Strafrecht und Strafverfahren

Gesamtfreiheitsstrafe: Starke Erhöhung der Einsatzstrafe muss eingehend begründet werden

Das Oberlandesgericht Hamm hat den Gesamtstrafenausspruch eines Urteils des Amtsgerichts Gütersloh aufgehoben. Bei einer Einsatzstrafe von neun Monaten hatte das Amtsgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verhängt. Für die erhebliche Erhöhung reichte seine nur wenige Zeilen umfassende Begründung nach dem Beschluss vom 14. April 2026 nicht aus. Das Revisionsgericht beanstandete dabei einen Wertungsfehler bei der Gesamtstrafenbildung. Die Einzelstrafen und die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt waren aufgrund der wirksamen Rechtsmittelbeschränkung nicht Gegenstand der Überprüfung. Eine andere als Schöffengericht zuständige Abteilung muss nun erneut über die Gesamtstrafe entscheiden.

Redaktionelle Zusammenfassung · 816 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Hohe Gesamtstrafe erforderte nähere Begründung

Viele Einzeltaten und begrenzter Revisionsangriff

Nach dem angefochtenen Urteil war die Angeklagte wegen zahlreicher Diebstähle, teilweise im Versuch, sowie wegen Betruges und versuchten Betruges verurteilt worden. Zusätzlich zur Gesamtfreiheitsstrafe hatte das Amtsgericht eine Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet. Die Verteidigung bezeichnete ihr zunächst eingelegtes Rechtsmittel später als Sprungrevision und erhob die Sachrüge. Ihr Antrag zielte ausdrücklich auf die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten. Dass die Begründung die Einzelstrafen nicht in den Vordergrund stellte, verstand der Senat im Zusammenhang mit dem eindeutigen Antrag nicht als zusätzlichen Angriff auf diese selbständigen Strafzumessungsentscheidungen.

Gesamtstrafenbildung ist ein gesonderter Bewertungsvorgang

Eine Beschränkung der Revision auf die Gesamtstrafe ist nach der Entscheidung grundsätzlich möglich. § 54 Absatz 1 Satz 3 StGB enthält eigene Bewertungsgrundsätze, die über die allgemeinen Strafzumessungsvorgaben des § 46 StGB hinausgehen. Deshalb muss die Bildung einer Gesamtstrafe regelmäßig als gesonderter Strafzumessungsvorgang erkennbar sein. Ob sich der Rechtsmittelangriff hierauf wirksam begrenzen lässt, hängt auch von der konkreten Urteilsbegründung ab. Das Oberlandesgericht unterschied eine bloße Bezugnahme auf die Erwägungen zu den Einzelstrafen von einer erneuten Abwägung, die diese Gesichtspunkte aufnimmt und um eigenständige Überlegungen zur Gesamtstrafe ergänzt.

Eigenständige Erwägungen machten die Beschränkung wirksam

Das Amtsgericht hatte nach seiner Formulierung die schon zuvor genannten Strafzumessungserwägungen erneut abgewogen. Hinzu kamen die Länge des Tatzeitraums, die Vielzahl der Taten, der erste Rückfall bereits elf Tage nach der Haftentlassung und die Beendigung der Serie erst durch die vorläufige Festnahme. Darin erkannte das Oberlandesgericht einen selbständigen Gesamtstrafenzumessungsvorgang. Die Begründung erschöpfte sich also nicht in einem schlichten Verweis auf die Einzelstrafen. Mögliche Fehler bei deren Bemessung standen der Wirksamkeit der Beschränkung deshalb ebenfalls nicht entgegen. Der Prüfungsumfang der Revision blieb auf die Gesamtstrafe begrenzt, ohne die übrigen Entscheidungen erneut zu öffnen.

Zahl der Taten ersetzt keine Gesamtwürdigung

Bei der Gesamtstrafenbildung ist die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit und der Taten angemessen zu erhöhen. Nach dem Senat kommt der bloßen Zahl der Einzeltaten und der Summe der Einzelstrafen dabei nur geringes Gewicht zu. Die Gesamtstrafe darf sich somit nicht in einer rechnerischen Zusammenfassung einzelner Sanktionen erschöpfen. Entscheidend ist eine wertende Betrachtung, die das Verhältnis der Taten und ihre Bedeutung für die Gesamtbelastung nachvollziehbar erfasst. Der Beschluss beanstandete nicht schon die Erwähnung der Vielzahl der Taten, sondern die unzureichend begründete starke Erhöhung im konkreten Verhältnis zur Einsatzstrafe.

