Strafrecht und Strafverfahren

Entziehungsanstalt trotz früherer Therapie: Unterbringung und Bewährung müssen zusammen geprüft werden

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 26. März 2026 ein Berufungsurteil teilweise aufgehoben, weil die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ungeprüft geblieben war. Der Angeklagte hatte bereits eine Entgiftung und stationäre Therapie absolviert. Nach den Feststellungen bestanden jedoch weiterhin erhebliche Suchtprobleme, eine instabile psychische Situation und das Risiko erneuter Drogendelikte. Das Landgericht hatte deshalb eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt, ohne die naheliegende Entziehungsmaßregel zu erörtern. Der Senat hob sowohl diese Unterlassung als auch die damit zusammenhängende Bewährungsentscheidung auf. Die festgesetzte Strafhöhe blieb dagegen bestehen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 817 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Frühere Therapie machte weitere Maßregelprüfung nicht entbehrlich

Cannabishandel und veränderte rechtliche Bewertung

Ausgangspunkt war eine Verurteilung durch das Amtsgericht Iserlohn wegen zweier Betäubungsmitteldelikte sowie eines Munitionsbesitzes. Im Berufungsverfahren änderte das Landgericht den Schuldspruch aufgrund der maßgeblichen Rechtsänderung auf zwei Fälle unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis und verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die Taten betrafen den Verkauf beziehungsweise den zum Weiterverkauf bestimmten Besitz von Marihuana im Kilogrammbereich. Beide Berufungen waren wirksam auf die Rechtsfolgen beschränkt worden. Die tatbezogenen Feststellungen waren damit grundsätzlich bindend. Gegen das Berufungsurteil legte der Angeklagte Revision ein und erhob unter anderem die allgemeine Sachrüge.

Behandlung ohne gesicherte langfristige Stabilisierung

Nach den landgerichtlichen Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit Jahren Alkohol, Cannabis und später auch weitere Drogen. Sein Konsum und psychische Probleme beeinträchtigten die Berufstätigkeit. Einer Entgiftung folgte eine stationäre suchtmedizinische Behandlung; eine fachlich begleitete Nachsorge kam jedoch nicht mehr zustande. Familiäre Verluste hatten eine schwere psychische Krise ausgelöst, hinzu kamen weitere Haftzeiten. Das Landgericht beschrieb weiterhin eine instabile Situation mit erheblicher psychischer Belastung. Zugleich bestand die Bereitschaft zu einer weiteren Therapie. Diese Tatsachen machten eine fortbestehende behandlungsbedürftige Suchtproblematik nach Auffassung des Senats zumindest so wahrscheinlich, dass sie ausdrücklich geprüft werden musste.

Bewährung wegen Rückfallrisikos versagt

Das Landgericht sah keine günstige Sozialprognose nach § 56 Absatz 1 StGB. Es befürchtete, der Angeklagte könne bei Beziehungsproblemen, Belastungen durch die Betreuung seines Kindes oder eigenen Gesundheitsproblemen erneut in Konsum und damit verbundene Straftaten zurückfallen. Allein der Druck von Bewährungsauflagen reiche möglicherweise nicht, um seine Therapieabsichten umzusetzen. Gerade diese Erwägungen machten nach dem Oberlandesgericht die Prüfung des § 64 StGB erforderlich. Die Feststellung, dass eine weitere Therapie sinnvoll und zur Rückfallvermeidung bedeutsam sei, konnte nicht lediglich gegen Bewährung verwendet werden, ohne die gesetzlich vorgesehene therapeutische Maßregel in den Blick zu nehmen.

Abstinenz schließt einen fortbestehenden Hang nicht aus

Der Senat stellte klar, dass eine zwischenzeitliche Entgiftung, Therapie oder mehrmonatige Abstinenz eine Unterbringung nicht ohne Weiteres ausschließt. Das gilt besonders, wenn ein Konsumverzicht unter Haftbedingungen stattgefunden hat. Entscheidend bleibt, ob eine Substanzkonsumstörung mit schwerwiegenden und dauerhaften Auswirkungen auf die soziale Leistungsfähigkeit fortbesteht und Rückfälle absehbar sind. Ein hinreichender Therapieerfolg kann eine Maßregel im Einzelfall entbehrlich machen. Hier war aber schon eine verlässlich festgestellte und zeitlich eingegrenzte Abstinenz nicht erkennbar. Die fehlende Nachsorge und die ausdrücklich beschriebenen weiteren Risiken erlaubten es daher nicht, die frühere Behandlung als abschließende Bewältigung der Suchtproblematik zu behandeln.

