Zivilrecht

Zwei Rippen statt einer entfernt: OLG Hamm bejaht fachgerechte Operationserweiterung und mutmaßliche Einwilligung

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Abweisung einer Arzthaftungsklage wegen der Entfernung der ersten und zweiten rechten Rippe. Die Patientin verlangte mindestens 40.000 Euro Schmerzensgeld, die Feststellung weiterer Ersatzpflicht und vorgerichtliche Anwaltskosten. Sie hielt den Eingriff für nicht ausreichend vorbereitet, medizinisch fehlerhaft und von ihrer Einwilligung nicht gedeckt. Nach erneuter persönlicher Anhörung der Beteiligten und ergänzender Befragung des gerichtlichen Sachverständigen sah der Senat weder einen nachgewiesenen Behandlungsfehler noch eine rechtswidrige Operationserweiterung. Die Klägerin trägt die Berufungskosten. Die Revision wurde nicht zugelassen; die Veröffentlichung nennt ein anschließendes BGH-Verfahren unter VI ZR 153/26, ohne dessen Ergebnis mitzuteilen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 839 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Berufung der Patientin blieb erfolglos

Beidseitige Erkrankung mit zeitlich unterschiedlicher Symptomatik

Bei der Klägerin war bereits 2015 ein Thoracic-Outlet-Syndrom festgestellt worden. Dabei werden Nerven und Blutgefäße im oberen Brustkorbbereich durch Rippen und Gewebestrukturen eingeengt. Zunächst standen Beschwerden links im Vordergrund, die dort operativ behandelt wurden. Auf der rechten Seite nahmen später Taubheitsgefühle, ausstrahlende Schmerzen, Missempfindungen und Lähmungserscheinungen zu. Die Operation rechts erfolgte am 29. August 2018. Der Operateur entfernte zunächst die anatomisch zweite und anschließend die erste Rippe. Die Klägerin beanstandete insbesondere, geplant und besprochen gewesen sei nur die Entfernung einer Rippe. Nach dem Eingriff beklagte sie fortbestehende Beschwerden und eine eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Arms.

Diagnose und Operationsindikation waren ausreichend gesichert

Der Senat stützte sich auf die sachverständige Bewertung, dass die Erkrankung vor allem klinisch diagnostiziert wird. Zusätzlich hatte ein Fingeroszillogramm im Januar 2015 auf beiden Seiten in mehreren Armpositionen einen unterbrochenen Blutfluss gezeigt. Damit war die anatomische Problematik schon damals beidseitig objektiviert. Dass rechts zunächst keine behandlungsbedürftigen Beschwerden auftraten, schloss die spätere Operationsindikation nicht aus. Bildgebung und weitere Untersuchungen hatten andere Erkrankungen als Ursache ausgeschlossen. Ein erneutes MRT zum Nachweis der konkreten Engstelle war nach den Erläuterungen des Sachverständigen nicht geboten, weil die maßgeblichen räumlichen Verhältnisse damit nicht entsprechend abgebildet werden konnten.

Konservative Maßnahmen waren im konkreten Fall ausgeschöpft

Die Patientin berief sich auf einen 2022 erschienenen Fachaufsatz und nannte Physiotherapie, Injektionen und Dehnübungen als Alternativen. Der Sachverständige blieb auch unter Berücksichtigung dieses Aufsatzes bei seiner Bewertung für den Behandlungszeitpunkt 2018. Die anatomische Engstelle konnte durch diese Maßnahmen nicht ursächlich beseitigt werden; eine dauerhafte Spritzentherapie brachte zudem Infektionsrisiken mit sich. Entscheidend war außerdem der individuelle Verlauf: Seit 2016 waren konservative Maßnahmen empfohlen worden. Die Klägerin erklärte, alles ihr Mögliche versucht zu haben, ohne wesentliche Besserung. Auch der bewusst hinausgeschobene Operationstermin sollte eine mögliche Beschwerderückbildung abwarten. Gleichwertige Behandlungsoptionen mit anderen Risiken bestanden danach nicht.

Die konkrete Anatomie erforderte die Entfernung beider Rippen

Nach dem Operationsbericht lagen besonders enge Verhältnisse vor. Erst nach Freilegung und Tastprüfung ließ sich die genaue Lage erkennen. Der Sachverständige bewertete das dokumentierte Vorgehen als fachgerecht: Beide Rippen waren an der Einengung beteiligt und mussten zur ausreichenden Entlastung entfernt werden. Weitere Bildgebung vor oder während der Operation hätte die Entscheidung nicht verändert. Es wäre nach seiner Einschätzung fehlerhaft gewesen, die zweite Rippe trotz ihrer Beteiligung an der Engstelle zu belassen. Ebenso hätte die erste Rippe nicht verbleiben dürfen, weil sie das zentrale anatomische Problem des Krankheitsbilds darstellte. Die bloße Abweichung vom zunächst erwarteten Operationsumfang bewies daher keinen Behandlungsfehler.

