Senats
Mit der Anhörungsrüge stellte der Antragsteller die Zuständigkeit des mit seiner Beschwerde befassten Senats in Zweifel. Das Oberlandesgericht erläuterte dazu, dass die Auseinandersetzung jedenfalls ihrem Schwerpunkt nach insolvenzrechtlich geprägt sei. Insolvenzsachen waren diesem Senat nach dem Geschäftsverteilungsplan zugewiesen. Der Antragsteller selbst hatte seinen Streit in der Rügeschrift als insolvenzrechtlich bezeichnet. Dass das Landgericht die Sache demgegenüber als erbrechtlich eingeordnet und daraus seine eigene Kammerzuständigkeit hergeleitet hatte, veränderte die Zuständigkeit für das Beschwerdeverfahren nicht. Zudem verwies der Senat auf seine frühere Begründung, weshalb die sofortige Beschwerde nicht allein auf die behauptete Unzuständigkeit des Erstgerichts gestützt werden konnte. Eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ergab sich daraus nicht.
Vorwurf einer Beihilfe zur Untreue blieb ohne tatsächliche Grundlage
Der Antragsteller behauptete außerdem, die Antragsgegnerin habe durch Abschluss des Prozessvergleichs Beihilfe zu einer Untreue des damaligen Klägers zum Nachteil der Gläubigergemeinschaft geleistet. Der Senat sah schon keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Haupttat. Der Vergleich enthielt nach seiner Begründung zahlreiche Regelungen, die sicherstellen sollten, dass sämtliche Insolvenzforderungen bedient werden konnten. Auch für einen erforderlichen Beihilfevorsatz der Antragsgegnerin war nichts ersichtlich. Der Beschluss bestätigte damit nicht den strafrechtlichen Vorwurf, sondern verneinte dessen erkennbare Grundlage im Zusammenhang mit dem verfolgten Begehren. Eine möglicherweise fehlerhafte Grundstückserklärung im Vergleich wäre nach dieser Argumentation nicht automatisch mit einer vorsätzlichen Schädigung der Gläubigergemeinschaft oder einer entsprechenden Unterstützungshandlung gleichzusetzen.
Formelle Wirksamkeit der Auflassung blieb erneut offen
Wie bereits im April musste der Senat auch bei der Anhörungsrüge nicht abschließend entscheiden, ob die im Vergleich enthaltenen Auflassungserklärungen formell wirksam waren. Er hielt diese Frage im konkreten Zusammenhang für unerheblich. Für die vom Antragsteller behauptete Beihilfe fehlten bereits die zuvor genannten Voraussetzungen. Aus dem Offenlassen darf daher weder eine gerichtliche Bestätigung der grundbuchrechtlichen Wirksamkeit noch deren Verneinung abgeleitet werden. Der Beschluss erläutert vielmehr, weshalb der Antragsteller aus dieser Rechtsfrage keinen entscheidenden Einwand gegen die frühere Zurückweisung gewinnen konnte. Die Reichweite der Entscheidung bleibt auf die geltend gemachten Gründe des überprüften Eilbeschlusses und deren mögliche Bedeutung für eine Gehörsverletzung begrenzt.
Kein Anlass für weitere Ermittlungen zur Richterzuweisung
Ein weiterer Einwand betraf die Mitwirkung eines Richters an der landgerichtlichen Entscheidung. Der Antragsteller beanstandete, dass der Senat den Präsidiumsbeschluss über dessen Zuweisung zur zuständigen Zivilkammer nicht eingesehen hatte. Das Landgericht hatte jedoch in seinem Nichtabhilfebeschluss ausdrücklich erklärt, der Richter sei der Kammer seit dem 2. Februar 2026 zugewiesen. Der Senat sah keinen Anlass, an dieser Angabe zu zweifeln. Deshalb hielt er eine zusätzliche Überprüfung anhand des Präsidiumsbeschlusses für entbehrlich. Auch in diesem Punkt genügte die Forderung nach einer weitergehenden Aufklärung nicht, um eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs darzutun. Die Rüge führte somit nicht zu einer erneuten Prüfung sämtlicher organisatorischer Grundlagen des erstinstanzlichen Verfahrens.
Gegenvorstellung führte ebenfalls nicht zur Änderung
Neben der Anhörungsrüge hatte der Antragsteller eine Gegenvorstellung erhoben. Der Senat ließ deren Zulässigkeit offen: Selbst wenn man sie als zulässig ansähe, wäre sie aus denselben Gründen unbegründet. Ein Anlass, den Beschluss vom 21. April zu ändern, bestand nicht. Die beiden Rechtsbehelfe scheiterten damit auf der Ebene ihrer sachlichen Begründung, während die Anhörungsrüge ausdrücklich als zulässig behandelt wurde. Die Entscheidung vom 26. Mai beließ es bei der früheren Ablehnung des Eilbegehrens. Sie erließ weder eine neue Grundbuchanordnung noch eine strafrechtliche Feststellung gegen einen Vergleichsbeteiligten. Insbesondere blieben die ausdrücklich nicht entscheidungserheblichen Fragen zur formellen Auflassungswirksamkeit weiterhin unentschieden.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Aus Sicht der Kanzlei Steinwachs zeigt die Entscheidung, dass bei einer Anhörungsrüge die behauptete Gehörsverletzung und ihre Bedeutung für das Ergebnis konkret herausgearbeitet werden müssen. Die Wiederholung einer aus Sicht des Gerichts unerheblichen Rechtsfrage ersetzt diese Darlegung nicht. Ebenso sollten Vorwürfe vorsätzlichen Fehlverhaltens an nachvollziehbare Tatsachen anknüpfen. Für die Auswertung solcher Beschlussfolgen ist eine klare Trennung erforderlich: Der Aprilbeschluss entschied über den Eilantrag, der Maibeschluss über die dagegen gerichteten Einwendungen. Das wiederholte Offenlassen der Auflassungswirksamkeit darf in keiner dieser Phasen als positive oder negative Entscheidung dieser Frage ausgegeben werden.