Zivilrecht

Schockschaden nach Arzneimittelskandal: Angehöriger muss eigene kausale Gesundheitsverletzung beweisen

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung eines Witwers zurückgewiesen, der wegen eines eigenen psychischen Schockschadens 20.000 Euro Schmerzensgeld zur Insolvenztabelle eines früheren Apothekers festgestellt wissen wollte. Seine Ehefrau war mit Arzneimittelzubereitungen aus dessen Apotheke behandelt worden. Der Apotheker war strafrechtlich wegen vorsätzlicher Unterdosierungen verurteilt worden. Für den eigenen Anspruch des Ehemanns fehlte nach dem Urteil vom 12. Mai 2026 jedoch der Nachweis, dass gerade die Kenntnis dieser Vorgänge eine psychische Gesundheitsverletzung bei ihm verursacht oder mitverursacht hatte. Der Senat stellte damit nicht die Nachvollziehbarkeit seiner Wut und Belastung infrage, sondern prüfte die besonderen Anspruchsvoraussetzungen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 861 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Feststellung zur Insolvenztabelle scheitert am Kausalitätsnachweis

Krebserkrankung und spätere Kenntnis der Unterdosierungen

Bei der Ehefrau war 2015 eine Lungenkrebserkrankung festgestellt worden. Sie erhielt unter anderem fünfzehn Zubereitungen mit dem Wirkstoff Denosumab sowie später weitere Medikamente. Die Zubereitungen stammten aus dem Reinraumlabor der Apotheke. Ende November 2016 wurden dort Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt; anschließend wurden die Vorwürfe öffentlich. Die Ehefrau starb im Dezember 2016. Der Kläger machte geltend, die Erkenntnis über möglicherweise unzureichende Medikamente habe bei ihm einen massiven Schock ausgelöst. Er verlangte einen eigenen Angehörigenschaden. Gegenstand dieses Verfahrens war daher nicht die abschließende Feststellung, ob eine Unterdosierung den Tod seiner Ehefrau verursacht hatte, sondern die Ursache seiner persönlichen psychischen Beeinträchtigung.

Insolvenzrechtlicher Antrag und erste Begutachtung

Über das Vermögen des Apothekers war 2019 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Witwer begehrte neben der Tabellenfeststellung des Schmerzensgelds auch die Feststellung des Rechtsgrunds einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung und die Berücksichtigung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Landgericht wies die Klage nach psychiatrischer Begutachtung ab. Es legte zwar Unterdosierungen bei den Denosumab-Zubereitungen zugrunde, konnte aber keinen daraus resultierenden eigenen Gesundheitsschaden des Klägers feststellen. In der Berufung beanstandete dieser unter anderem die Untersuchungsmethoden, vermeintliche Widersprüche und eine unzureichende Auseinandersetzung mit Dauer und Verschlechterung seiner Beschwerden. Der Senat hörte den Sachverständigen hierzu ergänzend an.

Psychische Störung mit Krankheitswert kann eigener Schaden sein

Der Senat erläuterte, dass eine psychische Störung von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB darstellen kann, auch wenn sie nur mittelbar durch die Verletzung eines nahen Angehörigen ausgelöst wird. Eine zusätzliche Voraussetzung, wonach die Beeinträchtigung über übliche Reaktionen vergleichbar Betroffener hinausgehen müsse, besteht bei bereits feststehendem Krankheitswert nicht. Für die Ursächlichkeit genügt grundsätzlich eine Mitverursachung durch das schädigende Verhalten. Ein Anspruch scheitert also nicht allein daran, dass mehrere Belastungsfaktoren zusammenwirken. Beides muss jedoch nachgewiesen werden: die eigene pathologisch fassbare Beeinträchtigung und deren zumindest mitursächliche Verbindung zu dem haftungsbegründenden Geschehen.

Beweislast bleibt beim Angehörigen

Für diesen eigenen Primärschaden galt der volle Beweismaßstab des § 286 ZPO. Der Kläger musste das Gericht davon überzeugen, dass seine psychische Gesundheitsverletzung zumindest auch auf die Unterdosierung beziehungsweise deren Bekanntwerden zurückging. Eine Beweislastumkehr nach dem Rechtsgedanken des § 630h Abs. 5 BGB half ihm nicht. Diese Regel betrifft das Verhältnis zwischen Behandelndem und Patient; eine entsprechende Anwendung auf Apotheker und Patient konnte der Senat offenlassen. Auf den selbst geltend gemachten Schockschaden eines Angehörigen erstreckt sie sich nach seiner Beurteilung jedenfalls nicht. Die Schwere oder Vorsätzlichkeit des gegenüber der Patientin begangenen Fehlverhaltens ersetzte den Nachweis dieses weiteren Zusammenhangs nicht.

