Zivilrecht
Penny-App-Rabatte: Diskriminierung im konkreten Verbandsverfahren nicht festgestellt
Das Oberlandesgericht Hamm hat die Klage eines qualifizierten Verbraucherverbands gegen bestimmte nur über die Penny-App erhältliche Rabatte abgewiesen. Eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung älterer Menschen oder von Menschen mit Behinderung war nach seiner Bewertung im konkreten Verfahren nicht hinreichend dargelegt. Zusätzlich hielt der Senat eine unterstellte mittelbare Benachteiligung für sachlich gerechtfertigt. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Urteil vom 16. April 2026 ist damit keine abschließende höchstrichterliche Freigabe sämtlicher App-Rabattmodelle. Es betrifft die angegriffene Gestaltung und den hierzu gehaltenen Tatsachenvortrag.
Redaktionelle Zusammenfassung · 844 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Klage gegen ausschließlich digitale Preisvorteile abgewiesen
Digitales Kundenprogramm mit Registrierung und Datennutzung
Die Lebensmittelhändlerin bot ihre App als digitales Kundenbindungsprogramm an. Für die Registrierung waren eine E-Mail-Adresse und der Vorname erforderlich; weitere Angaben konnten freiwillig erfolgen. Die App verarbeitete unter anderem Einkaufsdaten und stellte personalisierte Angebote sowie Coupons bereit. An der Kasse wurden Vorteile über einen gescannten Code berücksichtigt. Hinzu kamen Funktionen wie digitale Prospekte, Einkaufslisten und umsatzabhängige Rabattaktionen. Der Verband griff einen gedruckten Prospekt an, in dem ein Milchprodukt bei App-Nutzung 33 Cent und ohne App 44 Cent kosten sollte. Der konkrete zusätzliche App-Vorteil betrug somit elf Cent; die Werbung enthielt daneben eine prozentuale Rabattangabe.
Verband berief sich auf Alter und Behinderung
Nach Auffassung des Klägers hatten insbesondere ältere Personen und Menschen mit Behinderung vielfach keinen tatsächlichen Zugang zur App und damit zu den günstigeren Preisen. Er verwies auf fehlende Bedienkenntnisse, ungeeignete Mobiltelefone und statistische Angaben zur geringeren Internet- beziehungsweise Smartphonenutzung älterer Bevölkerungsgruppen. Die Händlerin hielt dem entgegen, dass auch viele Angehörige dieser Gruppen Apps nutzten und umgekehrt nicht jede jüngere Person dazu bereit sei. Zudem verfolge das Programm legitime wirtschaftliche Zwecke. Der Verband verlangte Unterlassung der angegriffenen Rabattgewährung und Erstattung von 350 Euro Abmahnkosten. Die technische Barrierefreiheit der App war zwischen den Parteien nicht unstreitig geklärt.
Oberlandesgericht entschied als erste Instanz
Der Senat bejahte seine Zuständigkeit für die miteinander verbundenen Ansprüche nach Unterlassungsklagengesetz und Wettbewerbsrecht. Ein einheitlicher Lebenssachverhalt sollte insoweit nicht auf unterschiedliche Eingangsgerichte aufgeteilt werden. Auch die Klagebefugnis des eingetragenen Verbraucherverbands wurde anerkannt. Ob § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG tatsächlich als Verbraucherschutzgesetz beziehungsweise Marktverhaltensregel einzuordnen ist, ließ das Gericht in der Begründetheit offen. Ebenso entschied es nicht abschließend, ob das Kundenprogramm gesondert vom gewöhnlichen Warenkauf zu betrachten ist und selbst dem Massengeschäftstatbestand unterliegt. Die Klage scheiterte nach seiner Prüfung jedenfalls am behaupteten Diskriminierungsverstoß.
Keine unmittelbare Anknüpfung an geschützte Merkmale
Die Nutzungsmöglichkeit wurde nicht ausdrücklich von einem bestimmten Alter oder vom Fehlen einer Behinderung abhängig gemacht. Erforderlich waren ein geeignetes Smartphone und die Registrierung. Eine verdeckte unmittelbare Benachteiligung verneinte der Senat ebenfalls: Das scheinbar neutrale Kriterium der App-Nutzung stand nicht untrennbar und ausschließlich mit einem geschützten Merkmal in Verbindung. Es trifft auch Menschen ohne Behinderung und jüngere Personen, während viele ältere oder behinderte Menschen die App nutzen können. Einen Erfahrungssatz, wonach Smartphone-Apps grundsätzlich nur von jungen Menschen ohne Behinderung bedient werden könnten, gibt es nach der Entscheidung nicht. Pauschale Gruppenannahmen ersetzten daher keine konkrete Prüfung.
