Zivilrecht
Architektenhonorar: Wert des Beweisverfahrens richtet sich nach der vorbereiteten Rückforderung
Das Oberlandesgericht Hamm hat die Beschwerde eines Architekten gegen die Wertfestsetzung in einem selbständigen Beweisverfahren zurückgewiesen. Obwohl die beanstandete Honorarrechnung einen Gesamtbetrag von rund 669.000 Euro auswies, blieb der Verfahrenswert bei bis zu 25.000 Euro. Entscheidend war, welchen Anspruch die Auftraggeberin mit dem Beweisverfahren vorbereiten wollte: Ausweislich ihres Antrags ging es um die Rückforderung einer behaupteten Überzahlung von 22.420,11 Euro. Das Gericht entschied ausschließlich über den Wert dieses bereits durch Rücknahme beendeten Verfahrens. Es stellte weder eine Überzahlung fest noch sprach es der Auftraggeberin eine Rückzahlung zu.
Redaktionelle Zusammenfassung · 815 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Streitwert bleibt bei bis zu 25.000 Euro
Zwei Schlussrechnungen und gegensätzliche Zahlungspositionen
Die Auftraggeberin plante die Errichtung eines Mehrfamilienhauses und hatte am 29. Oktober 2018 einen Architektenvertrag mit dem Antragsgegner geschlossen. Dessen Schlussrechnung vom 4. April 2025 belief sich auf 669.297,36 Euro brutto. Nach Abzug von Abschlagszahlungen über 523.700,79 Euro verlangte er noch 145.596,57 Euro. Eine neue Schlussrechnung vom 4. Juli 2025 wies sogar einen offenen Saldo von 241.853,15 Euro aus. Die Auftraggeberin vertrat die entgegengesetzte Position: Sie meinte, bereits mehr gezahlt zu haben, als dem Architekten zustand, und bezifferte die für das spätere Rückforderungsbegehren maßgebliche Überzahlung mit 22.420,11 Euro.
Das Beweisverfahren wurde vor einer Sachklärung zurückgenommen
Mit dem Antrag auf selbständige Beweiserhebung wollte die Auftraggeberin zusammengefasst feststellen lassen, dass das Architektenhonorar unrichtig und zu hoch abgerechnet worden sei. Das Landgericht äußerte Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit dieses Antrags. Daraufhin nahm die Auftraggeberin ihn zurück. Anschließend setzte das Landgericht den Gegenstandswert auf bis zu 25.000 Euro fest. Es stellte dabei auf die Frage ab, ob eine Rückzahlungsklage wegen der behaupteten Überzahlung erhoben werden konnte. Aus dem veröffentlichten Beschluss ergibt sich keine abschließende Entscheidung über die zuvor angesprochenen Zulässigkeitsbedenken. Ebenso wenig enthält er ein Sachverständigenergebnis zur Berechtigung der einzelnen Honorarpositionen.
Der Architekt verlangte eine wesentlich höhere Bewertung
Der Architekt legte gegen die Festsetzung Streitwertbeschwerde ein. Er verlangte einen Wert von 669.297,36 Euro, mindestens aber 180.000 Euro. Zur Begründung machte er geltend, dass die beantragte Beweisaufnahme die gesamte Schlussrechnung überprüfen sollte. Ihr Gegenstand sei deshalb wirtschaftlich deutlich weiter gegangen als die vergleichsweise niedrige behauptete Überzahlung. Auch die Streithelferin vertrat eine am Honorarumfang orientierte Bewertung. Das Landgericht half der Beschwerde nicht ab. Das Oberlandesgericht hielt das Rechtsmittel zwar für zulässig, folgte aber inhaltlich der ursprünglichen Wertfestsetzung. Die Reichweite der zu prüfenden Rechnungspositionen war für sich genommen nicht ausschlaggebend.
Maßgeblich ist das Interesse bei Einleitung des Verfahrens
Die Wertfestsetzung richtet sich nach §§ 40 und 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Zu schätzen ist das Interesse der Antragstellerin an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens im Zeitpunkt seiner Einleitung. Das Verfahren soll typischerweise tatsächliche Voraussetzungen eines möglichen Anspruchs klären, der später in einer Hauptsache geltend gemacht werden kann. Deshalb bildet grundsätzlich dieser vorbereitete Hauptsacheanspruch den Bezugspunkt. Nach dem Senat war somit nicht abstrakt zu fragen, welchen finanziellen Umfang die gesamte Auseinandersetzung zwischen Auftraggeberin und Architekt hatte. Entscheidend war, welches konkrete Rechtsschutzziel die Antragstellerin mit ihrem Beweisantrag verfolgte.
