Zivilrecht

Tatbestandsberichtigung im Datenschutzprozess: Gerichtliche Würdigung lässt sich nicht nach § 320 ZPO austauschen

Das Oberlandesgericht Hamm hat einen Antrag auf Berichtigung tatsächlicher Feststellungen in einem eigenen Berufungsurteil zurückgewiesen. Die Beklagte beanstandete mehrere Aussagen zur Datenverarbeitung durch Meta Business Tools. Nach dem Beschluss vom 8. Mai 2026 richteten sich ihre Änderungswünsche jedoch gegen die rechtliche und tatsächliche Würdigung des Senats, nicht gegen berichtigungsfähige Unrichtigkeiten der Sachverhaltsdarstellung. § 320 Absatz 1 ZPO eröffnet keinen Weg, die gerichtliche Überzeugung durch die eigene Bewertung einer Partei zu ersetzen. Die Entscheidung befasst sich mit den Grenzen dieses prozessualen Antrags und enthält keine neue umfassende Sachentscheidung über die datenschutzrechtlichen Ansprüche.

Redaktionelle Zusammenfassung · 821 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Tatbestandsberichtigung ersetzt keinen Angriff auf die Würdigung

Berufungsurteil und nachfolgender Änderungsantrag

Der Senat hatte am 9. März 2026 über die Berufung in einem datenschutzrechtlichen Rechtsstreit entschieden. Mit Antrag vom 1. April 2026 verlangte die Beklagte Änderungen an elf bezeichneten Punkten der tatsächlichen Feststellungen. Betroffen waren unter anderem Umfang und tatsächliche Durchführung der Datenverarbeitung, die Verantwortlichkeit nach Artikel 4 Nummer 7 DSGVO und die Frage, ob ihr Vortrag ein wirksames Bestreiten enthielt. Der Senat prüfte die einzelnen Anträge und wies sie sämtlich zurück. Der veröffentlichte Beschluss erläutert die jeweiligen beanstandeten Passagen, ohne den gesamten Sachverhalt des vorangegangenen Datenschutzprozesses erneut darzustellen.

Tatsachendarstellung darf knapp und verteilt erfolgen

Nach § 313 Absatz 2 ZPO sollen Ansprüche sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel im Tatbestand nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp wiedergegeben werden. Für das Berufungsurteil erlaubt § 540 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ZPO eine Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Feststellungen mit notwendigen Ergänzungen und Änderungen. Der Senat hatte hiervon Gebrauch gemacht und den Kern des Berufungsverfahrens anschließend gerafft zusammengefasst. Die tatsächliche Darstellung erschöpfte sich jedoch nicht im ersten Abschnitt des Urteils, sondern wurde in den Gründen ergänzt. Bei der Prüfung des Berichtigungsbegehrens war deshalb der gesamte Entscheidungsinhalt zu berücksichtigen.

Obersätze waren eigene gerichtliche Schlussfolgerungen

Mehrere beanstandete Sätze behandelten nach dem Senat die Datenverarbeitung und deren rechtliche Einordnung. Sie waren als Obersätze der Urteilsbegründung formuliert und gaben die eigene Überzeugung des Gerichts wieder. Die Beklagte behandelte sie demgegenüber so, als werde lediglich Parteivortrag referiert. Diesen Ansatz lehnte der Senat ab. Auch eine Aussage, die tatsächliche und rechtliche Elemente verbindet, kann Ergebnis gerichtlicher Würdigung im Sinne des § 540 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ZPO sein. Ob diese Schlussfolgerung richtig ist, wird nicht dadurch zur Frage einer Tatbestandsberichtigung, dass eine Partei eine andere Formulierung für zutreffender hält.

Wirksames Bestreiten ist eine rechtliche Bewertungsfrage

Die Beklagte griff außerdem Aussagen an, wonach ihr Vortrag keine ausreichende Erwiderung auf die behauptete Datenverarbeitung darstellte. Der Senat hatte insoweit § 138 Absätze 2 und 3 ZPO angewandt. Das Ergebnis dieser Prüfung war nach dem Beschluss ebenfalls eine rechtliche Würdigung des gesamten Parteivortrags. Es konnte deshalb nicht über § 320 Absatz 1 ZPO durch die gegenteilige Einschätzung der Beklagten ersetzt werden. Der Beschluss trennt damit die Wiedergabe einer Erklärung von der prozessualen Beurteilung ihrer Wirkung. Dass eine Partei etwas bestreiten möchte, beantwortet nicht schon die Frage, ob ihr konkretes Vorbringen die hierfür geltenden Anforderungen erfüllt.

