Zivilrecht

Comirnaty-Verfahren: Auskunftsklage darf nicht an überhöhten Anforderungen zur Ursächlichkeit scheitern

Das Oberlandesgericht Hamm hob die vollständige Abweisung einer Klage gegen die Zulassungsinhaberin des Impfstoffs Comirnaty auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Arnsberg zurück. Der Kläger verlangte unter anderem Auskünfte nach dem Arzneimittelgesetz, mindestens 150.000 Euro Schmerzensgeld und die Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht. Der Berufungserfolg beruhte auf erheblichen Verfahrensfehlern bei der Behandlung des Auskunftsbegehrens. Weder sprach der Senat Schmerzensgeld zu noch stellte er eine impfbedingte Schädigung oder ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis fest. Auch über den Auskunftsanspruch selbst muss nach Beweisaufnahme erneut entschieden werden.

Redaktionelle Zusammenfassung · 806 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Klageabweisung aufgehoben, Haftung weiterhin offen

Beschwerden und konkurrierende Erklärungen

Der Kläger hatte im April oder Mai 2021 eine Covid-19-Infektion durchgemacht. Am 19. Juli 2021 und am 23. März 2022 wurde er mit Comirnaty geimpft. Im November 2021 diagnostizierten Ärzte unter anderem eine tiefe Beinvenenthrombose und Schwindel. Weitere Untersuchungen betrafen Beschwerden der Halswirbelsäule, neurologische Symptome und ein chronisches Kopfschmerzsyndrom. Der Kläger führte zahlreiche Beschwerden, darunter Erschöpfung, Taubheitsgefühle und Gangunsicherheit, auf die Impfungen zurück und behauptete, zuvor gesund und leistungsfähig gewesen zu sein. Die Herstellerin bestritt die behaupteten Beeinträchtigungen und den Zusammenhang. Sie verwies insbesondere auf orthopädische Erkrankungen und die vorausgegangene Infektion als mögliche Alternativursachen.

Das Landgericht hatte ohne Beweisaufnahme entschieden

Das Landgericht hörte den Kläger persönlich an, erhob jedoch keine weiteren Beweise. Es verlangte für den Auskunftsanspruch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Impfstoff die Beschwerden verursacht hatte. Diese sah es angesichts möglicher anderer Ursachen und eines zeitlichen Abstands zwischen Impfung und ärztlichen Feststellungen nicht. Auch die weiteren Ansprüche lehnte es unter anderem wegen des aus den Zulassungsentscheidungen abgeleiteten positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses ab. Der Senat beanstandete sowohl den verwendeten Wahrscheinlichkeitsmaßstab als auch die ohne sachverständige Hilfe vorgenommene medizinische Bewertung. Wesentliche Behauptungen und Beweisangebote waren dadurch unberücksichtigt geblieben.

Plausibilität genügt für die Eingangsschwelle zur Auskunft

§ 84a AMG soll Geschädigten Informationen verschaffen, die sie zur Prüfung eines Schadensersatzanspruchs nach § 84 AMG benötigen. Dafür müssen Tatsachen vorgetragen und erforderlichenfalls bewiesen werden, die einen ursächlichen Zusammenhang plausibel erscheinen lassen. Unter Rückgriff auf das Bundesgerichtshofurteil vom 9. März 2026, VI ZR 335/24, betonte der Senat: Plausibilität setzt keine überwiegende Wahrscheinlichkeit voraus. Eine auf Tatsachen gestützte Erklärung kann plausibel sein, obwohl mehr gegen als für das Arzneimittel als Ursache spricht. Ein bloßer unbestimmter Verdacht genügt allerdings ebenfalls nicht. Diese abgestufte Voraussetzung darf nicht mit dem abschließenden Nachweis der haftungsbegründenden Ursächlichkeit gleichgesetzt werden. Den rechtlichen Ausgangspunkt bestätigte der Senat ausdrücklich: Comirnaty ist ein Impfstoff im Sinne des Arzneimittelgesetzes, kein Gentherapeutikum. Die beklagte Zulassungsinhaberin ist als pharmazeutische Unternehmerin die richtige Anspruchsgegnerin.

Der konkrete Vortrag erforderte eine sachliche Aufklärung

Der Kläger hatte seine Beschwerden und deren zeitlichen Verlauf beschrieben, einen zuvor guten Gesundheitszustand behauptet und Sachverständigenbeweis für die grundsätzliche Eignung des Impfstoffs zur Verursachung der behaupteten Schäden angeboten. Das genügte nach Auffassung des Senats für schlüssigen Vortrag. Nicht abschließend geklärt war insbesondere, welche behaupteten Krankheitsbilder tatsächlich vorlagen und welche allgemeine Schadenseignung medizinisch zu bestätigen war. Die unterlassene Beweisaufnahme durfte deshalb nicht durch eine vorweggenommene Bewertung ihres mutmaßlichen Ergebnisses ersetzt werden. Welche Beschwerden möglicherweise orthopädische Ursachen hatten, war dem landgerichtlichen Urteil nicht ausreichend zu entnehmen. Ebenso wenig durfte das Gericht ohne medizinische Beratung aus einem Abstand von vier Monaten zur Thrombosediagnose auf fehlende Plausibilität schließen, während es eine noch länger zurückliegende Infektion als Alternativursache heranzog. Auch eine mögliche Mitverursachung und die Angaben aus der persönlichen Anhörung mussten berücksichtigt werden.

