Strafrecht und Strafverfahren

Führungsaufsicht: Kontaktverbot kann auch das Zusammenleben mit der Tochter der Partnerin ausschließen

Das Oberlandesgericht Hamm hat ein umfassendes Kontaktverbot gegenüber Minderjährigen auch insoweit bestätigt, als es ein Zusammenleben mit der minderjährigen Tochter der Partnerin verhinderte. Der Verurteilte wollte für sie eine Ausnahme erreichen und berief sich auf Artikel 6 GG. Beide leiblichen Eltern hatten dem Kontakt zugestimmt. Der Senat hielt die Einschränkung nach dem Beschluss vom 14. April 2026 dennoch für gerechtfertigt. Entscheidend waren die konkrete Vorgeschichte schwerer Sexualstraftaten, deutliche Parallelen zur gewünschten neuen Lebenssituation und fehlende ausreichende Schutzvorkehrungen. Die Entscheidung beruht somit auf einer individuellen Gefahrenbewertung, nicht auf einem pauschalen Ausschluss familiärer Beziehungen nach einer Verurteilung.

Redaktionelle Zusammenfassung · 832 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Kindesschutz rechtfertigte familienbezogene Kontaktbeschränkung

Kontaktweisung wurde nachträglich verschärft

Nach vollständiger Verbüßung einer sechsjährigen Gesamtfreiheitsstrafe war der Eintritt der Führungsaufsicht festgestellt und ihre Dauer auf drei Jahre festgesetzt worden. Der Verurteilung lagen zahlreiche schwere Sexualstraftaten gegen Minderjährige sowie ein weiteres einschlägiges Delikt zugrunde. Die ursprüngliche Weisung untersagte Kontakte zu Minderjährigen, ließ jedoch eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten zu. Später änderte die Strafvollstreckungskammer diese Regelung: Das Verbot erfasste nun persönliche, schriftliche, elektronische und vermittelte Kontakte sowie Beherbergung, Beschäftigung, Ausbildung und Mitnahme im Fahrzeug unabhängig von elterlicher Zustimmung. Anlass war die neue Partnerschaft des Verurteilten mit einer Frau, deren minderjährige Tochter von einem gemeinsamen Haushalt unmittelbar betroffen gewesen wäre.

Verurteilter verlangte Ausnahme für eine bestimmte Jugendliche

Die Beschwerde zielte darauf, die Tochter seiner Lebensgefährtin von der Weisung auszunehmen. Er legte Schreiben vor, nach denen beide Eltern seine Verurteilung kannten und mit dem Kontakt einverstanden waren. Eine Eheschließung mit der Partnerin war nach seinem Vorbringen beabsichtigt; ob sie zwischenzeitlich stattgefunden hatte, konnte der Senat nicht positiv feststellen. Ein Antrag auf vorläufige Aussetzung der Weisung war bereits abgelehnt worden. Das Rechtsmittel gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht wurde als einfache Beschwerde behandelt. Seine Bezeichnung als sofortige Beschwerde stand dieser Auslegung nach § 300 StPO nicht entgegen.

Rechtmäßigkeitskontrolle schließt Verhältnismäßigkeit ein

Nach §§ 463 Absatz 2, 453 Absatz 2 StPO durfte der Senat nur die Gesetzmäßigkeit der Weisung überprüfen. Er konnte nicht seine eigene Zweckmäßigkeitsbewertung an die Stelle des Vollstreckungsgerichts setzen. Rechtswidrig wäre eine Weisung insbesondere bei fehlender gesetzlicher Grundlage, Unverhältnismäßigkeit, Unzumutbarkeit oder Ermessensfehlern. Jede belastende Anordnung muss deshalb fallbezogen begründet werden. Der Senat sah die Grundlage hier in § 68b Absatz 1 Nummern 3 und 4 StGB. Die nachträgliche Änderung war nach § 68d Absatz 1 StGB aufgrund der neu bekannt gewordenen Partnerschaft und der damit verbundenen konkreten Lebenssituation zulässig.

Schutz von Ehe und sozialer Familie war berührt

Der Senat erkannte ausdrücklich einen Eingriff in den Schutzbereich des Artikels 6 Absatz 1 GG an. Dieser umfasst nicht nur die Eheschließung, sondern auch die Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens. Ebenso können soziale Familien ohne biologische oder rechtliche Elternschaft geschützt sein. Deshalb musste nicht abschließend geklärt werden, ob die geplante Ehe bereits geschlossen war. Das Kontaktverbot hinderte den Verurteilten faktisch an der vollständigen Herstellung der gewünschten Lebensgemeinschaft. Diese erhebliche Belastung durfte nicht übergangen werden. Sie führte aber nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit, weil den familiären Rechten ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Rechte der Jugendlichen gegenüberstanden.

