Strafrecht und Strafverfahren
Medizinisches Cannabis im Straßenverkehr: Fehlender Praxisbesuch schließt Medikamentenklausel nicht allein aus
Das Oberlandesgericht Hamm hat ein Bußgeldurteil aufgehoben, das die Medikamentenklausel des § 24a Absatz 4 StVG allein wegen eines fehlenden persönlichen Arztkontakts abgelehnt hatte. Nach dem Beschluss vom 28. April 2026 durfte daraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass keine ausreichende medizinische Verschreibung vorlag. Der Senat bestätigte zugleich die Notwendigkeit einer restriktiven Prüfung und warnte vor pauschalen Bescheinigungen ohne konkrete medizinische Grundlage. Ein Freibrief zum Fahren unter Cannabiseinfluss ergibt sich daraus nicht. Die bestimmungsgemäße Einnahme musste weiter aufgeklärt werden; bei Anhaltspunkten für Fahruntüchtigkeit blieb auch eine Strafverfolgung nach § 316 StGB möglich.
Redaktionelle Zusammenfassung · 811 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Bußgeldurteil wegen zu enger Auslegung aufgehoben
Unfall und ärztliches Privatrezept
Der Betroffene war beim Ausfahren von einem Parkplatz mit einem anderen Fahrzeug kollidiert, das in eine benachbarte Zufahrt abbiegen wollte. Im Tatzeitpunkt wurde eine THC-Konzentration von 11 Nanogramm je Milliliter Blutserum festgestellt. Das Amtsgericht verhängte eine Geldbuße von 500 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Der Betroffene berief sich auf ein Privatrezept, das ihm Cannabisblüten wegen konkret benannter gesundheitlicher Beschwerden verordnete und eine Tagesdosierung sowie einen Behandlungszeitraum enthielt. Nach der amtsgerichtlichen Bewertung hatte der Kontakt zum ausstellenden Arzt nur per Video stattgefunden. Diese tatsächliche Feststellung wurde mit der Rechtsbeschwerde ebenfalls angegriffen.
Medikamentenklausel verlangt bestimmungsgemäße Einnahme
§ 24a Absatz 4 StVG nimmt nach der im Beschluss behandelten Rechtslage Fälle aus, in denen die maßgebliche Wirkstoffkonzentration auf der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels beruht. Ein Rezept allein beantwortet daher nicht sämtliche Fragen. Es muss eine konkrete medizinische Verordnung vorliegen, und die Einnahme muss dieser entsprechen. Der Senat teilte wegen möglicher missbräuchlicher Bescheinigungen den restriktiven Ausgangspunkt des Amtsgerichts. Pauschale oder generalklauselartige Verschreibungen reichen nicht. Streitentscheidend war jedoch, ob zusätzlich jeder fehlende persönliche Kontakt in einer Praxis schon für sich genommen den Ausnahmetatbestand ausschließt.
Gesetzesentwurf durfte fehlende geltende Vorgabe nicht ersetzen
Das Amtsgericht hatte auf einen Regierungsentwurf zur Änderung des § 3 MedCanG verwiesen, der einen persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient vorsah. Der Senat stellte klar, dass dieser Entwurf zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht verabschiedet war. Weder § 24a Absatz 4 StVG noch die damals geltende Fassung des § 3 MedCanG konkretisierten die Verschreibung in der vom Amtsgericht angenommenen Weise. Die Darstellung betrifft diesen Entscheidungszeitpunkt und enthält keine Aussage über spätere Gesetzesänderungen. Das Gericht durfte eine beabsichtigte gesetzliche Regelung nicht als bereits bestehende Voraussetzung zulasten des Betroffenen anwenden.
Behandlungsstandard und Berufsrecht sind zu unterscheiden
Eine medizinische Verordnung muss nach den Ausführungen des Senats ärztlich indiziert und für das konkrete Leiden nach anerkannten fachlichen Regeln geeignet sein. Für Fernbehandlungen gilt kein abgesenkter medizinischer Standard. Davon unterschied er die berufsrechtlichen Vorgaben dazu, auf welchem Weg Befunde erhoben werden dürfen. Die im Verfahren behandelten ärztlichen Berufsordnungen ließen telemedizinische Versorgung nicht überall in gleicher Weise zu. Für den in Bayern ansässigen Arzt konnte ein ausschließlich mittelbarer Kontakt deshalb berufsrechtlich problematisch sein. Dieser mögliche Verstoß bedeutete nach der Entscheidung aber nicht automatisch, dass jede darauf beruhende Verschreibung medizinisch unzureichend oder im Bußgeldverfahren unbeachtlich wäre.
