Zivilrecht

Kindersicherheitsprodukte: Irreführendes Testsiegel und widersprüchliche Rückgabegarantie untersagt

Das Oberlandesgericht Hamm untersagte einem Onlinehändler die konkrete Werbung für einen Eckenschutz mit einem Testsiegel und bestätigte das Verbot einer widersprüchlichen Zufriedenheitsgarantie. Die Herstellerin konkurrierender Kindersicherheitsprodukte hatte damit überwiegend Erfolg. Der Händler muss über die in Deutschland unter Verwendung dieser Werbung abgesetzten Produktmengen Auskunft erteilen und haftet für daraus schuldhaft entstandene weitere Schäden. Außerdem wurden ihm 1.877,11 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen auferlegt. Einen Anspruch auf umfassende Offenlegung seiner Preise, Kosten und Geschäftsbelege verneinte der Senat dagegen. Beide Rechtsmittel hatten dadurch in unterschiedlichem Umfang Erfolg.

Redaktionelle Zusammenfassung · 810 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Zwei Werbeformen verboten, Auskunft teilweise begrenzt

Ein privater Testanbieter stand hinter dem Siegel

Die Beklagte vertrieb auf einer Internetplattform unter anderem aufklebbare Kunststoffteile zum Abrunden von Möbelecken sowie Schubladensicherungen. Den für 15,95 Euro angebotenen Eckenschutz bewarb sie mit einem deutlich sichtbaren Testsiegel. Hinter dessen Herausgeber stand eine privatwirtschaftliche GmbH, bei der Produkttests gegen Entgelt beauftragt werden konnten. Die Parteien stritten auch darüber, wie gründlich das konkrete Produkt untersucht worden war. Für das vom Senat ausgesprochene Verbot kam es jedoch entscheidend auf die beim Verbraucher hervorgerufene Vorstellung von der Trägerschaft der Prüfstelle an. Eine allgemeine Feststellung, bezahlte Produkttests seien als solche unzulässig, traf das Gericht nicht.

Institutsbezeichnung und Gestaltung erzeugten einen amtlichen Eindruck

Nach Auffassung des Senats konnte die Bezeichnung als deutsches Institut für Produkttests ohne klarstellenden Hinweis den Eindruck einer öffentlichen oder öffentlich beaufsichtigten Einrichtung hervorrufen. Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein anderer Unternehmer mit dem Siegel eines privaten Testanbieters wirbt. Die an zwei Stellen verwendeten deutschen Nationalfarben verstärkten im konkreten Gesamtbild den amtlichen Eindruck. Bei einem preisgünstigen Alltagsprodukt bestand außerdem wenig Anlass, die tatsächliche Trägerschaft näher zu recherchieren. Der Hinweis auf eine Prüfung durch eine öffentliche oder entsprechend beaufsichtigte unabhängige Stelle konnte die Kaufentscheidung beeinflussen. Der Händler hatte diese Fehlvorstellung durch seine Gestaltung nicht ausreichend ausgeschlossen.

Keine bloß erkennbare Werbeübertreibung

Das Landgericht hatte die Siegelwerbung noch für zulässig gehalten. Es sah in der Formulierung mit dem vorangestellten bestimmten Artikel eine erkennbare Übertreibung, die Verbraucher nicht ernst nähmen. Dieser Bewertung widersprach das Oberlandesgericht. Ein vorangestelltes Wort wie „Das“ macht eine Aussage über eine Prüfeinrichtung nicht schon zu einer ersichtlich unverbindlichen Reklame. Vergleichbare Formulierungen können auch bei tatsächlich staatlichen Zeichen verwendet werden. Entscheidend blieb die gesamte Aufmachung. Da der Wettbewerbsverstoß bereits erfolgt war und keine umfassende strafbewehrte Unterlassungserklärung vorlag, bestand auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr fort.

Sechzig Tage in der Werbung, dreißig Tage in den AGB

Auf den Produktseiten versprach die Beklagte bei Unzufriedenheit eine Erstattung des Kaufpreises bis zu sechzig Tage nach der Bestellung. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielten dagegen ein freiwilliges Rückgaberecht von dreißig Tagen ab Erhalt der Ware, verbunden mit Anforderungen an Vollständigkeit und Zustand. Diesen Widerspruch hielt der Senat für irreführend. Wer einige Wochen nach dem Kauf seine Rechte prüft, wird typischerweise die AGB aufsuchen. Dort erscheint das versprochene Recht kürzer und enger. Selbst bei Erinnerung an die Produktwerbung bleibt unklar, welche Regelung gelten soll. Das Urteil bestätigte deshalb das auf die konkrete Darstellung bezogene Unterlassungsgebot.

