Zivilrecht
Unternehmen haftet für irreführende Facharztangaben seines Website-Chatbots
Das Oberlandesgericht Hamm hat einem Anbieter ästhetischer Behandlungen untersagt, seine beiden als Ärzte tätigen Geschäftsführer durch einen Website-Chatbot als Fachärzte darzustellen, obwohl die entsprechende Weiterbildung nicht vorlag. Der Senat wertete die automatisierten Antworten als eigene geschäftliche Handlungen des Unternehmens. Dass eine künstliche Intelligenz einzelne Formulierungen ohne unmittelbare menschliche Freigabe erzeugte, beseitigte diese Verantwortung nicht. Zusätzlich wurden 260 Euro Abmahnkosten nebst Prozesszinsen zugesprochen. Das Urteil vom 12. Mai 2026 betrifft Unterlassung und Abmahnkosten, keine Entscheidung über Schadensersatz für eine ärztliche Behandlung. Die amtliche Veröffentlichung weist es als rechtskräftig aus, obwohl der Senat die Revision zugelassen hatte.
Redaktionelle Zusammenfassung · 859 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Falsche Qualifikationsangaben dem Betreiber zugerechnet
Chatbot nannte unzutreffende Facharzttitel
Das Unternehmen setzte auf seiner Internetseite einen Chatbot zur Kommunikation mit möglichen Patienten ein. Er beantwortete Fragen und bot anschließend eine Terminvereinbarung an. Auf Nachfragen zu den Geschäftsführern bezeichnete er diese unter anderem als Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie sowie für ästhetische Medizin oder ästhetische Behandlungen. Die beiden Ärzte verfügten unstreitig nicht über die behauptete Facharztweiterbildung; die letztgenannten Facharztbezeichnungen existierten als solche ebenfalls nicht. Auf der eigentlichen Website waren dagegen keine falschen Facharztangaben zu den Geschäftsführern veröffentlicht. Dort standen allerdings entsprechende Qualifikationen anderer, teilweise früher beschäftigter Ärzte. Die unzutreffenden Antworten bildeten den konkreten Gegenstand der Klage.
Technische Korrektur nach Abmahnung
Nach der Abmahnung ließ die Beklagte den Chatbot zunächst deaktivieren und anschließend überarbeiten. Eine zusätzliche Anweisung sollte bei Fragen mit dem Begriff Facharzt zu neutralen Antworten führen; außerdem wurde ein nachgeschalteter Schlüsselwortfilter eingerichtet. Nach den Urteilsfeststellungen konnten die beanstandeten Aussagen seither nicht mehr ausgegeben werden. Das Unternehmen räumte den Fehler ein, verweigerte aber die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung und zahlte die Abmahnpauschale nicht. Es hielt die Antworten wegen der autonomen Funktionsweise des Systems nicht für eigene Äußerungen. Außerdem seien die verwendeten Website-Texte und Informationen korrekt gewesen, sodass eine entsprechende Fehlantwort aus seiner Sicht nicht vorhersehbar gewesen sei.
Geschäftliche Handlung kann technisch erzeugt werden
Der Senat stellte auf die weite Definition der geschäftlichen Handlung im UWG ab. Dazu gehören auch Äußerungen, die mit technischen Mitteln automatisiert zugunsten eines Unternehmens erfolgen. Die Antworten dienten hier unmittelbar der Bewerbung angebotener Leistungen und der Anbahnung von Behandlungsterminen. Es war daher unerheblich, dass kein Mitarbeiter jede einzelne Aussage formuliert oder kontrolliert hatte. Bereits die Entscheidung, das System in dieser konkreten Form zur Kundenkommunikation einzusetzen, war vom Willen des Unternehmens getragen. Zur Einordnung zog der Senat unter anderem Rechtsprechung zu automatisiert erstellten Vertragsdokumenten heran, ohne vorauszusetzen, dass beide Systeme technisch gleich funktionieren.
Einfluss auf das System genügte für die Zurechnung
Die Beklagte konnte den Tätigkeitsrahmen ihres Chatbots festlegen und über ihren Dienstleister verändern lassen. Gerade die nachträgliche Einrichtung von Anweisungen und Filtern belegte für das Gericht ihre ausreichende Steuerungsmöglichkeit. Dass sich der genaue Entstehungsweg einer einzelnen Antwort nicht vollständig nachvollziehen ließ, führte nicht zu einer rechtlichen Selbständigkeit der Software. Der Chatbot war ein von der Beklagten eingesetztes Kommunikationsmittel. Auch der Einwand ausschließlich korrekter Ausgangsdaten änderte daran nichts. Die Verantwortung für die tatsächliche werbliche Aussage hing nicht davon ab, ob deren Fehler auf Trainingsmaterial, Frageformulierung oder anderen technischen Verarbeitungsschritten beruhte. Entscheidend blieb die Nutzung innerhalb des eigenen geschäftlichen Angebots.