Weitere Voraussetzungen waren ernsthaft zu untersuchen

Auch der erforderliche Zusammenhang zwischen einem möglichen Hang und den abgeurteilten Taten schied nach den Feststellungen nicht aus. Das Landgericht hatte die Verbindung zwischen eigenem Drogenkonsum und Handel ausdrücklich angenommen. Angesichts der gehandelten Mengen konnte die Prüfung auch nicht mit fehlender Erheblichkeit möglicher weiterer Taten unterbleiben. Die erklärte und vom Tatgericht nicht grundsätzlich bezweifelte Therapiemotivation ließ zudem eine tatsachengestützte Erfolgsaussicht ernsthaft möglich erscheinen. Der Senat stellte diese Voraussetzungen nicht abschließend selbst fest. Er verlangte eine neue Verhandlung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 246a Absatz 1 StPO, um die Maßregelfrage tragfähig zu entscheiden.

Unterlassene Prüfung war keine zulässige Ermessensausübung

Dass § 64 StGB nicht in jedem Fall zwingend zur Unterbringung führt, rechtfertigte das Übergehen der Norm nicht. Liegen die Voraussetzungen vor, soll die Maßregel nach der vom Senat dargestellten Regelung angeordnet werden; ein Absehen bedarf einer tatsächlich ausgeübten und erkennbar begründeten Entscheidung. Auch die vorausgegangene Verständigung nach § 257c StPO stand der Nachholung nicht entgegen. Maßregeln der Besserung und Sicherung sind ohnehin kein zulässiger Verständigungsgegenstand. Weil der Angeklagte die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht von seinem Revisionsangriff ausgenommen hatte, umfasste die allgemeine Sachrüge auch diesen Teil der Rechtsfolgenentscheidung.

Bewährungsentscheidung musste ebenfalls neu getroffen werden

Die Versagung der Strafaussetzung war für sich betrachtet nach dem Senat rechtsfehlerfrei. Trotzdem wurde sie mit aufgehoben, weil die Gefahrenprognose für § 64 StGB und die Sozialprognose nach § 56 Absatz 1 StGB regelmäßig auf denselben wesentlichen Umständen beruhen. Eine rechtlich und tatsächlich getrennte Behandlung war hier daher nicht möglich. Die neu entscheidende Strafkammer muss beide Fragen aufeinander abgestimmt prüfen. Eine spätere Unterbringungsanordnung bleibt dabei nach § 358 Absatz 2 Satz 3 StPO möglich, obwohl allein der Angeklagte Revision eingelegt hat. Der erfolgreiche Angriff führt deshalb nicht notwendig nur zu einer milderen Vollstreckungsgestaltung.

Strafhöhe blieb von der Aufhebung unberührt

Die Einzelstrafen und die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe beanstandete das Oberlandesgericht nicht. Eine mögliche Wechselwirkung zwischen Strafe und Entziehungsmaßregel konnte es hier ausschließen, weil das Landgericht Abhängigkeit und Zusammenhang mit den Taten bereits strafmildernd berücksichtigt hatte. Eine erneute Maßregelprüfung verlangte deshalb keine neue Bemessung der Freiheitsstrafe. Im Übrigen wurde die Revision als unbegründet verworfen. Die Zurückverweisung betrifft die bislang unterlassene Entscheidung über § 64 StGB und die damit verbundene Bewährungsfrage. Ein Therapieplatz oder eine Bewährungsaussetzung wurde durch den Beschluss noch nicht zugesprochen; beides bleibt der erneuten Tatsachen- und Prognoseprüfung vorbehalten.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Eine frühere Therapie ist kein Ersatz für die Prüfung des gegenwärtigen Zustands. OLG Hamm, Beschluss vom 26. März 2026 – 2 ORs 15/26, verlangt bei fortbestehender Suchtproblematik und erneuter Therapiebereitschaft eine eigenständige Prüfung des § 64 StGB. Anwaltlich sind Behandlungserfolg, Nachsorge, Rückfallbedingungen und soziale Leistungsfähigkeit konkret aufzubereiten. Besonders relevant ist der Zusammenhang mit § 56 StGB: Das Gericht kann dieselben Risiken nicht zur Bewährungsversagung heranziehen und die naheliegende Entziehungsmaßregel unerörtert lassen. Der Revisionsumfang ist sorgfältig festzulegen, weil eine spätere Maßregelanordnung trotz alleinigen Rechtsmittels des Angeklagten möglich bleibt.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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