Zivilrecht
Private Unfallversicherung: Verletzungen nach gescheitertem Suizidversuch hier nicht unfreiwillig
Das Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung eines Versicherungsnehmers zurückgewiesen, der nach einem gescheiterten Suizidversuch Leistungen seiner privaten Unfallversicherung verlangte. Nach Auffassung des Senats fehlte es an der für einen versicherten Unfall erforderlichen unfreiwilligen Gesundheitsschädigung. Der tatsächliche Verletzungsverlauf wich im konkreten Fall nicht wesentlich von dem durch die Selbsttötungsabsicht getragenen Geschehen ab. Der Beschluss vom 9. April 2026 ist eine abschließende Berufungsentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO. Er übernimmt die Gründe des vorausgegangenen Hinweises vom 17. Februar 2026 und setzt sich zusätzlich mit den später erhobenen Einwendungen des Klägers auseinander.
Redaktionelle Zusammenfassung · 844 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Berufung gegen Leistungsablehnung zurückgewiesen
Schwere Erkrankung und Folgen des Geschehens
Der Kläger litt an COPD und sah sich durch Atemnot erheblich belastet. Bei dem unstreitig in Selbsttötungsabsicht begonnenen Geschehen kam es infolge des Versagens eines eingesetzten Hilfsmittels zu einem Sturz und schweren Verletzungen. Er überlebte mit einem Polytrauma und mehreren Knochenbrüchen. Anschließend wurden Pflegegrad 3 sowie ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt. Nachdem der Versicherer über den Ablauf informiert worden war, lehnte er Leistungen ab. Der Vertrag beruhte auf den Unfallversicherungsbedingungen AUB 2014. Die festgestellten gesundheitlichen Folgen waren erheblich; zwischen den Parteien stand aber zunächst die vorgelagerte Frage im Streit, ob überhaupt ein versicherter Unfall vorlag.
Welche Leistungen der Kläger verlangte
Mit seiner Klage forderte der Versicherungsnehmer insbesondere eine Invaliditätsleistung von 492.506 Euro sowie weitere Zahlungsbeträge. Außerdem wollte er die Verpflichtung des Versicherers zu vertraglichen Rehabilitationsleistungen festgestellt wissen. Dazu gehörten Reha-Management, ein Reha-Zuschuss und eine Umbau-Soforthilfe für den vertraglich bezeichneten Zeitraum. Hinzu kamen Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten. Das Landgericht Siegen wies die Klage ab. Der Kläger hielt dem entgegen, er habe seinen Tod gewollt, jedoch weder die tatsächlich eingetretenen Aufprallverletzungen noch ein Weiterleben mit Invalidität. Er berief sich außerdem auf die gesetzliche Vermutung der Unfreiwilligkeit nach § 178 Abs. 2 Satz 2 VVG.
Unfreiwilligkeit betrifft die erste Gesundheitsschädigung
Nach den vom Senat angewandten Bedingungen setzt ein Unfall eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis voraus. Maßgeblich ist zunächst die erste Gesundheitsschädigung. Sie ist unfreiwillig, wenn die versicherte Person sie weder will noch billigend in Kauf nimmt. Ein bewusst gefährliches Verhalten genügt daher für sich genommen nicht, um Versicherungsschutz zu verneinen. Wer auf einen unverletzten Ausgang vertraut, kann auch bei erheblichem Risiko einen Unfall erleiden. Im vorliegenden Fall nahm der Senat jedoch gerade kein solches Vertrauen an: Die Handlung war unstreitig darauf gerichtet, den eigenen Tod herbeizuführen.
Senat entscheidet einen Streit über den Verletzungsvorsatz
Der Beschluss stellt unterschiedliche Auffassungen zum fehlgeschlagenen Suizidversuch dar. Nach einer Ansicht kann bei ernsthafter Selbsttötungsabsicht der Vorsatz hinsichtlich der stattdessen eintretenden Verletzungen fehlen; der Senat nennt hierzu insbesondere Literatur zum Krankenversicherungsrecht. Er folgt dagegen der Auffassung, dass eine erhebliche körperliche Schädigung notwendiges Zwischenstadium des angestrebten Todes ist. Wer den eigenen Tod herbeiführen will, nimmt danach entsprechende schwere Gesundheitsschäden in seinen Willen auf. Dass der Betroffene gerade nicht mit dauerhaften Beeinträchtigungen weiterleben möchte, ändert nach dieser Bewertung nichts an der Freiwilligkeit der ersten Gesundheitsschädigung. Eine Vorstellung von der späteren Invalidität ist dafür nicht zusätzlich erforderlich.