Konkrete Gefahr ergab sich aus ähnlicher Lebenssituation

Die früheren Taten waren nach den zugrunde gelegten Feststellungen innerhalb einer familiären Wohnsituation mit der damaligen Partnerin und deren Töchtern begangen worden. Der Senat erkannte starke Ähnlichkeiten zum nun angestrebten Zusammenleben. Dass die aktuell betroffene Jugendliche älter als das frühere Tatopfer war, beseitigte die Gefahr nach seiner Bewertung nicht. Auch für Jugendliche kommen verschiedene Sexualstraftatbestände in Betracht. Hinzu kamen die festgestellte emotionale Anhängigkeit und eine labile persönliche Situation. Der Beschluss behauptet damit keine bereits begangene neue Tat gegen sie. Er begründet vielmehr eine präventive Schutzentscheidung anhand konkreter Risikofaktoren und der rechtskräftig festgestellten Vorgeschichte.

Zustimmung der Eltern ersetzte keine Schutzvorkehrungen

Besonderes Gewicht hatte, dass die Eltern nach den gerichtlichen Erkenntnissen zwar von der Verurteilung wussten, den abgeurteilten Taten aber keinen Glauben schenkten. Die Tochter hatte diese Sicht übernommen. Der Senat erwartete deshalb weder bei ihr noch bei der Mutter ausreichende Aufmerksamkeit gegenüber möglichen Übergriffen. Das erklärte Einverständnis verringerte die Gefahr unter diesen Umständen nicht. Auch das Elternrecht aus Artikel 6 Absatz 2 GG ist am Wohl des Kindes ausgerichtet. Es erlaubt nicht, dessen eigene Rechte auf sexuelle Selbstbestimmung, ungestörte Entwicklung und körperliche Unversehrtheit preiszugeben. Bei der festgestellten Kollision gab der Senat dem Schutz der Jugendlichen Vorrang.

Mildere Mittel wurden im konkreten Fall verneint

Das Gericht prüfte, ob ein weniger weitgehender Eingriff einen gleich wirksamen Schutz bieten konnte. Dagegen sprach nach seiner Bewertung die frühere Vorgehensweise des Verurteilten, der unbeobachtete Gelegenheiten auch innerhalb einer von weiteren Angehörigen bewohnten Umgebung ausgenutzt hatte. Bloße Anwesenheit anderer Familienmitglieder oder eine allgemeine Zustimmung der Eltern boten deshalb keinen ausreichend verlässlichen Schutz. Zugleich berücksichtigte der Senat, dass die familienbezogene Belastung längstens bis zur Volljährigkeit der Tochter wirkte und nicht notwendig die gesamte Dauer der Führungsaufsicht erfasste. Bei zunehmendem Alter oder veränderten Umständen könnte eine erneute Überprüfung der Fortdauer erforderlich werden.

Beschwerde ohne Erfolg bei offenbleibender späterer Überprüfung

Die Beschwerde wurde als unbegründet verworfen; die Kosten hatte der Verurteilte zu tragen. Die gewünschte Ausnahme für die Tochter der Partnerin wurde nicht gewährt. Der Beschluss billigt das Kontaktverbot wegen der besonderen festgestellten Gefährdungslage und der fehlenden gleich geeigneten milderen Mittel. Er enthält keine Regel, dass jede neue Partnerschaft eines unter Führungsaufsicht stehenden Menschen mit einem minderjährigen Familienmitglied unzulässig wäre. Er verlangt vielmehr, Schutzbedarf, familiäre Belastung und tatsächliche Risikominderung konkret abzuwägen. Die Möglichkeit einer späteren Neubewertung bei geänderten Umständen bleibt dabei von der Rechtmäßigkeit der aktuell bestätigten Weisung zu unterscheiden.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Kontaktweisungen nach § 68b StGB verlangen eine konkrete Abwägung, auch wenn familiäres Zusammenleben betroffen ist. OLG Hamm, Beschluss vom 14. April 2026 – 3 Ws 71/26, erkennt den Schutz aus Artikel 6 GG ausdrücklich an, gewichtet aber die belegte Gefährdung der Jugendlichen höher. Anwaltlich reicht weder ein pauschaler Familienverweis noch die Zustimmung der Eltern aus. Entscheidend sind tatsächliche Schutzvorkehrungen und tragfähige mildere Mittel. Ebenso muss die zeitliche und tatsächliche Entwicklung beobachtet werden: Der Senat hält eine spätere Überprüfung bei verändertem Alter oder sonstigen Umständen für möglich, ohne die aktuelle Weisung deshalb aufzuheben.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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