Strafrecht und Strafverfahren

Schwere Drogenabhängigkeit beim Diebstahl: Gericht muss verminderte Schuldfähigkeit und Entziehungsmaßregel prüfen

Das Oberlandesgericht Hamm hat einen Diebstahlsfall zur erneuten Entscheidung über die Rechtsfolgen an das Amtsgericht Hagen zurückverwiesen. Der Angeklagte war langjährig schwer abhängig, hatte am Tattag verschiedene Rauschmittel konsumiert und nach seiner Inhaftierung wegen seines Gesundheitszustands in ein Justizvollzugskrankenhaus verlegt werden müssen. Trotzdem hatte das Amtsgericht eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nicht erörtert. Darin lag nach dem Beschluss vom 16. April 2026 ein durchgreifender Rechtsfehler. Zusätzlich hätte das Tatgericht die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB prüfen müssen. Der Schuldspruch wegen Diebstahls blieb hingegen bestehen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 805 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Beschaffungsdelikt und ungeprüfte Schuldfähigkeit

Diebstahl zur Finanzierung des Konsums

Das Amtsgericht hatte den Angeklagten im beschleunigten Verfahren zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Nach seinen Feststellungen entnahm dieser am 16. Dezember 2025 Zigaretten im Gesamtwert von 210 Euro aus einem Geschäft, verstaute sie im Rucksack und passierte den Kassenbereich ohne Bezahlung. Er wollte die Ware verkaufen, um eine fortlaufende Einnahmequelle insbesondere für seinen Betäubungsmittelkonsum zu gewinnen. Das Amtsgericht ging deshalb von gewerbsmäßigem Handeln und dem Strafrahmen des § 243 Absatz 1 Satz 1 StGB aus. Die Annahme der Gewerbsmäßigkeit beanstandete das Oberlandesgericht nicht. Fehlerhaft war die unzureichende Prüfung anderer für die Rechtsfolgen maßgeblicher Umstände.

Langjährige unbehandelte Mehrfachabhängigkeit

Zur Person hatte das Amtsgericht eine seit 15 Jahren bestehende schwere und mehrfache Abhängigkeit festgestellt. Der Angeklagte konsumierte insbesondere Heroin und weitere verfügbare Substanzen; eine stationäre Therapie hatte er bislang nicht absolviert. Er verfügte über keine legale Einnahmequelle und finanzierte den Konsum wiederholt durch Diebstähle. Am Tattag nahm er Heroin, das Medikament Lyrica und Alkohol zu sich. In der Hauptverhandlung zeigte sich nach den Urteilsfeststellungen ein sehr hoher Suchtdruck. Diese vom Tatgericht selbst beschriebenen Umstände waren für den Senat der konkrete Anlass, eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit § 21 StGB zu verlangen.

Allgemeine Strafmilderung ersetzte die Prüfung nicht

Das Amtsgericht hatte die rauschmittelbedingte Enthemmung bereits als günstigen Strafzumessungsumstand berücksichtigt. Das genügte jedoch nicht. Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit kann die Wahl des anwendbaren Strafrahmens beeinflussen und lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres durch eine allgemeine Milderung innerhalb eines unverändert angenommenen Rahmens abarbeiten. Das Oberlandesgericht stellte nicht selbst fest, dass § 21 StGB erfüllt war. Es beanstandete das vollständige Fehlen einer Erörterung und der dafür erforderlichen näheren Feststellungen. Gerade die Kombination aus langjähriger Abhängigkeit, Mischkonsum, typischem Beschaffungsdelikt und erheblichen gesundheitlichen Folgen drängte eine vertiefte Prüfung auf.

Fehlende Angaben zu Konsum und Gesundheitszustand

Zu den konkreten Konsummengen enthielt das amtsgerichtliche Urteil keine Feststellungen. Auch die näheren Umstände der späteren Verlegung in das Justizvollzugskrankenhaus blieben offen. Das Revisionsgericht konnte diese Lücken nicht durch eigene Annahmen schließen. Seine Kontrolle der Strafzumessung ist zwar grundsätzlich auf Rechtsfehler beschränkt; die Urteilsgründe müssen aber erkennen lassen, dass wesentliche Gesichtspunkte erkannt und vertretbar zusammen gewürdigt wurden. Hier fehlte gerade die Prüfung eines nach den vorhandenen Tatsachen naheliegenden gesetzlichen Milderungsgrundes. Dieser Erörterungsmangel betraf daher nicht lediglich die gewünschte Gewichtung eines einzelnen Strafzumessungsfaktors, sondern die rechtliche Vollständigkeit der Entscheidung.