Keine Pflicht zum medizinischen Vorabgutachten

Der Senat lehnte eine gesteigerte Darlegungslast ab, nach der der Kläger schon zur schlüssigen Begründung des Auskunftsanspruchs zwingend sämtliche Krankenunterlagen vorlegen müsse. Die Wahrheitspflicht und der erforderliche Umfang substantiierten Vortrags seien zu unterscheiden. Ein medizinischer Laie muss sich weder eigenes Fachwissen aneignen noch einen Ursachenzusammenhang durch Studien oder privat beschaffte Gutachten vorab belegen. Bestreiten macht schlüssigen Vortrag grundsätzlich beweisbedürftig, ohne automatisch weitere Einzelheiten zu verlangen. Ebenso muss der Kläger mögliche Alternativursachen nicht bereits mit sachverständiger Hilfe widerlegen. Das entbindet ihn jedoch nicht davon, die erheblichen Indiztatsachen im weiteren Verfahren gegebenenfalls zu beweisen.

Die Auskunft durfte nicht mit einem Zirkelschluss entfallen

Die Herstellerin konnte die Erforderlichkeit der Auskunft nicht erfolgreich damit bestreiten, dass ein Ersatzanspruch ohnehin ausgeschlossen sei. Auskünfte sind schon erforderlich, wenn sie die beweisrechtliche Stellung zur Feststellung eines solchen Anspruchs verbessern können. Ein offensichtlicher Ausschluss, etwa wegen Verjährung, lag hier nicht vor. Gerade die erbetenen Informationen könnten ergänzenden Vortrag zum Nutzen-Risiko-Verhältnis, zur gesetzlichen Kausalitätsvermutung oder zu Arzneimittelinformationen ermöglichen. Deshalb wirkte die fehlerhafte Ablehnung des Auskunftsanspruchs auf die Beurteilung der weiteren Ansprüche durch. Ob Zulassungsentscheidungen eine bestimmte Bindungswirkung entfalten, musste der Senat an dieser Stelle nicht abschließend klären; die begehrten Erkenntnisse waren zeitlich nicht auf das Zulassungsverfahren beschränkt.

Was das Landgericht jetzt prüfen muss

Zunächst sind insbesondere Gesundheitszustand, Beschwerden und zeitliche Abläufe durch die angebotenen Beweismittel aufzuklären. Der Senat nannte die Vernehmung einer bereits erstinstanzlich benannten Zeugin, gegebenenfalls behandelnder Ärzte und die Einholung sachverständiger Beratung. Bejaht das Landgericht anschließend einen Auskunftsanspruch dem Grunde nach, muss es auch den umfangreichen Fragenkatalog überprüfen: Der gesetzliche Anspruch ist nicht auf Erkenntnisse zum individuellen Krankheitsbild beschränkt, erlaubt aber keine beliebige Ausforschung. Fremde Gutachten können nur bei passenden Beweisfragen und unter Wahrung der Verfahrensrechte verwertet werden. Wegen des erheblichen Aufklärungsbedarfs überwog nach Ansicht des Senats das Interesse an einem fehlerfreien erstinstanzlichen Verfahren. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten; die Revision wurde nicht zugelassen.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Die Entscheidung trennt drei häufig vermischte Ebenen: schlüssigen Tatsachenvortrag, den Nachweis plausibilitätsbegründender Indizien und den späteren Nachweis eines Ersatzanspruchs. Für die Fallbearbeitung empfiehlt sich deshalb eine klare Chronologie mit konkret bezeichneten Beschwerden und Beweismitteln. Der Verzicht auf überhöhte Eingangshürden bedeutet nicht, dass Krankenunterlagen bedeutungslos wären oder jeder zeitliche Zusammenhang eine Haftung begründete. Sie bleiben wichtige Arbeitsgrundlagen für die nun erforderliche medizinische Aufklärung. Ebenso sollte ein Auskunftskatalog nachvollziehbar dem gesetzlichen Informationszweck zugeordnet werden. Das Urteil eröffnet die sachliche Prüfung erneut; es ersetzt weder ein medizinisches Gutachten noch die noch ausstehende Haftungsentscheidung.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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