Zivilrecht
Mehrvergleich beim Gesamtschuldnerausgleich: Zusatzwert nur für tatsächlich beteiligte Streithelfer
Das Oberlandesgericht Hamm hat für einen Prozessvergleich einen Mehrwert von 60.000 Euro festgesetzt, weil mehrere Streithelfer zugleich ihre interne Beteiligung an der Vergleichszahlung verbindlich regelten. An diesem zusätzlichen Wert waren nach dem Beschluss vom 29. April 2026 ausschließlich die vier Streithelfer beteiligt. Weder die Klägerinnen noch die Beklagte wurden insoweit einbezogen. Entscheidend war, zwischen welchen Personen zuvor ein Streit über die interne Zahlungspflicht bestand und welche zusätzlichen Ansprüche durch den Vergleich erledigt wurden. Die bloße Mitwirkung an einem umfassenden Vergleich begründet deshalb nicht für sämtliche Beteiligten denselben zusätzlichen Gebührengegenstand.
Redaktionelle Zusammenfassung · 802 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Interner Ausgleich erhöhte den Vergleichswert
Streitwert und Vergleichswert lagen auseinander
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde auf 197.033,75 Euro festgesetzt. Er setzte sich aus 142.718,72 Euro für die Berufung der Klägerinnen und 54.315,03 Euro für die Berufungen zweier Streithelfer zusammen. Der Gegenstandswert des Vergleichs betrug dagegen 257.033,75 Euro. Die Differenz beruhte auf dem zusätzlich geregelten internen Ausgleich. Diese Werte sind im Tenor ausdrücklich festgesetzt; der Beschluss bestimmt damit keine konkrete Anwaltsvergütung in Euro. Er legt vielmehr die Gegenstandswerte und den jeweils beteiligten Personenkreis fest, anhand deren anschließend die einschlägigen Gebühren zu beurteilen sind.
Maßgeblich sind die erledigten Ansprüche
Der Senat stellte zunächst klar, dass sich der Wert eines Prozessvergleichs grundsätzlich nach den durch ihn geregelten Ansprüchen richtet. Entscheidend ist nicht schlicht der Betrag, den eine Partei nach dem Vergleich tatsächlich erhält. Werden nur bereits rechtshängige Ansprüche erledigt, entspricht der Vergleichswert ihrem Streitwert. Kommen weitere, bislang nicht rechtshängige Forderungen oder Rechte hinzu, kann deren eigener Wert als Mehrvergleichswert hinzutreten. Die gerichtliche Prüfung muss daher zunächst bestimmen, welchen sachlichen Umfang die Einigung tatsächlich hat. Eine einheitliche Zahlung kann unterschiedliche Rechtsverhältnisse erledigen, ohne dass diese sämtlich schon Gegenstand des Prozesses gewesen sind.
Auch Einigung auf nur einer Parteiseite kann Mehrvergleich sein
Ein zusätzlicher Vergleichsgegenstand setzt nicht voraus, dass gerade die gegnerischen Hauptparteien weitere Forderungen untereinander regeln. Nach dem Senat kann auch eine Einigung ausschließlich zwischen Beteiligten auf derselben Prozessseite über den ursprünglichen Streitgegenstand hinausgehen. Das gilt insbesondere, wenn Gesamtschuldner verbindlich bestimmen, wer welchen Teil der im Außenverhältnis geschuldeten Zahlung übernimmt. Die Abrede kann einen bislang eigenständigen Streit über den Innenausgleich nach § 426 Absatz 1 und 2 BGB erledigen. Sie erschöpft sich dann nicht in der Zahlung an die klagende Seite, sondern schafft zusätzlich Klarheit innerhalb der Schuldnergruppe.
Zusätzlicher Wert nur für tatsächlich streitige Verhältnisse
Nicht jede rechnerische Aufteilung eines Vergleichsbetrags erhöht allerdings automatisch den Gegenstandswert. Der Senat schloss sich der einschränkenden Auffassung an, nach der interne Ausgleichsansprüche nur insoweit werterhöhend berücksichtigt werden, als sie beim Vergleichsschluss tatsächlich streitig waren. Maßgeblich ist jeweils das Verhältnis der einzelnen Beteiligten. Nur die darin erledigten Ansprüche bilden die Grundlage des zusätzlichen Werts. Damit wird eine schematische Addition sämtlicher denkbarer interner Zahlungswege vermieden. Die Einigung muss einen zusätzlichen Konflikt oder eine entsprechende Unsicherheit beenden, statt lediglich eine ohnehin unstreitige Kostenverteilung nochmals zu dokumentieren. Die Bemessung der einzelnen zusätzlich erledigten Ansprüche erfolgt dabei nach den allgemeinen Bewertungsregeln der §§ 3 ff. ZPO.