Mögliche Auswirkungen auf den Strafrahmen

Der Senat konnte nicht ausschließen, dass eine Prüfung des § 21 StGB zu einer milderen Strafe geführt hätte. In Betracht kamen ein nach § 49 Absatz 1 StGB gemilderter Strafrahmen des § 243 Absatz 1 Satz 1 StGB oder ein Entfallen der Regelwirkung des besonders schweren Falls mit Anwendung des § 242 Absatz 1 StGB. Diese Möglichkeiten waren Anlass der Aufhebung, keine verbindliche Vorgabe für das neue Strafmaß. Die Voraussetzungen vollständiger Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB schloss der Senat dagegen auf Grundlage der getroffenen Feststellungen aus. Der rechtsfehlerfreie Schuldspruch konnte deshalb bestehen bleiben.

Auch eine Entziehungsmaßregel war zu prüfen

Daneben beanstandete das Oberlandesgericht die unterlassene Erörterung des § 64 StGB. Die Tat diente nach den Feststellungen der Beschaffung von Geld für Betäubungsmittel und stand ursächlich mit der Abhängigkeit in Zusammenhang. Der langjährige unbehandelte Konsum, die strafrechtlichen Vorbelastungen und die fehlende legale Finanzierungsmöglichkeit gaben zudem Anlass, weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu prüfen. Der Senat hielt eine entsprechende Substanzkonsumstörung und einen maßgeblichen Hang deshalb für ernsthaft in Betracht kommend. Er ordnete die Unterbringung aber nicht selbst an, sondern verlangte eine neue Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen durch das Tatgericht.

Keine festgestellten Gründe gegen die Maßregel

Mögliche Hindernisse einer Behandlung waren im angefochtenen Urteil ebenfalls nicht festgestellt. Der Senat nannte dabei fehlende ausreichende Sprachkenntnisse oder eine vollziehbare Ausreisepflicht als Gesichtspunkte, die gegebenenfalls gegen eine Maßregelanordnung sprechen könnten. Er behauptete nicht, dass diese Umstände beim Angeklagten vorlagen. Weil die Voraussetzungen einer Unterbringung nicht von vornherein ausschieden, musste darüber neu verhandelt werden, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 246a StPO. Der Hinweis auf solche denkbaren Gegenargumente ersetzt daher keine Feststellung; er verdeutlicht, welche Fragen bei einer vollständigen neuen Prüfung zu klären sind.

Teilerfolg mit offenem Rechtsfolgenergebnis

Die unbeschränkt eingelegte Sprungrevision hatte nur hinsichtlich der Rechtsfolgen Erfolg. Dieser Ausspruch und die dazu getroffenen Feststellungen wurden aufgehoben; im Übrigen wurde das Rechtsmittel verworfen. Eine andere Abteilung des Amtsgerichts muss erneut entscheiden und dabei auch die Kosten der Revision behandeln. Dass allein der Angeklagte das Rechtsmittel eingelegt hatte, hinderte nach dem Beschluss eine spätere Maßregelanordnung nicht, weil er die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht von seinem Angriff ausgenommen hatte. Der Teilerfolg eröffnet somit eine umfassendere Rechtsfolgenprüfung und lässt sich nicht als Zusage einer ausschließlich günstigeren Strafentscheidung verstehen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Beschaffungsdelikten muss die Verteidigung zwischen allgemeiner rauschbedingter Enthemmung, erheblich verminderter Schuldfähigkeit und den Voraussetzungen einer Entziehungsmaßregel unterscheiden. OLG Hamm, Beschluss vom 16. April 2026 – 2 ORs 20/26, verlangt eine tatsächliche Grundlage insbesondere zu Konsum, Gesundheitszustand und Zusammenhang der Tat mit der Abhängigkeit. Die Normen §§ 21, 49 und 64 StGB eröffnen unterschiedliche Prüfungsschritte. Zugleich zeigt der Fall die Bedeutung des Rechtsmittelumfangs: Eine unbeschränkte Revision kann auch die erneute Prüfung einer zuvor nicht angeordneten Unterbringung auslösen. Der erfolgreiche Angriff auf die Strafzumessung bedeutet deshalb keine vorweggenommene Zusage einer bestimmten milderen Sanktion.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich ändern. Durch die Nutzung entsteht kein Mandatsverhältnis. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.