Psychische Erkrankung war schon zuvor eingetreten

Nach den vom Sachverständigen ausgewerteten Angaben hatte sich die Anpassungsstörung des Klägers bereits ab Sommer 2015 im Zusammenhang mit der Diagnose und der begrenzten Lebenserwartung seiner Frau entwickelt. Er hatte selbst diesen Zeitpunkt als eigentlichen Schock beschrieben und berichtet, anschließend nicht mehr konzentriert arbeiten zu können sowie psychiatrische Hilfe benötigt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt waren die späteren Vorwürfe gegen die Apotheke noch nicht öffentlich. Als er davon erfuhr, schilderte er vor allem starke Wut und Empörung. Eine dadurch verursachte neue Erkrankung oder eine ausreichend sicher nachweisbare Verschlechterung beziehungsweise Verlängerung der früheren Störung konnte der Sachverständige nicht feststellen. Dieser Einschätzung folgte der Senat.

Selbstbeurteilungstests waren nur eine zusätzliche Erkenntnisquelle

Die Berufung hielt verwendete Fragebögen, darunter das Beck-Depressions-Inventar, für ungeeignet und das Gutachten deshalb für unbrauchbar. Der Senat wies diesen Einwand zurück. Die fachärztliche Beurteilung beruhte auf der persönlichen Untersuchung; die Selbstbeurteilungsskalen dienten lediglich als ergänzende Information. Ihre Ergebnisse waren für den Sachverständigen nicht verbindlich, konnten aber Anlass geben, die klinische Einschätzung zu überprüfen. Auch die scheinbare Abweichung zwischen einem Testergebnis und der Aussage, bei der Untersuchung habe sich keine Depression gezeigt, war damit erklärbar. Ein Fragebogenergebnis, das eine Diagnose nur zusammen mit passenden klinischen Befunden zulässt, ersetzt solche Befunde nicht.

Ergänzende Anhörung beseitigte die gerügten Unklarheiten

Der Senat sah nach der mündlichen Erläuterung keine entscheidungserheblichen Lücken oder unaufgelösten Widersprüche. Der Sachverständige hatte sowohl die Dauer der Beschwerden als auch die behauptete Verschlimmerung nach Bekanntwerden der Taten erörtert. Ebenso hatte er berücksichtigt, dass der Kläger trotz der schweren Erkrankung auf Hilfe durch neue Therapien hoffte. Eine solche Hoffnung widersprach nicht seiner eigenen Beschreibung, schon durch die mitgeteilte tödliche Bedrohung psychisch erkrankt zu sein. Soweit das schriftliche Gutachten sprachlich unscharfe Aussagen zu depressiven Beschwerden enthielt, wurden diese erläutert. Maßgeblich blieb im konkreten Fall der nicht ausreichend nachgewiesene ursächliche Zusammenhang mit den Apothekenvorgängen, nicht eine allgemeine medizinische Aussage über sämtliche depressiven Erkrankungen.

Weitere Beweislastfragen waren nicht entscheidungserheblich

Weil schon der Nachweis eines eigenen kausalen Gesundheitsschadens fehlte, musste der Senat den Streit über die sekundäre Darlegungslast zu einzelnen Arzneimittelzubereitungen nicht abschließend klären. Das betraf sowohl weitere Wirkstoffe als auch Einwände gegen die erstinstanzliche Annahme der Denosumab-Unterdosierung. Auch andere angeführte Anspruchsgrundlagen führten nicht zum begehrten Ergebnis. Die Berufung wurde vollständig zurückgewiesen; ihre Kosten trägt der Kläger. Die Revision ließ der Senat nicht zu. Das Urteil enthält keine pauschale Ablehnung von Angehörigenschäden nach Arzneimittelfehlern. Es zeigt vielmehr, dass selbst bei schwerem Fehlverhalten gegenüber dem Patienten der eigene Schaden eines Angehörigen gesondert bewiesen werden muss.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Angehörigenschäden ist eine genaue zeitliche Dokumentation besonders wichtig: Wann begannen Beschwerden, wann wurde das schädigende Verhalten bekannt und welche Veränderungen traten danach ein? Eine bereits bestehende Erkrankung schließt einen Anspruch nicht automatisch aus, weil auch eine nachgewiesene Mitverursachung oder Verschlimmerung erheblich sein kann. Die strafrechtliche Verurteilung des Verantwortlichen beantwortet diese eigene medizinische Kausalitätsfrage jedoch nicht. Für die Bewertung von Gutachten sollten Fragebogenergebnisse, klinische Befunde und die juristische Beweisfrage auseinandergehalten werden. Die Ausführungen zum Gutachten betreffen den konkreten Fall; aus einzelnen diagnostischen Formulierungen sollten keine allgemeinen Regeln über psychische Erkrankungen abgeleitet werden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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