Familienrecht

Umgang jedes zweite Wochenende und halbe Ferien: Regelung ist nicht automatisch eine Umgangseinschränkung

Das Oberlandesgericht Hamm sah für die Beschwerde einer Mutter gegen eine Umgangsregelung keine hinreichende Erfolgsaussicht und lehnte deshalb mit Hinweisbeschluss vom 7. April 2026 Verfahrenskostenhilfe ab. Das Familiengericht hatte Umgang an jedem zweiten Wochenende von Freitag bis Montag sowie während der Hälfte der Schulferien vorgesehen. Die Mutter wollte zusätzliche Betreuungstage erreichen. Der Senat hielt die getroffene Regelung im konkreten Fall für kindeswohlgerecht. Dabei unterschied er eine normale Ausgestaltung des Umgangs nach § 1684 Absatz 3 BGB von einer weitergehenden Umgangseinschränkung nach § 1684 Absatz 4 BGB. Der Beschluss war noch keine abschließende Entscheidung über die Beschwerde selbst.

Redaktionelle Zusammenfassung · 849 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Verfahrenskostenhilfe für erweiterten Umgang versagt

Konfliktbelasteter Verlauf nach der Trennung

Nach der Trennung hatte das Kind zunächst seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter. Später praktizierten die Eltern trotz anhaltender massiver Konflikte ein Wechselmodell. Wiederholte Versuche einer Elternberatung scheiterten. Als die Mutter eine Abkehr vom Wechselmodell wünschte, kam es in einem früheren Umgangsverfahren zu einem gerichtlich gebilligten Vergleich über erweiterten Umgang des Vaters. Die Kindertagesstätte meldete später Auseinandersetzungen der Eltern vor dem Kind sowie Verhaltensauffälligkeiten an das Jugendamt. Nach der dokumentierten Diagnostik litt das Kind an einer Störung der sozial-emotionalen Entwicklung und benötigte klare Signale zur Verhaltenssteuerung. Eine Bildungs- und Entwicklungsbegleitung wurde empfohlen.

Gesonderte Sorgeentscheidung und Eltern-Kind-Maßnahme

Im Zusammenhang mit dem weiteren Umgangsverfahren regte das Jugendamt sozialpädagogische Hilfen in beiden Haushalten und eine Überprüfung der Erziehungsfähigkeit an. Das Familiengericht eröffnete daraufhin von Amts wegen ein Sorgeverfahren. In einem gesonderten Beschluss übertrug es dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Antragsrecht für Hilfen zur Erziehung zur alleinigen Ausübung. Seit dem 26. Januar 2026 befand sich das Kind gemeinsam mit ihm in einer Eltern-Kind-Einrichtung. Diese Entscheidungen bildeten den tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Hintergrund der Umgangsregelung. Der hier behandelte Hinweisbeschluss entschied die Sorgeübertragung jedoch nicht erneut selbst, sondern nahm auf das gesonderte Beschwerdeverfahren Bezug.

Sachverständige empfahl ein Residenzmodell

Das Familiengericht hatte ein schriftliches psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt und die Sachverständige angehört. Nach den im Hinweisbeschluss wiedergegebenen Ergebnissen entsprach das Wechselmodell nicht dem Kindeswohl. Der Vater wurde als die stabilere Bezugsperson mit größeren Entwicklungsressourcen angesehen. Das Kind benötigte ein Residenzmodell und eine Verringerung der Übergänge zwischen den Haushalten. Auf dieser Grundlage regelte das Familiengericht den Umgang der Mutter an jedem zweiten Wochenende einschließlich Übernachtungen bis zum Montagmorgen sowie für die Hälfte der Schulferien. Maßgeblich waren damit die konkret festgestellten Bedürfnisse des Kindes und die Belastungen durch die familiäre Situation.

Mutter befürchtete eine Schwächung ihrer Bindung

Mit ihrer Beschwerde wandte die Mutter ein, die angenommene Überforderung bei häufigeren Kontakten sei nicht ausreichend nachvollziehbar begründet. Es fehle eine konkrete Erklärung, ab welcher Kontaktdichte eine Überlastung eintrete und welche Anzeichen diese stützten. Sie befürchtete, auf die Rolle einer bloßen Besuchsperson zurückgedrängt zu werden und dadurch schleichend Bindung zum Kind zu verlieren. Ihr Antrag sah neben Wochenendkontakten zusätzliche Aufenthalte von Montag bis Mittwoch im jeweils anderen Wochenrhythmus vor. Der Vater trat dem entgegen und machte geltend, eine solche Ausweitung beeinträchtige die laufende Eltern-Kind-Maßnahme erheblich. Der Senat bewertete diese Positionen im Rahmen der Erfolgsaussichtenprüfung.

