Zivilrecht

SoPart-Unterlagen im Vollzug: Akteneinsicht darf nicht auf allgemeine Datenauskunft verkürzt werden

Das Oberlandesgericht Hamm hat eine erneute Entscheidung über den Zugang eines Untergebrachten zu seiner elektronischen Behandlungs- und Vollzugsdokumentation angeordnet. Die Justizvollzugsanstalt hatte das Begehren ausschließlich als datenschutzrechtliche Auskunft behandelt und eine weitergehende Übermittlung wegen fehlender besonderer Begründung abgelehnt. Das griff nach dem Beschluss vom 13. Mai 2026 zu kurz. Zu berücksichtigen war ein eigenständiger, grundrechtlich verankerter Anspruch auf Einsicht in die eigenen Unterlagen. Der Senat verpflichtete die Anstaltsleitung zur Neubescheidung. Er ordnete jedoch nicht selbst die sofortige und uneingeschränkte Herausgabe jedes verlangten Eintrags an.

Redaktionelle Zusammenfassung · 804 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Grundrecht auf Einsicht wurde nicht ausreichend geprüft

Antrag auf vollständige SoPart-Dokumentation

Der Betroffene befand sich seit vielen Jahren in Sicherungsverwahrung und war in der JVA Werl untergebracht. Zwischenzeitlich wurde dort aufgrund einer weiteren Verurteilung eine Freiheitsstrafe vollstreckt; anschließend war erneut Sicherungsverwahrung vorgesehen. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 verlangte er alle Einträge der Fachanwendung SoPart für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Januar 2022. Er wollte die chronologische Dokumentation ohne Filter einschließlich der Beiträge von psychologischem Dienst, Sozialdienst, Sicherheit und Ordnung sowie allgemeinem Vollzugsdienst erhalten. Zur Begründung verwies er auf seine personenbezogenen Daten und die Wahrnehmung rechtlicher Interessen.

Allgemeine Datenkategorien genügten dem Begehren nicht

Die Anstalt teilte zunächst lediglich mit, welche Arten personenbezogener Daten üblicherweise verarbeitet wurden. Welche konkreten Angaben zum Betroffenen erfasst waren, wurde daraus nicht ersichtlich. Nach gerichtlichen Aufhebungen und Verpflichtungen zur erneuten Entscheidung verlangte die Anstalt eine nähere Darlegung, welche rechtlichen Interessen mit welchen Informationen verfolgt werden sollten. Der Betroffene lehnte diese zusätzliche Begründung ab. Daraufhin verweigerte die Anstalt im August 2024 erneut die über bereits mitgeteilte Stammdaten hinausgehende Auskunft. Die Strafvollstreckungskammer bestätigte diese Ablehnung. Hiergegen richtete sich die erfolgreiche Rechtsbeschwerde. Das zuvor gewährte Wissen über allgemeine Datenkategorien ersetzte den verlangten individuellen Dokumentenzugang nicht.

Schutz von Selbstbestimmung und personaler Würde

Nach den vom Senat herangezogenen Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgt aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG grundsätzlich ein Anspruch auf vollständige Einsicht in die eigenen Krankenunterlagen sowie auf Kopien oder Ausdrucke. Die Wertungen der Artikel 8 und 6 EMRK unterstützen diesen Zugang. Er ermöglicht Kenntnis des eigenen Gesundheitszustands und effektive gerichtliche Rechtsverfolgung. Gerade bei Unterbringung im Straf- oder Maßregelvollzug besteht ein besonderes Machtgefälle. Deshalb verlieren die Grundsätze dort nicht an Bedeutung, sondern sind bei der Behandlung des Einsichtsbegehrens besonders zu berücksichtigen.

Übertragung auf Sicherungsverwahrung und Personalakten

Die Gefangenenpersonalakte dokumentiert bei Sicherungsverwahrten den Behandlungs- und Betreuungsverlauf in einer Weise, die mit Krankenakten im psychiatrischen Maßregelvollzug vergleichbar ist. Der Senat übertrug die höchstrichterlichen Einsichtsgrundsätze deshalb auch auf diesen Bereich. Besondere Bedeutung besteht, wenn der Verlauf in vollstreckungsrechtlichen Überprüfungsverfahren berücksichtigt wird, etwa nach § 119a StVollzG oder § 67e StGB. Wer zu solchen Bewertungen Stellung nehmen will, benötigt Zugang zu ihrer tatsächlichen Grundlage. Der Beschluss behandelt damit nicht bloß allgemeine Verwaltungsinformationen, sondern eine personenbezogene Dokumentation, deren Inhalt für fortdauernde Freiheitsbeschränkungen und die Rechtsverfolgung erheblich sein kann.