Der volle Hauptsachewert bedeutet nicht den vollen Rechnungsbetrag
Der Senat betonte, dass beim selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich der volle Wert der vorbereiteten Hauptsache anzusetzen ist. Eine bloße Reduzierung dieses Werts wegen des vorbereitenden Charakters des Verfahrens nahm er also nicht vor. Hier entsprach die vorbereitete Hauptsache aber einer Rückzahlungsklage über 22.420,11 Euro. Der volle Wert dieses Anspruchs lag in der vom Landgericht gewählten Wertstufe bis zu 25.000 Euro. Die Gesamtvergütung von 669.297,36 Euro war dagegen nicht selbst der von der Antragstellerin angestrebte Klagebetrag. Die Unterscheidung zwischen Rechnungsumfang und Anspruchshöhe erklärt deshalb das Ergebnis, ohne einen besonderen Abschlag für die Beweissicherung vorauszusetzen.
Umfangreiche Rechnungsprüfung vergrößert den Anspruch nicht automatisch
Dass zur Klärung der behaupteten Überzahlung möglicherweise die gesamte Schlussrechnung untersucht werden musste, änderte den wirtschaftlichen Gegenstand des vorbereiteten Rückforderungsanspruchs nicht. Der Senat wies den vom Architekten vorgeschlagenen Maßstab des objektiven wirtschaftlichen Gewichts sämtlicher Rechts- und Tatsachenfragen ausdrücklich zurück. Die Beweisaufnahme konnte damit umfangreiche Vorfragen betreffen, während das mit ihr verfolgte Zahlungsinteresse begrenzt blieb. Der Beschluss bewertet diese Vorfragen nicht jeweils als zusätzliche selbständige Ansprüche. Er bindet den Verfahrenswert an die aus der Antragsschrift erkennbare Verwendung der Beweisergebnisse für die beabsichtigte Hauptsache. Auf dieser Grundlage hatte das Landgericht den Rückforderungsbetrag zutreffend zugrunde gelegt.
Eine mögliche Honorargegenforderung wurde nicht hinzugerechnet
Auch die vom Architekten noch verlangte Vergütung führte nicht zu einem zusätzlichen Wertansatz. Bei einer späteren Klage auf Rückzahlung der Überzahlung wäre die Berechtigung seiner Schlussrechnung ohnehin als Vorfrage zu prüfen gewesen. Nach der Entscheidung hätte daneben kein Bedürfnis für eine weitere Klage bestanden, mit der die Auftraggeberin das Nichtbestehen der Honorarforderung feststellen ließe. Die nur inzidente Prüfung der Rechnung hätte den Wert dieser Rückzahlungsklage daher nicht erhöht. Entsprechend war auch im vorbereitenden Beweisverfahren weder die Gegenforderung hinzuzurechnen noch die gesamte Honorarabrechnung zum eigenständigen Wertgegenstand zu machen. Eine Zahlungspflicht des Architekten oder der Auftraggeberin wurde dadurch nicht entschieden.
Beschwerdeverfahren ohne Gerichtsgebühren
Es blieb somit bei der Festsetzung auf bis zu 25.000 Euro. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die amtliche Veröffentlichung bezeichnet den Beschluss als rechtskräftig. Seine Aussage betrifft die Bewertung dieses Beweisantrags anhand des konkret vorbereiteten Rückforderungsanspruchs. Sie lässt sich deshalb nicht dahin verkürzen, dass bei jeder Auseinandersetzung um eine Architektenrechnung stets nur eine behauptete Überzahlung maßgeblich wäre. Tragend waren hier die Antragsschrift, das daraus erkennbare Klageziel und die lediglich vorfrageweise Bedeutung der weitergehenden Honorarforderung.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für die Kostenplanung sollte das beabsichtigte Hauptsacheziel bereits im Beweisantrag eindeutig beschrieben werden. Eine umfassende Rechnungsprüfung und ein hoher Rechnungsbetrag sagen allein noch wenig über den Wert des vorbereiteten Anspruchs aus. In diesem Fall war die konkrete Rückforderung ausschlaggebend. Umgekehrt hilft eine niedrige Wertangabe nicht, wenn der Antrag tatsächlich ein anderes oder weitergehendes Interesse erkennen lässt. Die Entscheidung unterstreicht daher die Bedeutung einer konsistenten Antragsschrift: Behauptete Überzahlung, offene Vergütung und Prüfprogramm des Sachverständigen sollten klar voneinander getrennt werden. Der Beschluss liefert keine Aussage darüber, ob die Honorarrechnung inhaltlich richtig war.