Zivilrecht
Investitionsschiedsspruch in Drittstaaten vollstrecken: OLG Hamm legt Unterlassungsfragen dem EuGH vor
Das Oberlandesgericht Hamm setzte ein Berufungsverfahren über die Durchsetzung eines Investitionsschiedsspruchs aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor. Ein EU-Mitgliedstaat will zwei Unternehmen daran hindern, einen gegen ihn ergangenen ICSID-Schiedsspruch außerhalb der Europäischen Union anerkennen zu lassen oder daraus zu vollstrecken. Der Beschluss entscheidet weder abschließend zugunsten des Staates noch bestätigt er die Zulässigkeit der von den Unternehmen betriebenen Auslandsverfahren. Zu klären ist insbesondere, ob unionsrechtliche Vorgaben ein an die Unternehmen gerichtetes Verbot solcher Schritte erlauben oder sogar verlangen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 813 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Berufungsverfahren ausgesetzt, Unterlassungsanspruch noch offen
Förderänderungen für erneuerbare Energien lösten den Streit aus
Die Rechtsvorgängerinnen der beklagten Unternehmen hatten zwischen 2001 und 2011 vier Wasserkraftwerke und sechzehn Windparks auf dem spanischen Energiemarkt erworben oder entwickelt. Staatliche Förderregelungen sahen zunächst Prämien und später feste Einspeisetarife vor. Im Zuge einer Neuordnung ab 2013 wurden Anreize reduziert und teilweise rückwirkend angepasst. Die Investoren sahen darin eine Verletzung des Energiecharta-Vertrags und leiteten 2014 ein ICSID-Schiedsverfahren ein. Der Schiedsspruch vom 18. Dezember 2020 sprach ihnen Entschädigung sowie Kosten zu. Ein gegen ihn gerichteter Aufhebungsantrag blieb im März 2024 erfolglos. Seit 2021 betreiben die Unternehmen seine Durchsetzung insbesondere in den Vereinigten Staaten.
Parallel läuft eine beihilfenrechtliche Prüfung
Der Mitgliedstaat meldete den Schiedsspruch im Juli 2021 bei der Europäischen Kommission als mögliche neue Beihilfe an. Dieses Verfahren war nach dem im Beschluss dargestellten Stand noch nicht abschließend entschieden und ausgesetzt. Die Generaldirektion Wettbewerb vertrat in einem Schreiben von November 2025 die Auffassung, Zahlungen vor einer endgültigen Entscheidung verstießen gegen die unionsrechtliche Stillhaltepflicht. In einer anderen, vergleichbaren Sache hatte die Kommission bereits eine Beihilfe angenommen und auch Maßnahmen gegen Vollstreckungsschritte in Drittstaaten verlangt. Eine abschließende Kommissionsentscheidung gerade zum hier streitigen Schiedsspruch lag damit aber nicht vor.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen
Das Landgericht Essen bewertete das begehrte Verbot als unzulässigen Eingriff in die Gerichtsbarkeit eines Drittstaats. Auch wenn nur die Unternehmen verpflichtet würden, verhindere eine solche Anordnung mittelbar, dass amerikanische Gerichte eigenständig über Anerkennung und Vollstreckung entschieden. Ergänzend bezweifelte es das Rechtsschutzbedürfnis und verneinte entsprechende materiellrechtliche Ansprüche. Der klagende Staat hielt dem entgegen, unionsrechtliche Schranken dürften nicht durch eine Vollstreckung außerhalb der EU umgangen werden. Die Unternehmen verwiesen auf die verbindliche Wirkung des ICSID-Schiedsspruchs und meinten, Einwendungen müssten vor den jeweiligen Vollstreckungsgerichten erhoben werden. Sie bestritten außerdem, dass die Entschädigung überhaupt eine Beihilfe sei.
Parteiverbot und ausländische Gerichtsbarkeit sind zu unterscheiden
Der Senat sah den Fall nicht ohne Weiteres durch die EuGH-Rechtsprechung zu Prozessführungsverboten innerhalb der Union geklärt. Dort schützt das gegenseitige Vertrauen die eigenständige Zuständigkeitsprüfung mitgliedstaatlicher Gerichte. Hier soll dagegen ein Verhalten privater Parteien mit Drittstaatsbezug untersagt werden; das fremde Gericht wäre formal nicht gebunden. Zugleich erkannte der Senat an, dass auch ein solches Verbot faktisch auf das ausländische Verfahren einwirkt. Es berührt deshalb die staatliche Souveränität und die Anerkennungs- und Vollstreckungsregeln des ICSID-Übereinkommens. Gerade dieses Spannungsverhältnis rechtfertigt nach dem Beschluss die Vorlage, statt die formale Adressierung an die Parteien allein entscheiden zu lassen.