Vertraglicher Vorrang beseitigt die Verwirrung nicht

Die Beklagte meinte, die längere Garantie sei eine vorrangige Individualvereinbarung; außerdem dürfe sie mehrere günstige Rechte nebeneinander gewähren. Der Senat ließ offen, ob die standardisierte Produktbeschreibung überhaupt als ausgehandelte Individualabrede einzuordnen wäre, und äußerte daran Zweifel. Auch ein rechtlicher Vorrang würde die Irreführung eines durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Kunden nicht beseitigen. Ebenso wenig genügte der Hinweis auf das zulässige Nebeneinander gesetzlicher Widerrufsrechte und freiwilliger Rückgaberechte. Hier kollidierten zwei vom Händler selbst versprochene vertragliche Regelungen. Ohne nachvollziehbare Erklärung ihrer jeweiligen Bedeutung musste der Kunde an der Reichweite des beworbenen Vorteils zweifeln.

Auskunft dient dem eigenen Schaden, nicht dem fremden Gewinn

Zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs durfte die Klägerin die unter der rechtswidrigen Werbung verkauften Mengen erfahren. Weitergehende Angaben zu Verkaufspreisen, Kostenfaktoren und aufgeschlüsselten Lieferdaten waren dagegen für die hier zulässige Schadensberechnung nicht erforderlich. Die Klägerin konnte ihren entgangenen Gewinn oder einen Schaden durch die Marktverwirrung geltend machen, nicht aber allgemein den Gewinn des Verletzers abschöpfen. Für entgangenen eigenen Gewinn kommt es insbesondere darauf an, welche zusätzlichen Verkäufe die Klägerin ohne den Verstoß zu eigenen Preisen erzielt hätte. Auch eine Vorlage sämtlicher Aufträge, Lieferscheine und Rechnungen war ohne besonderen Bedarf nicht geschuldet.

Die Abmahnung bezeichnete die Anspruchsberechtigung ausreichend

Anders als das Landgericht hielt der Senat die Angaben zur Wettbewerberstellung in der Abmahnung für ausreichend. Die Klägerin hatte ihre langjährige Tätigkeit im Bereich Kindersicherheit beschrieben und auf ihr Sortiment verwiesen. Sie gehörte unstreitig zu den führenden Unternehmen dieses Markts; für ein Produkt waren bereits rund 62 Millionen verkaufte Einheiten angeführt worden. Als unmittelbarer Mitbewerberin musste der Beklagten die erhebliche Marktaktivität bekannt sein. Der erforderliche Detaillierungsgrad ist nach dem Urteil einzelfallbezogen zu bestimmen. Die gesetzlichen Anforderungen sollen missbräuchliche Abmahnungen verhindern, seriöse Marktteilnehmer aber nicht ohne sachlichen Grund durch zusätzliche Formalitäten behindern.

Schadensersatzpflicht festgestellt, Höhe noch nicht bestimmt

Der Senat nahm zumindest fahrlässiges Verhalten an. Unternehmer müssen ihre Werbeaussagen sorgfältig prüfen; die problematische Institutsbezeichnung und die widersprüchlichen Rückgaberegeln waren nach seiner Bewertung erkennbar. Festgestellt wurde die Ersatzpflicht für schuldhaft verursachte Schäden, nicht bereits ein bestimmter Schaden aus entgangenen Verkäufen. Die Abmahnkosten bilden einen gesonderten zugesprochenen Zahlungsbetrag. Die Beklagte trägt im Wesentlichen die Kosten beider Instanzen; ausgenommen blieben erstinstanzliche Mehrkosten durch die Anrufung eines örtlich unzuständigen Gerichts. Die nur geringfügig überhöhte Auskunftsforderung änderte die Kostenverteilung im Übrigen nicht. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Für Händler lohnt sich eine gemeinsame Prüfung von Siegelgestaltung, Produktbeschreibung und Vertragsbedingungen. Ein extern beschafftes Testsiegel verlagert die Verantwortung für dessen Werbewirkung nicht vollständig auf die Prüfstelle. Ebenso kann eine tatsächlich großzügig gemeinte Rückgabezusage wettbewerbswidrig kommuniziert sein, wenn die AGB beim Kunden einen engeren Anspruch erwarten lassen. Beide Probleme lassen sich nur anhand der konkreten Darstellung bewerten. Auf Anspruchstellerseite begrenzt das Urteil zugleich die Auskunft: Wer seinen eigenen Absatzschaden berechnen will, erhält nicht automatisch Einblick in sämtliche Preiskalkulationen des Wettbewerbers. Das Auskunftsbegehren sollte daher aus der tatsächlich verfolgten Schadensart hergeleitet werden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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