Strafrecht und Strafverfahren

Sicherungsverwahrung: Entlassung auf Bewährung statt endgültiger Erledigung bei notwendigem Widerrufsdruck

Das Oberlandesgericht Hamm hob die vom Landgericht Bielefeld ausgesprochene Erledigung einer Sicherungsverwahrung auf. Es ordnete jedoch keine unbefristete Fortsetzung des geschlossenen Freiheitsentzugs an, sondern setzte die weitere Vollstreckung mit Wirkung zum 1. Juni 2026 zur Bewährung aus. Der Verurteilte war danach mit Ablauf des 31. Mai zu entlassen. Führungsaufsicht und Bewährungszeit wurden auf jeweils fünf Jahre festgelegt. Die Staatsanwaltschaft hatte mit ihrer Beschwerde somit teilweise Erfolg. Entscheidend war, dass die fortbestehenden Risiken nach Ansicht des Senats durch ein enges Betreuungs- und Kontrollsystem beherrschbar waren, sofern bei Verstößen auch ein Bewährungswiderruf möglich blieb.

Redaktionelle Zusammenfassung · 811 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Beschwerde führte zu einer anderen Form der Entlassung

Langjährige Unterbringung nach bewaffnetem Raub

Anlass der Sicherungsverwahrung war eine Verurteilung aus dem Jahr 2007 zu sechs Jahren Freiheitsstrafe wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit einem Waffendelikt. Der Verurteilte hatte gemeinsam mit einem Mittäter eine Postagentur überfallen. Dabei bedrohten sie die Inhaberin mit Schreckschusswaffen, erzwangen die Öffnung eines Tresors und entwendeten Bargeld. Dem gingen zahlreiche weitere Straftaten voraus, darunter auch ein Raub mit tatsächlichem Waffeneinsatz gegen eine Geschädigte. Im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung befand sich der Mann seit annähernd neunzehn Jahren ununterbrochen in Unfreiheit. Die Sicherungsverwahrung wurde bereits seit mehr als zehn Jahren vollzogen. Seit Juni 2024 lebte er unter Bedingungen des offenen Vollzugs.

Fortschritte standen neben weiterhin erheblichen Risiken

Der Mann nahm am Substitutionsprogramm und an einer Suchtberatung teil, ging zeitweise einer externen Arbeit nach und bewährte sich in zahlreichen Ausgängen. Für die Entlassung bestanden konkrete Aussichten auf eine Wohnung bei seiner Mutter und eine Beschäftigung im Unternehmen seines Stiefvaters. Dem standen Drogenrückfälle, Regelverstöße und manipulative Verhaltensweisen gegenüber. Besonders bedeutsam war eine über längere Zeit aufrechterhaltene Geschichte über einen tatsächlich nicht existierenden Sohn, mit der er Lockerungen erreichen wollte. Die Sachverständigen beschrieben weiterhin eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, eine Suchterkrankung und ADHS. Diese Diagnosen allein entschieden den Fall nicht; maßgeblich waren ihre konkreten Auswirkungen auf Verhalten und Rückfallrisiko.

Die Gefahrenprognose wurde auf vollständiger Grundlage ergänzt

Das Landgericht hatte angenommen, eine hinreichend wahrscheinliche Gefahr schwerwiegender Straftaten sei nicht mehr feststellbar. Im Beschwerdeverfahren ließ der Senat den Sachverständigen nach Übersendung ergänzender Akten erneut Stellung nehmen; zuvor hatte diesem der konkrete Inhalt des Anlassurteils nicht vollständig vorgelegen. Nun erläuterte der Sachverständige, ohne tragfähige Unterstützung und rasche Interventionen seien binnen weniger Jahre erneut schwere Raubtaten zu erwarten. Der Senat verwarf dabei einen schematischen Vergleich, ob Delinquenz oder Nichtdelinquenz rechnerisch wahrscheinlicher sei. Erforderlich waren konkrete gegenwärtige Anhaltspunkte für fortbestehende Gefährlichkeit. Auch ein Raub, bei dem eine geladene Schreckschusswaffe lediglich zur Drohung eingesetzt wird, kann wegen schwerer seelischer Tatfolgen erheblich sein.

Warum die Sicherungsverwahrung nicht erledigt war

Für eine Erledigung nach mehr als zehn Jahren wendete der Senat wegen des Tatzeitpunkts das einschlägige ältere Recht an. Er sah die Gefahr erheblicher, Opfer schwer schädigender Straftaten weiterhin als konkret gegeben an. Ohne hinreichend wirksame Kontrolle drohten verstärkter Drogenkonsum, finanzielle Beschaffungsprobleme und die Rückkehr in ein kriminelles Umfeld. Die Führungsaufsicht nach einer Erledigung genügte hier nicht. Eine endgültig beendete Maßregel kann nicht einfach wieder aufleben. Zwar sind bestimmte Weisungsverstöße nach § 145a StGB strafbar. Ein entsprechendes Strafverfahren und eine spätere Sanktion versprachen bei dieser Persönlichkeit jedoch keine ausreichend schnelle Verhaltenssteuerung. Weitere Weisungen oder eine verlängerte Aufsicht ersetzten diese fehlende Reaktionsmöglichkeit nicht.

