Zivilrecht
Arzttermin aus der Haft: Fesselungsart und Privatkleidung müssen zusammen geprüft werden
Das Oberlandesgericht Hamm hat eine Entscheidung über Fußfesseln und vorgeschriebene Anstaltskleidung bei einem externen Arzttermin aufgehoben. Zwar hielt es die Annahme einer nicht fernliegenden Entweichungsgefahr grundsätzlich für vertretbar. Die Vollzugsbehörde musste jedoch zusätzlich die konkrete Fesselungsart abwägen und bei der Kleidungsfrage berücksichtigen, dass bereits Sicherungsmaßnahmen angeordnet waren. Der Beschluss vom 22. April 2026 verweist die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurück. Er stellt nicht abschließend fest, dass jede beanstandete Maßnahme rechtswidrig war. Entscheidend waren die unzureichend überprüften behördlichen Erwägungen und die fehlende Grundlage für eine eigene abschließende Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Redaktionelle Zusammenfassung · 820 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Entscheidung über medizinische Ausführung aufgehoben
Fußfesseln und Anstaltskleidung beim Praxisbesuch
Der Gefangene wurde zu einer neurologischen Praxis außerhalb der Justizvollzugsanstalt ausgeführt. Dabei legten ihm die begleitenden Bediensteten Fußfesseln an und verlangten Anstaltskleidung. Er beantragte anschließend die Feststellung der Rechtswidrigkeit beider Maßnahmen. Zur Begründung verwies er darauf, dass konkrete Fluchtanzeichen fehlten und er weder durch Aggressivität noch durch Fluchtversuche aufgefallen sei. Die Anstalt hielt dagegen den Publikumsverkehr, unbekannte örtliche Verhältnisse, die noch längere Haftdauer und ein weiteres offenes Strafverfahren für maßgeblich. Zwei begleitende Bedienstete allein könnten die daraus folgende Gefahr nicht ausreichend beherrschen. Die Strafvollstreckungskammer hatte diese Bewertung zunächst insgesamt bestätigt.
Feststellungsinteresse bestand trotz beendetem Termin
Der Senat gewährte zunächst Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbeschwerdefrist, weil den Betroffenen kein Verschulden traf. Die nachträglichen Feststellungsanträge waren zulässig. Es war nicht ersichtlich, dass er vor Ende der Maßnahmen wirksam gerichtlichen Rechtsschutz, gegebenenfalls im Eilverfahren, hätte erreichen können. Zudem bestand eine konkrete Wiederholungsgefahr. Die Rechtsbeschwerde wurde sowohl zur Fortbildung des Rechts bei der Privatkleidung als auch zur Sicherung einer einheitlichen Kontrolle besonderer Sicherungsmaßnahmen zugelassen. Damit blieb die bereits abgeschlossene Ausführung überprüfbar. Die zeitliche Erledigung des Arztbesuchs entzog die möglicherweise erneut auftretenden Grundrechtsbelastungen nicht automatisch der gerichtlichen Kontrolle.
Entweichungsprognose unterliegt begrenzter gerichtlicher Kontrolle
§ 69 Absatz 9 StVollzG NRW betrifft Fesselungen bei Ausführungen, Vorführungen und Transporten außerhalb der Anstalt. Dort kann die Entweichungsgefahr schon aufgrund äußerer Umstände erhöht sein. Ob Beaufsichtigung allein ausreicht, verlangt eine Prognose, für die der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum zukommt. Das Gericht prüft insbesondere die vollständige und zutreffende Tatsachengrundlage, den richtigen rechtlichen Maßstab sowie mögliche sachfremde Erwägungen. Es darf die behördliche Prognose nicht durch eine eigene ersetzen. Hier billigte der Senat im Ergebnis die Annahme, dass unübersichtliche fremde Örtlichkeiten und die persönlichen Vollstreckungsumstände zusätzliche Sicherung erforderlich erscheinen ließen.
Begründung darf nicht nachträglich ausgetauscht werden
Für die Kontrolle sind die tatsächlichen entscheidungsleitenden Gründe der Maßnahme maßgeblich. Neue, dem Betroffenen bisher unbekannte Rechtfertigungen dürfen nach den Ausführungen des Senats nicht erst im gerichtlichen Verfahren nachgeschoben werden. Ebenso wenig kann das Gericht eine unzureichende behördliche Entscheidung durch eigene Ermittlungen oder eigene Ermessenserwägungen ersetzen. Im vorliegenden Fall ging der Senat allerdings davon aus, dass der gerichtliche Vortrag der Anstalt ihre ursprünglichen Erwägungen wiedergab, weil keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorlagen. Diese Annahme erlaubte die Prüfung des beschriebenen Risikos, beseitigte aber nicht die weitere Frage, ob die konkrete Fesselungsform angemessen ausgewählt worden war.