Der Operationsbericht blieb eine tragfähige Beweisgrundlage

Das Gericht behandelte die ärztliche Dokumentation als zu würdigendes Indiz, nicht als unwiderlegbaren Beweis. Eine Patientin muss ihre Unrichtigkeit nicht vollständig beweisen; bleibende Zweifel an der Wahrheit des Dokumentierten können genügen. Solche Zweifel sah der Senat hier jedoch nicht. Die erstmals in der Berufung behauptete Äußerung, der Arzt habe sich verzählt, war als neuer streitiger Vortrag nicht zugelassen. Frühere Darstellungen, er habe sich verschätzt oder versehentlich zwei Rippen entfernt, hatten einen anderen Inhalt. Insbesondere ein Verschätzen widersprach dem dokumentierten intraoperativen Erkennen unerwarteter Verhältnisse nicht. Eine fehlerhafte Verwechslung der Rippen war im Ergebnis nicht bewiesen.

Keine vorhersehbare Erweiterung mit eigener Aufklärungspflicht

Für eine vorab aufklärungspflichtige Operationserweiterung genügt nach dem Urteil nicht jede theoretische Möglichkeit. Erforderlich sind hinreichende Hinweise auf ihre ernsthafte konkrete Notwendigkeit. Solche Hinweise bestanden bei der Klägerin nach der sachverständigen Beurteilung nicht. Die Entfernung einer zweiten Rippe ist selbst bei dem seltenen Krankheitsbild sehr ungewöhnlich und kein typischer Verlauf. Deshalb musste darüber nicht bereits vor der Operation gesondert aufgeklärt werden. Die allgemeine Risikoaufklärung am Vortag hatte die Klägerin in der Berufung nicht mehr angegriffen. Auch ein Aufklärungsfehler wegen übergangener gleichwertiger konservativer Alternativen schied aufgrund der medizinischen Feststellungen aus.

Unaufschiebbare Erweiterung entsprach dem mutmaßlichen Willen

Die Fortsetzung war nach § 630d Abs. 1 Satz 4 BGB durch die mutmaßliche Einwilligung gedeckt. Ein Abbruch hätte die wesentliche Engstelle bestehen lassen. Eine spätere zweite Operation nach erneuter Aufklärung hätte zusätzliche Verwachsungs- und Infektionsrisiken erzeugt. Demgegenüber drohten durch die sofortige Erweiterung zwar verstärkte resektionsbedingte Schmerzen, aber keine erheblich andersartigen Risiken; eine Beeinträchtigung der Brustkorbstabilität erschien unwahrscheinlich. Für den mutmaßlichen Willen stellte der Senat auf die persönlichen Umstände der Patientin ab: mehrjährige Beschwerden, erfolglose konservative Versuche, erheblicher Leidensdruck und gute Erfahrungen mit dem früheren linken Eingriff. Aus dieser damaligen Perspektive hätte sie der erforderlichen Erweiterung zugestimmt.

Ergänzende Erörterung genügte dem rechtlichen Gehör

Eine nach der Beweisaufnahme beantragte zusätzliche Frist zur schriftlichen Stellungnahme gewährte der Senat nicht. Er hatte das Ergebnis bereits in der mündlichen Verhandlung umfassend mit den Parteien erörtert. Nach seiner Einschätzung waren die ergänzenden Erläuterungen des Sachverständigen weder besonders komplex noch enthielten sie gegenüber der ersten Instanz neue Gesichtspunkte, die erst mit weiterem fachkundigem Rat beantwortet werden konnten. Diese auf den konkreten Verhandlungsverlauf gestützte Entscheidung erlaubte den Abschluss des Berufungsverfahrens. Sie begründet keine allgemeine Regel, dass nach medizinischen Sachverständigenanhörungen niemals eine weitere Stellungnahmefrist erforderlich wäre.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Fall zeigt, warum drei Fragen getrennt bearbeitet werden müssen: die medizinische Notwendigkeit einer Erweiterung, ihre Vorhersehbarkeit vor dem Eingriff und die Rechtfertigung ihrer sofortigen Durchführung. Eine objektiv sinnvolle Zusatzmaßnahme allein ersetzt die Einwilligung nicht. Hier kamen die intraoperativ festgestellte Enge, die Nachteile eines Abbruchs und die konkreten persönlichen Entscheidungen der Patientin zusammen. Für die Beweisführung sind ein zeitnaher Operationsbericht und die genaue Wiedergabe nachträglicher Gespräche besonders wichtig. Unterschiedliche Formulierungen wie Verschätzen und Verzählen dürfen nicht ohne Prüfung gleichgesetzt werden. Ebenso wenig lässt sich aus fortbestehenden Beschwerden allein ein Fehler bei der ursprünglichen Operation ableiten.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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