Familienrecht
Volljährige Schülerin: Mindestunterhalt trotz fiktiver Erwerbsmöglichkeiten der Mutter und familiären Konflikts
Das Oberlandesgericht Hamm hat einen Vater zur Zahlung rückständigen Kindesunterhalts von 6.578 Euro für Mai 2024 bis Juli 2025 verpflichtet. Seine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Festsetzung hatte nur hinsichtlich der Tabellenstufe Erfolg. Die Tochter war volljährig, lebte aber weiterhin bei der Mutter und befand sich noch in allgemeiner Schulausbildung. Der Senat verneinte sowohl eine fehlende Leistungsfähigkeit für den Mindestunterhalt als auch eine Verwirkung wegen der Weitergabe von Verfahrensunterlagen innerhalb einer Religionsgemeinschaft. Auf lediglich fiktive höhere Einkünfte der Mutter musste sich die Tochter nach dem Beschluss vom 16. April 2026 nicht verweisen lassen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 836 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Vater blieb zum Mindestunterhalt verpflichtet
Zahlungen endeten mit Eintritt der Volljährigkeit
Der Vater hatte zuvor monatlich Unterhalt an die Mutter gezahlt, stellte die Leistungen aber nach dem achtzehnten Geburtstag der Tochter vollständig ein. Noch im Mai 2024 wurde er zur Auskunft aufgefordert. Spätestens im Juli lag ihm eine Schulbescheinigung vor, die den voraussichtlichen weiteren Besuch bis Ende Juli 2025 bestätigte. Zwischen Vater und Tochter bestand seit Jahren kein persönlicher Kontakt. Der Vater bezog eine Pension, die Mutter erzielte ein wesentlich geringeres Erwerbseinkommen. Die Tochter verlangte für den streitigen Zeitraum rückständigen Unterhalt. Der Vater wandte ein, eigene Verbindlichkeiten und eine Beteiligung der Mutter seien stärker zu berücksichtigen.
Bedarfskontrollbetrag führte zur Herabgruppierung
Das Amtsgericht hatte die zweite Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle angewandt. Der Senat erkannte jedoch, dass bei den daraus folgenden Zahlbeträgen der maßgebliche Bedarfskontrollbetrag von 1.750 Euro unterschritten wurde. Deshalb war eine Herabgruppierung in die erste Gruppe erforderlich. Die vom Gericht ausdrücklich genannten monatlichen Zahlbeträge betrugen 439 Euro für 2024 und 438 Euro für 2025. Der titulierte Gesamtbetrag reduzierte sich dadurch auf 6.578 Euro. Dies war der begrenzte Erfolg der Beschwerde. Der Bedarfskontrollbetrag rechtfertigte keine vollständige Zahlungsverweigerung, sondern beeinflusste hier die Einordnung innerhalb der Tabelle und damit die konkrete Höhe.
Notwendiger Selbstbehalt blieb gewahrt
Für den verbleibenden Mindestunterhalt sah der Senat den Vater weiterhin als leistungsfähig an. Die Tochter war im streitigen Zeitraum als privilegierte Volljährige nach § 1603 Absatz 2 Satz 2 BGB einem minderjährigen Kind gleichgestellt. Der Senat legte deshalb den für einen nicht erwerbstätigen Verpflichteten maßgeblichen notwendigen Selbstbehalt von 1.200 Euro zugrunde. Dieser wurde durch die Zahlung des Mindestunterhalts nicht berührt. Der Beschluss trennt damit die Korrektur der Tabellenstufe von der Frage, ob der Unterhaltspflichtige überhaupt zahlen kann. Dass eine höhere Stufe nicht passte, bedeutete nicht, dass bereits der Mindestbedarf ungedeckt bleiben durfte.
Weitere Belastungen änderten das Ergebnis nicht
Die geltend gemachten Raten für eine Zahnbehandlung waren erst im Januar 2026 aufgenommen worden und betrafen daher nicht den streitigen Unterhaltszeitraum. Bei einer Darlehensrate blieben Zweck der späteren Aufstockung und tatsächliche regelmäßige Bedienung unzureichend dargelegt. Letztlich musste der Senat deren Abzugsfähigkeit nicht abschließend entscheiden: Selbst bei Berücksichtigung der vorgetragenen Rate wäre nach seiner Bewertung der notwendige Selbstbehalt gewahrt geblieben. Andere erstinstanzlich mangels Zahlungsnachweises nicht anerkannte Positionen wurden mit der Beschwerde nicht weiter angegriffen. Entscheidend waren somit tatsächliche zeitliche Belastung, Nachweis und konkrete Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit, nicht das bloße Bestehen behaupteter Verbindlichkeiten.