Anforderungen steigen mit der Abweichung

Je stärker sich eine Gesamtstrafe den Grenzen des zulässigen Rahmens nähert, desto höher sind die Anforderungen an ihre Begründung. Eine erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe bedarf nach dem Senat regelmäßig besonderer Erläuterungen, sofern ihre Rechtfertigung nicht bereits aus den fehlerfrei festgestellten Umständen erkennbar wird. Hier standen neun Monate Einsatzstrafe einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten gegenüber. Die knappen Ausführungen ließen nicht ausreichend erkennen, weshalb gerade diese Gesamtstrafe angemessen war. Deshalb konnte das Revisionsgericht nicht ausschließen, dass sich das Amtsgericht zu stark von der Anzahl der Taten oder der Summe der Einzelstrafen hatte bestimmen lassen.

Tatsachenfeststellungen blieben erhalten

Die Aufhebung beruhte auf einem Wertungsfehler und nicht darauf, dass die tatsächlichen Feststellungen insgesamt unbrauchbar waren. Diese konnten deshalb nach § 353 Absatz 2 StPO bestehen bleiben. Das neu entscheidende Gericht darf ergänzende Feststellungen treffen, solange sie den bisherigen nicht widersprechen. Der Senat verzichtete darauf, lediglich eine nachträgliche Entscheidung im Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO vorzugeben. Bei echten Fehlern der Gesamtstrafenzumessung hielt er dieses Verfahren grundsätzlich für ungeeignet. Die Zurückverweisung führt somit zu einer erneuten Verhandlung über die Gesamtstrafe auf der fortbestehenden tatsächlichen Grundlage und innerhalb des begrenzten Entscheidungsgegenstands.

Hinweise zu Einzelstrafen und Zählfehlern

Für die neue Gesamtstrafenbildung gab der Senat weitere konkrete Hinweise. Soweit im angefochtenen Urteil für dieselbe Tat mehrere Einzelstrafen festgesetzt worden waren, darf nur eine, und zwar die mildere, einbezogen werden. Zudem bestanden offensichtliche Zählfehler zwischen dem Urteilstenor und den in den Gründen festgestellten Diebstahlstaten. Der neue Tatrichter kann den Tenor insoweit wegen offensichtlicher Unrichtigkeit korrigieren. Schließlich wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass die Gewerbsmäßigkeit im Schuldspruch keinen Ausdruck finden soll. Diese Hinweise ändern nichts daran, dass die Einzelstrafenaussprüche als solche durch die beschränkte Revision nicht insgesamt zur erneuten Überprüfung gestellt wurden.

Keine neue Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht

Auch den weiter formulierten Antrag der Generalstaatsanwaltschaft legte der Senat anhand seiner Begründung als Angriff allein auf die Gesamtstrafenbemessung aus. Darin lag kein Hindernis für die Entscheidung im Beschlusswege. Die Sache wurde im aufgehobenen Umfang an eine andere als Schöffengericht zuständige Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen; dort ist auch über die Kosten der Revision zu entscheiden. Das Oberlandesgericht setzte selbst keine niedrigere Gesamtstrafe fest. Der Erfolg des Rechtsmittels besteht in der erneuten, ausreichend begründeten Gesamtwürdigung. Die Entscheidung gibt weder eine bestimmte Strafhöhe vor noch erklärt sie eine erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe generell für ausgeschlossen.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Die Entscheidung des OLG Hamm vom 14. April 2026 – 3 ORs 13/26 – zeigt zwei getrennte Prüfungsaufgaben: Zunächst ist der Umfang der Revision anhand von Antrag und Begründung festzulegen; anschließend muss die Gesamtstrafenbildung am Maßstab des § 54 StGB geprüft werden. Eine Vielzahl von Taten trägt eine hohe Gesamtstrafe nicht ohne nachvollziehbare Gesamtwürdigung. Anwaltlich ist außerdem genau zu kontrollieren, welche Einzelstrafen tatsächlich einzubeziehen sind und ob mehrere Ansätze dieselbe Tat betreffen. Die wirksame Beschränkung erhielt hier Einzelstrafen und Maßregel aufrecht. Eine Aufhebung der Gesamtstrafe ist daher nicht mit einer vollständigen Wiederholung der Strafzumessung gleichzusetzen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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