Strafrecht und Strafverfahren
Psychiatrische Unterbringung: Freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland braucht eine tragfähige Entlassungsprognose
Das Oberlandesgericht Hamm hat die sofortige Beschwerde eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten gegen die Fortdauerentscheidung verworfen. Sein Wunsch, zu seiner Familie nach Syrien zurückzukehren, ermöglichte nach dem Beschluss vom 2. April 2026 noch keine günstigere Gefährlichkeitsprognose. Der Senat hielt zwar eine mit einer Bewährungsaussetzung verbundene Ausreiseweisung grundsätzlich für denkbar. Im konkreten Fall fehlten jedoch hinreichende Erkenntnisse über die künftigen Lebens- und Behandlungsbedingungen. Außerdem war der psychische Zustand des Betroffenen für die Organisation und Umsetzung einer solchen Rückkehr noch nicht ausreichend stabil. Die Entscheidung unterscheidet zwischen einer rechtlich möglichen Weisung und ihrer tatsächlich tragfähigen Anwendung.
Redaktionelle Zusammenfassung · 829 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Rückkehrwunsch genügte noch nicht für Entlassung
Erledigung hätte eine unvorbereitete Entlassung bedeutet
Der Untergebrachte litt an paranoider Schizophrenie. Nach der gebilligten Prognose bestand bei sofortiger Entlassung weiterhin eine hohe Wahrscheinlichkeit psychischer Überforderung und anschließender Dekompensation mit erneuten anlassdeliktähnlichen Taten. Eine Erledigung der Maßregel hätte ihn ohne vorbereiteten Übergang in Freiheit gebracht. Er hätte seine Reise erst organisieren müssen; sein Aufenthalt während dieser Zwischenzeit war ungeklärt. Gerade diese Belastungen konnten nach den Feststellungen seine krankheitsbedingt geringe psychische Belastbarkeit überfordern. Der bloße Rückkehrwunsch veränderte daher nicht die Risiken, die bereits vor einer tatsächlichen Ausreise auftreten konnten. Der Senat bestätigte insoweit die Bewertung der Strafvollstreckungskammer.
Bewährungsaussetzung mit Weisung wurde gesondert geprüft
Von einer Erledigung unterschied das Gericht die Aussetzung der weiteren Maßregelvollstreckung zur Bewährung. Bei dieser Gestaltung könnten begleitende Weisungen auf die künftig straffreie Lebensführung hinwirken. Der Senat hielt es für möglich, dass eine Rückkehr zur Familie die grundsätzlich fortbestehende Gefährlichkeit günstig beeinflusst. Dazu hätte allerdings eine konkrete und umsetzbare Perspektive bestehen müssen. Die Erwägung, nach der Entlassung innerhalb einer bestimmten Frist auszureisen, blieb deshalb ein möglicher rechtlicher Ansatz. Sie war weder eine im entschiedenen Fall bereits ausgesprochene Weisung noch ein Ersatz für die erforderliche positive Prognose nach § 67d Absatz 2 StGB.
Zulässigkeit von Ausreiseweisungen ist umstritten
Der Beschluss stellt unterschiedliche Auffassungen zur Weisung dar, Deutschland zu verlassen und im Herkunftsland Aufenthalt zu nehmen. Gegen eine solche Anordnung wird insbesondere eingewandt, ausländerrechtliche Entscheidungen fielen in die Zuständigkeit der Ausländerbehörden und hätten nicht notwendig einen Bezug zur strafrechtlichen Resozialisierung. Andere Auffassungen lassen sie unter besonderen Umständen zu, wenn der Aufenthalt im Inland ungünstige Faktoren verstärkt und im Herkunftsland stabilere soziale Bedingungen bestehen. Der Senat entschied diese Frage nicht unterschiedslos für jede Ausreiseanordnung. Seine Beurteilung knüpfte an einen freiwilligen Rückkehrwunsch und eine gerade im Herkunftsland mögliche günstige Legalprognose an.
Freiwilliger Wunsch und Resozialisierungszweck
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann eine solche Weisung jedenfalls zulässig sein, wenn der Betroffene selbst zurückkehren möchte und ihm nur im Herkunftsland eine positive Legalprognose gestellt werden kann. Dann dient sie dem Ziel, ein straffreies Leben zu unterstützen. Der Senat sah darin bei freiwilligem Rückkehrwunsch keine einer Abschiebung gleichkommende Maßnahme. Er verwies außerdem auf die offen formulierten Weisungsmöglichkeiten in § 68b Absatz 2 und § 56c Absatz 2 StGB. Diese rechtliche Erwägung lässt sich deshalb nicht als generelle Befugnis verstehen, Aufenthaltsfragen ohne Bezug zu individueller Stabilisierung und künftiger Straffreiheit zu entscheiden.