Besondere Antragsbegründung grundsätzlich nicht erforderlich

Aus dieser grundrechtlichen Ausgangslage folgt nach dem Senat, dass der Betroffene sein Einsichtsverlangen nicht erst durch eine besondere Darlegung einzelner Rechtsstreitigkeiten rechtfertigen muss. Vielmehr ist es grundsätzlich Sache der aktenführenden Stelle, zwingende Gründe gegen den Zugang darzulegen. Die Anstalt durfte deshalb nicht allein auf eine aus ihrer Sicht unzureichende Beschreibung konkreter rechtlicher Interessen abstellen. Der Anspruch ist gleichwohl nicht schrankenlos. Gewichtige Interessen behandelnder Ärzte oder Dritter können relevant werden. Dann sind auch mildere Lösungen wie die Aussonderung einzelner Aktenteile oder Schwärzungen zu erwägen, statt ohne nähere Prüfung das gesamte Begehren abzulehnen.

Datenschutzauskunft und Akteneinsicht unterscheiden

Die Anstaltsentscheidung hatte sich ausschließlich mit § 39 Absatz 1 JVollzDSG NRW befasst. Das Begehren zielte seinem Inhalt nach jedoch auf die Aushändigung der SoPart-Dokumentation und damit auf Akteneinsicht. Soweit das Landesgesetz einschlägig ist, war deshalb § 40 Absatz 1 JVollzDSG NRW in den Blick zu nehmen. Zusätzlich blieb der eigenständige verfassungsrechtliche Anspruch zu prüfen. Die vom Antragsteller verwendete Bezeichnung Aktenauskunft durfte den tatsächlichen Gegenstand nicht verkürzen. Die rechtliche Behandlung muss sich am erkennbaren Inhalt des Antrags orientieren und darf nicht bei einer bloßen Mitteilung allgemeiner Datenarten stehenbleiben.

Neubescheidung statt unmittelbarer Herausgabeentscheidung

Der Senat ließ die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu und hob sowohl die ablehnende Behördenentscheidung als auch den gerichtlichen Beschluss bis auf die Gegenstandswertentscheidung auf. Eine Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer war nicht erforderlich, weil deren fehlerhafte Bestätigung der Ablehnung feststand. Für eine abschließende Entscheidung über den gesamten Einsichtsumfang fehlte dem Rechtsbeschwerdegericht hingegen die Tatsachengrundlage. Eigene Feststellungen durfte es nicht treffen. Deshalb wurde die Anstaltsleitung angewiesen, den ursprünglichen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Mögliche konkrete Geheimhaltungsinteressen sind dabei rechtlich zutreffend zu prüfen.

Kostenfolge und begrenzte Aussage

Die Kosten des gesamten Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt. Der Beschluss bestätigt die eigenständige Bedeutung des grundrechtlichen Zugangs zu persönlichen Behandlungsunterlagen, ohne die sachliche Prüfung berechtigter Drittinteressen auszuschließen. Für ein etwaiges Interesse der Mutter des Betroffenen sah der Senat auf der ihm zugänglichen Grundlage allerdings keine Anhaltspunkte. Maßgeblich bleibt die tatsächliche Dokumentation des beantragten Zeitraums. Die Entscheidung erlaubt weder eine pauschale Auskunftsverweigerung wegen fehlender besonderer Begründung noch die Annahme, sämtliche Unterlagen müssten unabhängig von konkret entgegenstehenden Rechten in jedem Fall vollständig ungeschwärzt herausgegeben werden.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Aktenzugang im Vollzug sollte der Antrag klar benennen, ob Datenkategorien, konkrete Auskunft oder Kopien der vollständigen Dokumentation verlangt werden. OLG Hamm, Beschluss vom 13. Mai 2026 – 1 Vollz 31/26, zeigt, dass §§ 39, 40 JVollzDSG NRW den grundrechtlichen Einsichtsanspruch nicht aus dem Blick geraten lassen dürfen. Anwaltlich ist besonders zu prüfen, ob die Behörde tatsächlich entgegenstehende Interessen benennt oder nur eine zusätzliche Begründung verlangt. Für die gerichtliche Kontrolle sind auch mögliche Schwärzungen als mildere Lösung relevant. Der Erfolg besteht hier in einer rechtlich gebundenen Neubescheidung; der konkrete Herausgabeumfang bleibt noch festzulegen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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