Keine bloße Haftung für fremde Äußerungen
Der Senat grenzte den Fall von Plattformen ab, auf denen eigenständige Dritte wettbewerbswidrige Inhalte einstellen. Hier war der Chatbot selbst kein solcher Dritter; es ging um eine eigene Handlung der Betreiberin. Deshalb halfen ihr Einwände zu begrenzten Prüfpflichten bei fremden Inhalten oder zur persönlichkeitsrechtlichen Verantwortlichkeit einer Suchmaschine nicht. Hilfsweise hielt der Senat die Verantwortung auch bei Anwendung solcher Prüfungsmaßstäbe für gegeben. Fragen nach der Qualifikation von Behandlern waren naheliegend und für Patienten besonders wichtig. Die später durchgeführten Sicherungsmaßnahmen zeigten nach seiner Bewertung zugleich, dass entsprechende Vorsorge technisch möglich und im konkreten Zusammenhang zumutbar gewesen wäre.
Facharztbezeichnung beeinflusst die Behandlerwahl
Eine Facharztangabe lässt mögliche Patienten nach dem zugrunde gelegten Verkehrsverständnis eine anerkannte Weiterbildung mit bestandener Prüfung erwarten. Genau diese zusätzliche Qualifikation lag bei den Geschäftsführern nicht vor. Die Antworten waren deshalb geeignet, eine falsche Vorstellung über deren Befähigung hervorzurufen. Das konnte die Entscheidung für einen Termin oder eine Behandlung beeinflussen. Die Beklagte konnte nicht darauf vertrauen, dass sämtliche Nutzer die Fehleranfälligkeit von KI kennen und jede Antwort anschließend anhand der übrigen Website selbst überprüfen. Eine solche durchgängige Kontrollgewohnheit stellte der Senat nicht fest. Die richtige Darstellung an anderer Stelle beseitigte deshalb die konkrete irreführende Chatbot-Auskunft nicht.
Fragen waren nicht manipulativ, andere Konstellationen blieben offen
Die gestellten Fragen nach Facharzttiteln waren nach der Bewertung des Senats weder suggestiv noch darauf angelegt, gezielt falsche Antworten zu provozieren. Deshalb musste er nicht entscheiden, ob und unter welchen Umständen eine absichtlich irreführende Eingabe eines Nutzers zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen könnte. Auch der Umfang der Verbote war an die dokumentierte konkrete Verletzungsform gebunden. Eine abstrakte Entscheidung darüber, welche Bezeichnungen nach einer später tatsächlich erworbenen Weiterbildung zulässig wären, traf das Gericht nicht. Das Urteil bietet damit keine umfassende Regelung sämtlicher denkbarer Fehler generativer Systeme, sondern beurteilt die unzutreffende geschäftliche Selbstdarstellung in dieser konkreten Kommunikationssituation.
Beseitigung des Fehlers genügte nicht für den Unterlassungsstreit
Die bereits geschehenen Verstöße begründeten die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die technische Überarbeitung allein ließ diese nach dem Senat nicht entfallen; insbesondere fehlte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Für schuldhafte Verstöße gegen die ausgesprochenen Verbote wurden die gesetzlichen Ordnungsmittel angedroht, nicht bereits als Strafe verhängt. Die Beklagte trägt außerdem die Prozesskosten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ der Senat eine Revision zu. Der in der amtlichen Veröffentlichung gesondert ausgewiesene Eintritt der Rechtskraft ist davon zu unterscheiden: Eine Zulassung eröffnet zunächst nur die Möglichkeit eines Rechtsmittels und belegt nicht, dass dieses tatsächlich eingelegt oder durchgeführt wurde.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Wer einen Chatbot zur eigenen Patienten- oder Kundenkommunikation einsetzt, sollte besonders entscheidungsrelevante Angaben wie Qualifikationen gezielt prüfen. Richtige Ausgangsdokumente gewährleisten für sich noch keine richtigen Antworten. Der Fall zeigt außerdem zwei getrennte Ebenen: Technische Korrekturen können den Fehler praktisch beheben, während der rechtliche Unterlassungsanspruch wegen fortbestehender Wiederholungsgefahr dennoch bestehen bleibt. Die im Urteil beschriebenen Filter sind dabei keine allgemeine Garantie für fehlerfreie Systeme. Für die Übertragbarkeit kommt es auf den geschäftlichen Einsatz, die Einflussmöglichkeiten des Unternehmens und die konkrete Aussage an. Über Behandlungsschäden oder vorsätzlich provozierte Fehlantworten wurde hier nicht entschieden.