Keine Anrechnung fiktiver Einkünfte der Mutter zulasten des Kindes
Mit Eintritt der Volljährigkeit sind nach § 1606 Absatz 3 BGB grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig. Die Mutter verfügte hier aber tatsächlich nur über Einkünfte unterhalb des notwendigen Selbstbehalts. Der Vater wollte die Tochter auf eine mögliche gesteigerte Erwerbsobliegenheit und fiktive Einkünfte der Mutter verweisen. Das lehnte der Senat ab. Eine etwaige Obliegenheitsverletzung der Mutter wäre das Verhalten einer Dritten und nicht der Tochter. Deren tatsächlich vorhandener Lebensbedarf konnte nicht durch nur zugerechnete Einnahmen gedeckt werden. Der leistungsfähige Vater blieb deshalb nach dem herangezogenen Rechtsgedanken des § 1607 Absatz 2 BGB in Anspruch zu nehmen.
Weitergabe von Unterlagen begründete keine Verwirkung
Der Vater berief sich außerdem auf § 1611 BGB. Die Tochter hatte Unterlagen aus dem Unterhaltsverfahren Mitgliedern ihrer Glaubensgemeinschaft zugänglich gemacht; der Vater sah dadurch seine Stellung in der gemeinsamen Religionsgemeinschaft bedroht. Sie erklärte dagegen, seelsorgerische Unterstützung gesucht und die weitere Weiterleitung an seine Gemeinde nicht veranlasst oder gebilligt zu haben. Der Senat ließ eine Verwirkung auch dann nicht zu, wenn in der ursprünglichen Weitergabe ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 1618a BGB läge. Bei volljährigen Kindern bedürfe es wegen der gravierenden Folgen besonders schwerer Ausnahmefälle und einer umfassenden Betrachtung der familiären Vorgeschichte.
Eigenes Verhalten des Vaters war mitzuwürdigen
Der Senat stellte auf die besondere Schutzbedürftigkeit der noch zur Schule gehenden Tochter ab. Außerdem blieb unklar, ob dem Vater die behaupteten schweren gemeinschaftsinternen Folgen tatsächlich konkret drohten. Wesentlich war sein eigenes Verhalten: Er hatte trotz fortbestehenden Schulbesuchs, bekannter Einkommenslage und späterer gerichtlicher Entscheidung keine Zahlungen wieder aufgenommen, obwohl er wirtschaftlich zumindest zum Mindestunterhalt in der Lage war. Damit hatte er die Notlage mitverursacht, in der die Tochter Unterstützung suchte. Ihre Erklärung einer seelsorgerischen Motivation konnte er nicht widerlegen. Eine ausschließlich vorsätzliche Schädigungsabsicht ließ sich deshalb nicht aus der bloßen Weitergabe der Unterlagen ableiten.
Begrenzter Beschwerdeerfolg und fallbezogene Abwägung
Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Kosten wurden entsprechend dem überwiegenden Unterliegen dem Vater auferlegt. Der Senat sah auch keinen Anlass für einen weiteren Schriftsatznachlass zu im Wesentlichen bereits bekanntem Vorbringen der Tochter. Die Entscheidung billigt nicht allgemein jede Weitergabe familiengerichtlicher Unterlagen. Sie verneint im konkreten Zusammenhang die besonders gravierenden Voraussetzungen eines Unterhaltsausschlusses. Ebenso wenig befreit sie Eltern volljähriger Kinder grundsätzlich von der Prüfung beider Einkommen. Ihr Kern liegt darin, tatsächliche Leistungsfähigkeit, fiktive Einkünfte eines Dritten und die außergewöhnlichen Voraussetzungen einer Verwirkung sauber voneinander zu trennen und am konkreten Bedarf des privilegierten Kindes auszurichten.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Beim Unterhalt privilegierter Volljähriger müssen Tabellenstufe, Selbstbehalt und tatsächliche Leistungsfähigkeit getrennt geprüft werden. OLG Hamm, Beschluss vom 16. April 2026 – 4 UF 168/25, berücksichtigt den Bedarfskontrollbetrag durch eine Herabgruppierung und hält den Mindestunterhalt aufrecht. Fiktive Einkünfte des anderen Elternteils ersetzen nach der Entscheidung nicht den realen Lebensbedarf des Kindes. Beim Einwand des § 1611 BGB kommt es außerdem auf eine umfassende Gesamtbetrachtung einschließlich des eigenen Verhaltens des Unterhaltspflichtigen an. Anwaltlich sollte deshalb weder die Volljährigkeit allein als Zahlungsstopp noch ein familiärer Konflikt ohne konkrete Schwere und Folgen als Verwirkungsgrund behandelt werden.