Bewährungsdruck ermöglichte dagegen eine vertretbare Prognose

Bei einer Aussetzung bleibt ein Widerruf nach § 67g StGB möglich. Nach sachverständiger Einschätzung würden gefährliche Entwicklungen voraussichtlich zunächst durch Regelverstöße und weniger erhebliche Straftaten erkennbar. Ein enges Kontrollsystem könne deshalb rechtzeitig reagieren, bevor neue schwere Taten begangen werden. Der mögliche Widerruf unterscheidet sich vom späteren Strafverfahren wegen eines Weisungsverstoßes durch raschere Interventionsmöglichkeiten; gegebenenfalls kommt ein Sicherungshaftbefehl hinzu. Der Senat berücksichtigte außerdem die außergewöhnlich lange Freiheitsentziehung und die erheblich überschrittene Überprüfungsfrist. Unter diesen Umständen überschritt die mit Bewährungsdruck und konkreten Weisungen verbleibende Gefahr nach seiner Bewertung nicht mehr das für eine Aussetzung vertretbare Maß.

Entlassungsvorbereitung war Teil der Entscheidung

Die Aussetzung wirkte nicht sofort. Weil die Entlassung noch nicht ausreichend vorbereitet war, setzte der Senat einen späteren Beginn fest. Die Vorbereitung sollte die günstige Aussetzungsprognose praktisch absichern. Dazu gehörten die Anbindung an eine forensische Ambulanz, die Organisation der Betreuung und eine tragfähige Wohn- und Arbeitssituation. Einen regulär noch möglichen längeren Erprobungszeitraum im Langzeiturlaub verlangte der Senat angesichts der Verhältnismäßigkeit nicht mehr. Die bereits vom Landgericht festgestellte Verletzung des Freiheitsgrundrechts wegen Überschreitung der Überprüfungsfrist blieb bestehen. Die Staatsanwaltschaft hatte diesen abtrennbaren Teil der Entscheidung nicht angegriffen; er stand deshalb nicht erneut zur inhaltlichen Prüfung.

Konkrete Weisungen verbinden Hilfe und Überwachung

Der Verurteilte muss sich nach der Entlassung unverzüglich und anschließend monatlich persönlich beim Bewährungshelfer melden. Wöchentliche Vorstellungen in der forensischen Ambulanz, Teilnahme an der Nachsorge und Fortsetzung der ärztlich verordneten Substitution wurden ebenfalls angeordnet. Hinzu kommen ein Verbot nicht ärztlich verordneter berauschender Mittel und wöchentliche, gegebenenfalls unangekündigte Kontrollen. Deren Kosten trägt zunächst die Staatskasse; geeignete wohnortnähere Kontrollstellen können abgestimmt werden. Den Behandlungspflichten hatte der Mann ausdrücklich zugestimmt. Die Strafvollstreckungskammer muss insbesondere die geplante Nachsorge noch konkretisieren und den Bewährungshelfer benennen. Die fünfjährige Aufsicht wurde nicht verkürzt. Zwar galt eine über zwei Jahre stabile Abstinenz als besonders wichtig. Wegen der bisherigen Rückfälle war aber nicht ausreichend sicher, dass dieser stabile Zeitraum bereits innerhalb einer kürzeren Aufsicht erreicht würde. Nicht sämtliche Weisungen sind strafbewehrt; der Tenor unterscheidet ausdrücklich zwischen strafbaren Verstößen und anderen möglichen Reaktionen.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
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Kanzlei Steinwachs

Die Entscheidung zeigt, dass gleiche Betreuungsangebote zu unterschiedlichen Prognosen führen können, je nachdem, welche rechtlichen Reaktionen auf Verstöße tatsächlich verfügbar sind. Eine Erledigung beendet die Maßregel endgültig; eine Bewährungsaussetzung hält den Widerruf als Instrument bereit. Diese Unterscheidung darf allerdings keine abstrakte Begründung für fortgesetzte Sicherungsverwahrung werden. Hier wurde sie mit dem individuellen Verlauf, konkreten Rückfallmechanismen und der ergänzten sachverständigen Einschätzung verbunden. Für Entlassungskonzepte sind deshalb erreichbare Ansprechpartner, nachvollziehbare Kontrollintervalle und hinreichend bestimmte Weisungen entscheidend. Die angeordnete Entlassung ist ein gerichtlicher Zukunftsbefehl; der Beschluss selbst belegt nicht, wie die Betreuung oder Bewährung anschließend tatsächlich verlief.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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