Ermessen musste die Art der Fesselung erfassen
Auf der Rechtsfolgenseite steht die Anordnung nach § 69 Absatz 9 StVollzG NRW im Ermessen. Die zusätzliche Sicherheit einer Fußfessel rechtfertigt deshalb nicht automatisch jede konkrete Ausgestaltung. Der Senat vermisste erkennbare Erwägungen zu einer weniger einschneidenden Alternative, insbesondere einer unter der Kleidung tragbaren kombinierten Sicherungsform. Diese hätte nach der gerichtlichen Bewertung möglicherweise eine gewöhnlichere Fortbewegung ermöglicht und zugleich schnelle Fluchtbewegungen erschwert. Ob sie im konkreten Fall tatsächlich geboten war, entschied der Senat nicht. Er beanstandete, dass die Auswahlfrage nicht ausreichend erkennbar abgewogen und von der Strafvollstreckungskammer nicht wirklich auf Ermessensfehler überprüft worden war.
Privatkleidung außerhalb der Anstalt ist gesondert geregelt
Während Gefangene grundsätzlich Anstaltskleidung tragen, enthält § 15 Absatz 1 Satz 3 StVollzG NRW eine besondere Regelung für Aus- und Vorführungen. Eigene Kleidung ist zu gestatten, wenn zu erwarten ist, dass der Gefangene nicht entweicht. Der Gesetzgeber berücksichtigt damit die zusätzliche Belastung durch sofortige Erkennbarkeit und Stigmatisierung außerhalb der Anstalt. Die Behörde muss die Voraussetzungen von sich aus prüfen; ein besonderer Antrag des Gefangenen ist dafür nicht erforderlich. Ein Anspruch besteht nach dem Senat bei positiver Feststellung fehlender Entweichungsgefahr unter den konkreten Bedingungen. Die abstrakte Stellung als Strafgefangener beantwortet die Kleidungsfrage deshalb noch nicht.
Bereits angeordnete Sicherung beeinflusst die Kleidungsprognose
Bei dieser Prognose müssen die tatsächlichen Bedingungen der Ausführung vollständig einbezogen werden. Dazu gehören auch besondere Sicherungsmaßnahmen, die das Risiko bereits reduzieren. Die Anstalt hatte ihre Ablehnung eigener Kleidung mit unbekannter Umgebung, langer Haftdauer und einem offenen Verfahren begründet. Nicht erkennbar war jedoch, ob sie dabei die zugleich angeordnete Fesselung berücksichtigte. Gerade diese Sicherung konnte die Möglichkeit einer Entweichung verändern. Der Senat beanstandete deshalb die Beurteilung als unvollständig. Die Frage nach Privatkleidung durfte nicht so behandelt werden, als fände die Ausführung ohne die ebenfalls vorgesehenen Sicherungen statt. Beide Maßnahmen mussten in ihrem tatsächlichen Zusammenspiel bewertet werden.
Neue Prüfung statt verbindlicher Vorgabe zum Arzttermin
Die angefochtene Entscheidung wurde mit Ausnahme der Gegenstandswertfestsetzung aufgehoben und zurückverwiesen. Eine eigene Sachentscheidung war mangels Spruchreife nicht möglich. Die Strafvollstreckungskammer kann weitere vorhandene Erkenntnisquellen dazu auswerten, welche Erwägungen die Anstalt tatsächlich angestellt hatte. Das Oberlandesgericht konnte als Rechtsbeschwerdegericht keine neuen Tatsachen feststellen. Über Kosten und notwendige Auslagen ist ebenfalls erneut zu entscheiden. Der Beschluss schreibt damit weder pauschale Fesselfreiheit noch Privatkleidung bei jedem externen Termin vor. Er verlangt eine vollständige, auf den Einzelfall bezogene Prognose, eine angemessene Auswahl der Sicherungsform und eine eigenständige Kleidungsentscheidung unter Berücksichtigung bereits wirksamer Sicherungen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei medizinischen Ausführungen müssen Risiko und konkrete Sicherung getrennt begründet werden. OLG Hamm, Beschluss vom 22. April 2026 – 1 Vollz 17 + 18/26, lässt eine vertretbare Entweichungsprognose nicht als Ersatz für die Ermessensprüfung der Fesselungsart genügen. Für Privatkleidung nach § 15 Absatz 1 Satz 3 StVollzG NRW sind außerdem die tatsächlich angeordneten Sicherungen einzubeziehen. Anwaltlich ist daher zu klären, welche Gründe dem Gefangenen genannt wurden und welche Alternativen die Anstalt erwogen hat. Der Beschwerdeerfolg bedeutet hier eine neue Prüfung, keine schon abschließend festgestellte Rechtswidrigkeit beider Maßnahmen.