Klägerinnen und Beklagte nahmen nicht am Mehrwert teil
Die Klägerinnen waren an der internen Aufteilung der ihnen zufließenden Zahlung zwischen den Streithelfern nicht beteiligt. Sie durften deshalb nicht mit einer anteiligen Kostenfolge dieses Mehrvergleichs belastet werden. Die Beklagte war zwar formal in die Regelung eingebunden, weil sich die Hauptforderung gegen sie richtete. Zwischen ihr und den Streithelfern war jedoch nie streitig gewesen, dass sie berechtigte Schadensersatzforderungen weiterreichen konnte und im Ergebnis nicht selbst tragen musste. In diesem Verhältnis wurde daher kein zusätzlicher streitiger Ausgleich geregelt. Übrig blieb allein das untereinander streitige Verhältnis der vier Streithelfer.
Bewertung zum Zeitpunkt der Einbeziehung
Die zusätzlichen internen Ausgleichsansprüche waren nicht bereits Gegenstand der Klage gewesen. Sie wurden erst mit dem Vergleich in die Gesamterledigung aufgenommen. Deshalb stellte der Senat für ihre Bewertung auf den Zeitpunkt des Vergleichsschlusses ab und nicht auf die Einleitung des Ausgangsprozesses. Zu diesem Zeitpunkt war durch die Einigung im Außenverhältnis zugleich festgelegt, welcher Betrag überhaupt an die Klägerinnen zu zahlen war. Der zusätzliche wirtschaftliche Streit über die interne Lastenverteilung konnte nur innerhalb dieses Rahmens bestehen. Die zeitliche Zuordnung der Bewertung wirkte sich damit unmittelbar auf die mögliche Höhe des Mehrvergleichswerts aus.
Vergleichszahlung begrenzt den internen Ausgleichswert
Für die bereits eingeklagten Ansprüche ist grundsätzlich deren Wert und nicht die reduzierte Vergleichszahlung maßgeblich. Beim zusätzlich geregelten Innenausgleich bildet dagegen die im Vergleich vereinbarte Zahlung an die Gläubiger die Obergrenze. Denn die Gesamtschuldner können im maßgeblichen Zeitpunkt nur insoweit einen internen Ausgleich schulden, wie sie außen überhaupt belastet werden. Diese beiden Aussagen widersprechen sich nicht, sondern betreffen unterschiedliche Vergleichsgegenstände. Der Senat begrenzte den zusätzlichen Ausgleichswert deshalb durch den im Außenverhältnis festgelegten Zahlbetrag und setzte im konkreten Fall einen Mehrwert von 60.000 Euro an.
Gegenstandswertfestsetzung mit personeller Begrenzung
Der Tenor verbindet die Festsetzung des erhöhten Vergleichswerts ausdrücklich mit der Einschränkung, dass nur die Streithelfer 1 bis 4 am Mehrwert beteiligt sind. Damit ist die sachliche Erweiterung des Vergleichs zugleich personell zugeordnet. Der Beschluss stellt keine allgemeine Regel auf, wonach bei jeder Beteiligung mehrerer Beklagter automatisch zusätzliche Gebühren aus dem gesamten Streitwert entstehen. Er verlangt die Ermittlung der tatsächlich miterledigten internen Streitigkeiten, ihrer Beteiligten und ihrer wirtschaftlichen Reichweite. Für die spätere Kostenbehandlung muss diese Zuordnung erhalten bleiben; der Gesamtvergleichswert darf nicht undifferenziert jedem am Prozess Beteiligten zugerechnet werden.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei Mehrparteienvergleichen sollte die interne Lastenverteilung bereits vor Abschluss gebührenrechtlich eingeordnet werden. OLG Hamm, Beschluss vom 29. April 2026 – 30 U 37/25, erkennt einen zusätzlichen Wert für streitige Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB an, beschränkt ihn aber auf die daran tatsächlich Beteiligten. Anwaltlich ist daher festzuhalten, welche internen Ansprüche zuvor streitig waren und durch welche Regelung sie erledigt werden. Für deren Wert ist der Zeitpunkt der Einbeziehung maßgeblich; die vereinbarte Außenverbindlichkeit bildet die Obergrenze. Ein globaler Vergleich rechtfertigt weder die beliebige Addition aller Beziehungen noch eine pauschale Mehrbelastung sämtlicher Parteien.