Abweichender Ablauf wurde als unwesentlich bewertet
Der Kläger argumentierte, das technische Versagen habe einen neuen, eigenständigen Unfall ausgelöst. Die tatsächlich verletzten Körperbereiche seien nicht Teil seines vorgestellten Ablaufs gewesen. Der Senat verneinte jedoch eine wesentliche Abweichung des Kausalverlaufs. Aufgrund der konkret gewählten Durchführung lag ein solcher Sturz mit schweren Folgen nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Wille musste sich nach dieser Bewertung nicht auf jede einzelne Verletzung und deren genaue Entstehung erstrecken. Die Entscheidung beruht damit auch auf der konkreten Vorhersehbarkeit dieses Verlaufs. Einen vom Kläger gebildeten Vergleichsfall, in dem eine dritte Person rettend eingreift und dadurch Verletzungen verursacht, ließ der Senat ausdrücklich unentschieden.
Keine zusätzliche Anhörung zu unterstellten Vorstellungen
Der Kläger rügte, das Landgericht habe seine subjektiven Vorstellungen ohne persönliche Anhörung unzureichend berücksichtigt. Das Oberlandesgericht hielt eine solche Anhörung hier für entbehrlich. Es konnte als wahr unterstellen, dass der Kläger ausschließlich den ursprünglich vorgestellten Todesablauf erwartet hatte, die spätere Abweichung in seiner Verzweiflung nicht bedacht hatte und nicht schwer verletzt weiterleben wollte. Auch unter diesen Annahmen änderte sich nach Auffassung des Senats die rechtliche Einordnung nicht. Entscheidend blieb für ihn, dass der tatsächliche Ablauf angesichts der konkreten Ausgangssituation keine ungewöhnliche, wesentlich andere Entwicklung darstellte. Die Anhörung hätte somit keine rechtserhebliche streitige Tatsachenfrage geklärt.
Andere Versicherungsleistungen ändern den Vertragstatbestand nicht
In seiner Stellungnahme zum gerichtlichen Hinweis verwies der Kläger darauf, dass seine gesetzliche Krankenversicherung trotz § 52 Abs. 1 SGB V Leistungen erbringe. Darin sah er einen Widerspruch zur Leistungsfreiheit des privaten Unfallversicherers und einen Anlass für eine höchstrichterliche Klärung. Der Senat blieb bei seiner Beurteilung des hier maßgeblichen Unfallbegriffs. Über Ansprüche gegen die gesetzliche Krankenversicherung entschied er nicht. Ebenso ergibt sich aus dem Beschluss keine umfassende Entscheidung über sämtliche Versicherungsarten nach einem Suizidversuch. Prüfungsgegenstand waren die geltend gemachten Ansprüche aus diesem privaten Unfallversicherungsvertrag und der hierzu festgestellte Einzelfall.
Endentscheidung und begrenzte Reichweite
Der Senat sah weder eine grundsätzliche Bedeutung noch einen Bedarf zur Rechtsfortbildung, der eine Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung verlangt hätte. Er hielt die konkrete Fallgestaltung für hinreichend anhand der dargestellten Maßstäbe beurteilbar und wies die Berufung durch Beschluss zurück. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wurde auf 550.000 Euro festgesetzt. Dieser Wert ist von der einzeln beantragten Invaliditätsleistung zu unterscheiden. Die Entscheidung rechtfertigt keine pauschale Ablehnung bei jedem riskanten Verhalten oder jeder psychischen Belastung. Tragend waren hier die unstreitige Selbsttötungsabsicht und die Bewertung des tatsächlich eingetretenen Verlaufs als unwesentliche Abweichung.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei der Prüfung privater Unfallversicherungsansprüche müssen Unfallbegriff, erste Gesundheitsschädigung und spätere Invalidität auseinandergehalten werden. Ein medizinisch gravierender Dauerschaden beantwortet die vorgelagerte Deckungsfrage noch nicht. Ebenso lässt sich die Leistungspraxis einer Krankenversicherung nicht ohne Prüfung auf einen anderen Versicherungsvertrag übertragen. Für die anwaltliche Aufarbeitung sind der tatsächlich feststehende Ablauf und die Reichweite des angenommenen Vorsatzes entscheidend. Der Beschluss legt keine allgemeine Regel für jede denkbare Rettungssituation fest; eine solche Variante ließ der Senat offen. Pauschale Aussagen über sämtliche Folgen eines Suizidversuchs würden daher über den entschiedenen Sachverhalt hinausgehen.