Datenempfang und Einwilligung als gewürdigter Sachverhalt

Ein weiterer Antrag bezog sich auf die Aussage, die Beklagte erhalte über ihre Business Tools von Werbepartnern Informationen zum Kläger auch dann, wenn dieser auf der Plattform nicht in personalisierte Werbung eingewilligt habe. Diese Aussage hatte der Senat aus dem Tatsachenvortrag einschließlich einer Anlage abgeleitet und als unstreitig bewertet. Die Beklagte wollte stattdessen eine andere Darstellung erreichen. Nach dem Beschluss betraf dies wiederum die Richtigkeit der gerichtlichen Würdigung. Der Berichtigungsantrag erlaubte weder eine neue Auswertung der Anlage anstelle der bisherigen noch eine erneute umfassende Entscheidung über die tatsächliche Funktionsweise der Datenverarbeitung.

Tatsächliche Überzeugung lässt sich nicht in bloße Möglichkeit umformulieren

Mehrere Änderungswünsche zielten darauf, Aussagen über tatsächliches Erheben, Erhalten oder Verwenden von Daten auf eine bloße Möglichkeit solchen Vorgehens zu beschränken. Der Senat sah darin einen unmittelbaren Angriff auf seine Überzeugungsbildung nach § 286 Absatz 1 ZPO. Besonders Formulierungen, mit denen das Gericht ausdrücklich seine Überzeugung bezeichnet hatte, ließen diese Funktion erkennen. Auch die abschließende Bewertung der Folgen weltweiter Verarbeitung personenbezogener Daten für den Kläger gehörte hierzu. § 320 ZPO eröffnet nach der Entscheidung keine zweite Tatsachenwürdigung allein deshalb, weil die unterlegene Partei den festgestellten Ablauf für nicht bewiesen hält.

Nicht behauptete Kontrollen mussten nicht durch Gegenbeweise belegt werden

Die Beklagte beanstandete ferner die Aussage, sie habe in beiden Instanzen nicht behauptet, Drittwebsites umfassend auf die richtige Installation der Meta Pixel beziehungsweise Tools kontrolliert zu haben. Auch dies verstand der Senat als Würdigung des gesamten Vortrags. Für die Feststellung, dass eine bestimmte Behauptung nicht aufgestellt worden war, benötigte das Gericht keine zusätzlichen Beweise für das Nichtvorliegen dieser Behauptung. Die Frage betraf den Prozessstoff und seine Reichweite. Der Beschluss erklärt damit nicht generell tatsächliche Kontrollen für unmöglich, sondern behandelt die prozessuale Einordnung dessen, was in diesem Verfahren vorgetragen worden war.

Antrag zurückgewiesen, weiterer Rechtsmittelweg gesondert

Der Berichtigungsantrag wurde insgesamt zurückgewiesen, weil der Senat keine entsprechende Unrichtigkeit seiner tatsächlichen Feststellungen erkannte. Die amtliche Veröffentlichung vermerkt eine eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde und nennt als Nachinstanz den Bundesgerichtshof unter I ZR 184/26. Deren Ausgang ergibt sich aus diesem Beschluss nicht. Eine abschließende Rechtskraft oder höchstrichterliche Bestätigung der datenschutzrechtlichen Bewertung wird daher nicht festgestellt. Für die Verfahrenspraxis liegt der Schwerpunkt in der zutreffenden Zuordnung des Angriffs: Fehler bei der Wiedergabe des Parteivortrags sind von Einwänden gegen dessen Würdigung zu unterscheiden. Nur die konkrete Funktion der beanstandeten Passage ermöglicht die Auswahl des passenden prozessualen Vorgehens.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Vor einem Tatbestandsberichtigungsantrag sollte jede beanstandete Passage nach ihrer Funktion eingeordnet werden. OLG Hamm, Beschluss vom 8. Mai 2026 – 8 U 13/25, trennt die Wiedergabe des Prozessstoffs von der gerichtlichen Bewertung nach §§ 138 und 286 ZPO. Anwaltlich genügt es deshalb nicht, eine ungünstige Feststellung durch eine vorsichtigere Formulierung ersetzen zu wollen. Der Antrag nach § 320 ZPO muss eine tatsächlich berichtigungsfähige Unrichtigkeit treffen. Angriffe gegen Beweiswürdigung oder rechtliche Folgerungen gehören in den dafür eröffneten Rechtsmittelweg. Der hier vermerkte BGH-Vorgang bestätigt noch keinen bestimmten Ausgang der zugrunde liegenden Datenschutzsache.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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