Kindeswohl bestimmt die konkrete Umgangsgestaltung

§ 1684 Absatz 3 Satz 1 BGB erlaubt dem Familiengericht, Umfang und Ausübung des Umgangs näher zu regeln. Den entscheidenden Bewertungsmaßstab entnahm der Senat § 1697a BGB. Danach sind tatsächliche Gegebenheiten, vorhandene Möglichkeiten und berechtigte Interessen so zu berücksichtigen, dass die Regelung dem Kindeswohl am besten entspricht. Einzubeziehen sind die Grundrechtspositionen beider Eltern und die Individualität des Kindes als eigener Grundrechtsträger. Für eine länger dauernde Einschränkung nach § 1684 Absatz 4 Satz 2 BGB gelten dagegen strengere Voraussetzungen: Ohne die Einschränkung müsste das Kindeswohl gefährdet sein. Deshalb war die rechtliche Einordnung der angeordneten Kontakte besonders bedeutsam.

Regelung und Einschränkung sind nicht gleichzusetzen

Die Abgrenzung beschrieb der Senat als fließend und am Zweck des Umgangs orientiert. Der Kontakt soll fortlaufenden Einblick in Entwicklung und Befinden des Kindes ermöglichen, familiäre Beziehungen erhalten und Entfremdung verhindern. Eine Einschränkung liegt insbesondere nahe, wenn die verbleibende Zeit einer kontinuierlichen Eltern-Kind-Beziehung von vornherein entgegensteht. Als Beispiele nannte das Gericht Regelungen ohne Ferienaufenthalte oder Übernachtungen und mit kaum nennenswerter gemeinsamer Zeit. Die im Fall vorgesehenen Wochenenden von Freitag bis Montag sowie die Hälfte der Ferien ließen solche Defizite nach seiner Bewertung nicht erkennen. Er ordnete sie daher als Umgangsregelung nach § 1684 Absatz 3 BGB ein.

Keine abstrakte Festlegung eines optimalen Betreuungsumfangs

Der Senat bewertete die Regelung als ausgewogen und im Einklang mit den sachverständigen Empfehlungen. Sie berücksichtigte insbesondere den Bedarf des Kindes nach weniger Übergangsphasen. Die befürchtete Entfremdung von der Mutter sah er durch die regelmäßigen mehrtägigen Kontakte und die Ferienzeiten nicht begründet. Daraus folgt keine allgemeine Aussage, dass zusätzliche Kontakte in anderen Familien stets nachteilig oder ein bestimmter Wochenrhythmus immer vorzugswürdig wären. Der Beschluss stützt sich auf die konkret festgestellte Belastung des Kindes und die vorhandene fachliche Begutachtung. Auch die bloße Reduzierung gegenüber einem früher praktizierten Wechselmodell machte die neue Regelung nicht automatisch zur rechtlich qualifizierten Umgangseinschränkung.

Hinweisbeschluss und spätere Rücknahme auseinanderhalten

Wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht versagte das Oberlandesgericht Verfahrenskostenhilfe nach § 76 FamFG in Verbindung mit § 114 ZPO. Es gab der Mutter Gelegenheit, mitzuteilen, ob sie ihre Beschwerde zurücknimmt oder auf eigene Kosten fortführt. Für den zweiten Fall kündigte es eine Entscheidung ohne erneute mündliche Verhandlung nach § 68 Absatz 3 Satz 2 FamFG an. Aus dem gesonderten Beschluss vom 20. April 2026 ergibt sich, dass die Mutter die Beschwerde anschließend zurücknahm und deren Kosten tragen musste. Dieser spätere Kostenbeschluss ersetzt keine Sachentscheidung über das Rechtsmittel; die rechtliche Bewertung des Umgangs stammt aus dem vorausgegangenen Hinweis.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Streit über Betreuungszeiten ist die Einordnung als Umgangsregelung oder Umgangseinschränkung sorgfältig an den tatsächlichen Kontaktmöglichkeiten auszurichten. OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 7. April 2026 – 5 UF 25/26, stellt nach §§ 1684, 1697a BGB auf Kontinuität, Übernachtungen, Ferienkontakte und den individuellen Bedarf des Kindes ab. Anwaltlich kommt es deshalb auf konkrete Belastungsanzeichen und belastbare fachliche Feststellungen an; der Vergleich mit einem früheren Wechselmodell genügt allein nicht. Die Verfahrenslage bleibt ebenfalls wesentlich: Verfahrenskostenhilfe wurde versagt, die Beschwerde später zurückgenommen. Eine abschließende obergerichtliche Sachentscheidung über den gewünschten erweiterten Umgang liegt damit nicht vor.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich ändern. Durch die Nutzung entsteht kein Mandatsverhältnis. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.