Patient muss ärztliche Verordnung nicht vollständig nachprüfen
Verantwortlich für die Einhaltung ärztlicher Berufsregeln und die ordnungsgemäße Befunderhebung ist zunächst der behandelnde Arzt. Nach dem Senat würden die Sorgfaltsanforderungen an Patienten überspannt, wenn diese die gesamte Rechtmäßigkeit der Verschreibung selbst kontrollieren müssten. Ohne gegenteilige Anhaltspunkte dürfen sie grundsätzlich auf eine nach ärztlichen Regeln ausgestellte Verordnung vertrauen. Der Beschluss schützt dabei nicht jede beliebige Online-Bescheinigung. Er nennt gerade Fragebogenmodelle ohne ordnungsgemäße Untersuchung als problematisch. Im entschiedenen Fall waren jedoch keine konkreten gegenteiligen Anhaltspunkte festgestellt, die eine Berufung des Betroffenen auf die medizinische Verschreibung schon wegen des Behandlungswegs ausgeschlossen hätten.
Fehlerhafte rechtliche Annahme trug die Aufhebung
Das Amtsgericht hatte die Medikamentenklausel allein deshalb als nicht erfüllt angesehen, weil kein persönlicher Kontakt stattgefunden habe. Diesen rechtlichen Schluss verwarf der Senat. Ob der fehlende Kontakt tatsächlich fehlerfrei festgestellt worden war, musste er deshalb nicht mehr entscheiden. Das Urteil wurde mit den Feststellungen insgesamt aufgehoben und an dasselbe Amtsgericht zurückverwiesen. Der Beschluss erkannte die Ausnahme nicht abschließend als erfüllt an und sprach den Betroffenen nicht frei. Vielmehr muss die neue Verhandlung die tatsächlichen Voraussetzungen der Verordnung und ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf einer zutreffenden rechtlichen Grundlage beurteilen.
Mögliche Fahruntüchtigkeit bleibt eigenständige Frage
Für die neue Hauptverhandlung wies der Senat ausdrücklich auf eine mögliche Überleitung in ein Strafverfahren nach § 81 OWiG hin. Sollten sich bei der Beweisaufnahme weitere Anhaltspunkte für Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB ergeben, wäre diese Frage zu verfolgen. Dabei sei auch der Unfall trotz klarer Verkehrslage und günstiger Bedingungen zu würdigen. Genannt wurden eine trockene Fahrbahn und eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 Kilometern pro Stunde. Diese Umstände begründeten noch keine abschließende Feststellung der Fahruntüchtigkeit. Sie waren aber mögliche Indizien, die neben Verordnung und Einnahmeverhalten bei der erneuten Prüfung nicht übergangen werden durften.
Ausnahme vom Grenzwertdelikt ist keine allgemeine Fahrerlaubnis
Die Rechtsbeschwerde wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen und führte zur vollständigen Aufhebung des angefochtenen Urteils. Über die Kosten muss im neuen Verfahren entschieden werden. Der rechtliche Kern liegt in der Trennung zwischen ärztlichem Berufsrecht, medizinischer Verordnung, bestimmungsgemäßer Einnahme und tatsächlicher Fahrtüchtigkeit. Die Medikamentenklausel betrifft den beschriebenen bußgeldrechtlichen Tatbestand; sie sperrt eine strafrechtliche Beurteilung nicht. Der Beschluss erklärt deshalb weder sämtliche telemedizinischen Cannabisrezepte für ausreichend noch jeden medizinisch behandelten Fahrer für fahrtüchtig. Er korrigiert eine einzelne zu schematische Ausschlussbegründung und verlangt anschließend die vollständige fallbezogene Prüfung.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Beschluss des OLG Hamm vom 28. April 2026 – 5 ORbs 87/26 – verlangt eine präzise Trennung der Prüfungsfragen. Für § 24a Absatz 4 StVG sind konkrete Verordnung und bestimmungsgemäße Einnahme maßgeblich; der fehlende Praxisbesuch schließt die Ausnahme nach der damals geprüften Rechtslage nicht allein aus. Anwaltlich sollten Rezeptinhalt, Behandlungskontakt und tatsächliches Einnahmeverhalten vollständig dokumentiert werden. Davon unabhängig bleibt § 316 StGB bei Fahruntüchtigkeit anwendbar. Ein medizinisches Rezept ist daher keine pauschale Bestätigung der Verkehrstüchtigkeit. Aussagen zu einem im Beschluss erwähnten Gesetzesentwurf dürfen außerdem nicht als bereits geltendes Recht übernommen werden.