Mittelbare Benachteiligung verlangte geeignete Vergleichsgruppen
Für die mittelbare Diskriminierung legte der Senat einen anderen Maßstab zugrunde. Ein neutrales Kriterium kann danach problematisch sein, wenn es Menschen wegen eines geschützten Merkmals besonders benachteiligt. Nach seinem Ansatz waren jedoch nur Personen zu vergleichen, die die App grundsätzlich nutzen wollten: einerseits diejenigen, die dazu in der Lage sind, andererseits diejenigen, denen es tatsächlich gerade wegen ihres Alters oder einer Behinderung nicht möglich ist. Wer die Anwendung aus autonomen Gründen ablehnte, etwa wegen Datenschutzbedenken oder fehlendem Interesse an mehreren Einkaufsapps, fiel nach dieser Bewertung nicht in die maßgebliche Vergleichsgruppe. Der Verband hatte den Vergleich in dieser Form nicht mit Tatsachen unterlegt.
Allgemeine Nutzungsstatistiken reichten dem Senat nicht
Die vorgelegten Unterlagen beschrieben vor allem Unterschiede in der allgemeinen Internet- und Smartphonenutzung. Nach Auffassung des Gerichts ließen sie die Ursachen einer Nichtnutzung offen und enthielten keine ausreichend konkrete Aussage zur tatsächlichen Unfähigkeit, diese oder vergleichbare Einkaufsapps zu bedienen. Außerdem arbeiteten sie mit unterschiedlichen Altersgruppen, ohne dass der Kläger eine bestimmte Abgrenzung für seinen Vergleich festlegte. Zu behinderungsbedingten Nutzungshindernissen fehlte nach der Entscheidung substantiierter Vortrag. Auch der knappe Verweis auf Altersarmut schloss diese Lücke nicht. Der Senat stellte deshalb keine signifikant stärkere merkmalsbedingte Belastung anhand geeigneter Vergleichsgruppen fest, obwohl die Problematik in der mündlichen Verhandlung erörtert worden war.
Wirtschaftliche Zwecke trugen die zusätzliche Rechtfertigung
Unabhängig davon prüfte der Senat eine sachliche Rechtfertigung für den Fall, dass eine mittelbare Benachteiligung unterstellt würde. Als legitime Ziele erkannte er Kundenbindung, die Auswertung des Einkaufsverhaltens und kurzfristig individualisierte Angebote an. Nach seiner Bewertung bot ein analoger Couponversand nicht dieselben Möglichkeiten einer schnellen automatisierten Ansprache und wäre mit zusätzlichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden. In die Verhältnismäßigkeitsprüfung bezog er außerdem ein, dass nur ein Teil der Waren vergünstigt angeboten wurde und der konkrete Preisunterschied elf Cent betrug. Diese Erwägungen beziehen sich auf das untersuchte Programm. Eine eigenständige umfassende datenschutzrechtliche Prüfung sämtlicher App-Funktionen war damit nicht verbunden.
Abmahnkosten ebenfalls abgelehnt, Rechtsfrage bleibt überprüfbar
Mangels Unterlassungsanspruchs erhielt der Verband auch die verlangten Abmahnkosten nicht. Er trägt die Prozesskosten. Mit der Zulassung der Revision eröffnete der Senat jedoch die Möglichkeit einer höchstrichterlichen Überprüfung. Für die Reichweite des Urteils sind die beiden Begründungsebenen auseinanderzuhalten: Zum einen hielt das Gericht die konkrete Benachteiligung für nicht ausreichend dargelegt; zum anderen nahm es eine sachliche Rechtfertigung an. Aus dem Ergebnis folgt deshalb weder, dass tatsächliche digitale Zugangshürden ausgeschlossen wären, noch, dass jeder rein digitale Preisvorteil unabhängig von Umfang, Gestaltung und betroffener Personengruppe zulässig sein müsste. Solche Umstände wurden hier nur im Rahmen des konkreten Streitstoffs beurteilt.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Das Urteil macht die Anforderungen an Tatsachenvortrag in Diskriminierungsverfahren sichtbar. Wer digitale Zugangshürden angreift, sollte konkrete Nutzungsbarrieren, betroffene Merkmale und nachvollziehbare Vergleichsgruppen darlegen; allgemeine Nutzungsquoten können nach diesem Ansatz zu wenig sein. Unternehmen sollten umgekehrt die Entscheidung nicht als pauschale Entlastung verstehen: Umfang der Vorteile, technische Gestaltung und wirtschaftliche Rechtfertigung können bei einem anderen Programm anders zu bewerten sein. Die zugelassene Revision ist besonders relevant, weil auch die Auswahl der Vergleichsgruppen und die Bewertung analoger Alternativen tragende rechtliche Fragen sind. Behauptete Barrierefreiheit ist zudem von tatsächlich überprüfter Barrierefreiheit zu unterscheiden.