Deutsches Unterlassungsrecht benötigt eine geschützte Position
Der Senat nahm seine internationale Zuständigkeit gegenüber der deutschen Gesellschaft und der verbundenen spanischen Gesellschaft an. Er ging außerdem von deutschem Recht aus, weil die beanstandete Steuerung der Auslandsverfahren ihren Schwerpunkt in Deutschland habe. Als mögliche Anspruchsgrundlage behandelte er § 1004 BGB entsprechend in Verbindung mit den deliktsrechtlichen Vorschriften. Dafür muss zunächst eine geschützte Rechtsposition oder ein einschlägiges Schutzgesetz bestehen. Dass das beihilfenrechtliche Durchführungsverbot Wettbewerber schützen kann, beantwortet noch nicht, ob sich auch der potentiell beihilfegewährende Mitgliedstaat darauf berufen darf. Hinzu kommen Fragen nach Wiederholungsgefahr, zurechenbarer Veranlassung und einer möglichen Pflicht, die Titelverwertung hinzunehmen.
Der erste Fragenkreis betrifft die Eigenständigkeit des Unionsrechts
Mit dem ersten Fragenkomplex möchte der Senat wissen, ob die unionsrechtlichen Vorschriften über loyale Zusammenarbeit, gerichtlichen Rechtsschutz und das Vorabentscheidungsverfahren dem Mitgliedstaat unmittelbar eine entsprechende Abwehrposition vermitteln. Alternativ fragt er, ob diese Vorschriften eine solche Position mittelbar über die Auslegung nationaler Anspruchsgrundlagen verlangen. Gegenstand sind Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Zwangsvollstreckung eines Investitionsschiedsspruchs in einem Drittstaat, einschließlich zugesprochener Verfahrenskosten. Nach der Einschätzung des Senats klärt die bisherige Rechtsprechung zu innerunionellen Investitionsschiedsverfahren zwar wichtige Grundlagen, beantwortet aber die besondere Frage eines zivilrechtlichen Verbots der Durchsetzung außerhalb der Union noch nicht.
Der zweite Fragenkreis betrifft die Stillhaltepflicht
Daneben fragt das Gericht, ob bereits Anerkennungs- oder Vollstreckungsschritte im Drittstaat als Durchführung einer Beihilfe einzuordnen sind. Weitere Fragen betreffen den Schutz des Mitgliedstaats vor privatem Zahlungsdruck und den Kreis der durch Artikel 108 Absatz 3 AEUV geschützten Beteiligten. Schließlich soll der EuGH klären, ob nationale Gerichte während eines anhängigen Kommissionsverfahrens vorläufige Unterlassungsanordnungen treffen dürfen oder müssen, ohne selbst abschließend über Beihilfecharakter und Binnenmarktvereinbarkeit zu entscheiden. Die Kommission, die im Berufungsverfahren als sachkundige Beteiligte Stellung nahm, befürwortete wirksame Sicherungsmaßnahmen, betonte aber zugleich ihre eigene Zuständigkeit für die abschließende Vereinbarkeitsprüfung.
Keine allgemeine Korrektur des Schiedsspruchs
Der Senat unterschied die begehrte Unterlassung von einer Aufhebung oder inhaltlichen Neubewertung des Schiedsspruchs. Auch § 826 BGB eröffnet nach seinen Ausführungen keine allgemeine zweite Kontrolle eines titulierten Anspruchs. Für vorsätzlich sittenwidrige Titelverwertung bedürfte es besonders verwerflicher Umstände; eine komplexe, vertretbar umstrittene Rechtslage genügt dafür regelmäßig nicht. Ob hier eine erkennbare zwingende unionsrechtliche Sperre bewusst umgangen würde, hängt gerade von den offenen Auslegungsfragen ab. Nach deren Beantwortung bleibt die Anwendung auf die konkreten Unterlassungsanträge Sache des Oberlandesgerichts. Die Vorlage schafft somit eine Grundlage für die spätere Entscheidung, ersetzt sie jedoch nicht.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Beschluss betrifft eine besondere Überschneidung von Investitionsschutz, europäischem Beihilfenrecht und internationaler Vollstreckung. Für die praktische Verfahrensplanung müssen drei Ebenen auseinandergehalten werden: die Bindungswirkung des Schiedsspruchs, die unionsrechtliche Zulässigkeit seiner Durchführung und ein möglicher persönlicher Unterlassungsanspruch gegen die Gläubiger. Weder ein erfolgreicher Schiedsspruch noch die Anmeldung bei der Kommission beantwortet alle diese Fragen allein. Bei parallelen Verfahren sollten deshalb Zahlungsfolgen, organisatorische Steuerung und Reichweite jedes beantragten Verbots genau erfasst werden. Besonders wichtig bleibt der Verfahrensstand: Die hier angeordnete Vorlage enthält noch kein endgültiges Verbot der Drittstaatsvollstreckung und keine abschließende Beihilfenentscheidung.