Künftige Behandlung war nicht hinreichend geklärt
Für den konkreten Betroffenen fehlten belastbare Erkenntnisse über die Behandlungsmöglichkeiten am vorgesehenen Aufenthaltsort. Unklar blieb insbesondere, ob neuroleptische Medikamente und psychiatrische Betreuung ausreichend verfügbar wären. Die Mitteilung der Verteidigung, die Mutter habe einen Arzt kontaktiert, der Medikamente verschreiben könne, reichte dem Senat nicht. Aus einem möglichen ärztlichen Kontakt ergab sich noch keine gesicherte Arzneimittelversorgung. Ebenso wenig waren die tatsächlichen Lebensbedingungen am Wohnort der Eltern hinreichend bekannt. Der Beschluss trifft damit eine Aussage über die unzureichende Tatsachengrundlage dieses Verfahrens; er enthält keine allgemeine Bewertung sämtlicher medizinischer Versorgungsmöglichkeiten im Herkunftsland.
Frühere Äußerungen und Übergangsphase blieben relevant
Der Betroffene hatte bereits zu Beginn der Unterbringung eine Rückkehr gewünscht, davon später jedoch Abstand genommen und schwierige Bedingungen seiner Familie sowie Risiken für Heimkehrer geschildert. Er war seit 2006 nicht mehr in Syrien gewesen. Der Senat sah deshalb die Möglichkeit, dass nach einer Rückkehr bald erneut der Wunsch nach Deutschland entstehen könnte. Unabhängig davon war der Gesundheitszustand noch nicht so stabil, dass der Betroffene die Wochen oder gegebenenfalls Monate zur Reiseorganisation sicher bewältigen würde. Diese zwischen Entlassung und Ausreise liegende Phase durfte bei der Gefährlichkeitsprognose nicht ausgeblendet werden. Gerade dort blieb die Gefahr erneuter Dekompensation bestehen.
Langzeitbeurlaubung sollte Erkenntnisse ermöglichen
Als weiteren Weg hielt der Senat eine bereits erwogene Langzeitbeurlaubung für sachgerecht. Die Klinik sollte an deren Umsetzung arbeiten, um psychische Stabilität und Zuverlässigkeit zu festigen und praktisch zu erproben. Daraus könnten sich Erkenntnisse ergeben, ob der Betroffene eine Rückreise organisieren und bis zur Ausreise stabil sowie straffrei bleiben kann. Eine erfolgreiche Erprobung könnte zugleich unabhängig von der Rückkehr nach Syrien eine günstigere Aussetzungsprognose ermöglichen. Der Senat hob allerdings hervor, dass dies die Mitarbeit des Betroffenen voraussetzt. Nach dem veröffentlichten Beschluss hatte er diese im aktuellen Überprüfungszeitraum verweigert, weshalb der mögliche nächste Schritt noch nicht als erfolgreich absolviert gelten konnte.
Beschwerde erfolglos, spätere Prüfung nicht ausgeschlossen
Die sofortige Beschwerde wurde auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen. Weder eine Maßregelerledigung noch eine aktuelle Bewährungsaussetzung wurde angeordnet. Der Senat schloss eine spätere günstigere Entwicklung aber nicht aus. Er benannte vielmehr konkrete Aufklärungs- und Erprobungsschritte, die die Prognose künftig verändern könnten. Maßgeblich bleiben eine tragfähige Anschlussbehandlung, belastbare Erkenntnisse über den sozialen Empfangsraum und die Fähigkeit, schon den Übergang nach einer Entlassung zuverlässig zu bewältigen. Der Rückkehrwunsch war ein einzubeziehender Umstand, konnte die fehlenden medizinischen und tatsächlichen Voraussetzungen einer verantwortbaren Entlassungsentscheidung jedoch nicht allein ersetzen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei einer gewünschten Rückkehr ins Herkunftsland müssen Entlassungsperspektive und tatsächliche Durchführung zusammen geprüft werden. OLG Hamm, Beschluss vom 2. April 2026 – 3 Ws 94/26, verlangt für die Aussetzung nach § 67d Absatz 2 StGB belastbare Erkenntnisse zur Anschlussbehandlung und zur Stabilität während der Reisevorbereitung. Eine mögliche Weisung nach § 68b StGB ersetzt diese Tatsachen nicht. Anwaltlich sollten deshalb ärztliche Anbindung, Medikamentenversorgung, Unterkunft und Übergangsorganisation konkret belegt werden. Die Entscheidung befürwortet keine pauschale Ausreiseanordnung; sie behandelt den eigenen Rückkehrwunsch des Betroffenen als möglichen Bestandteil einer individuell tragfähigen Resozialisierungsperspektive.