Strafrecht und Strafverfahren
Bedrohung im Straßenverkehr: Mehrdeutige Äußerung und dichtes Auffahren erfordern genaue Feststellungen
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 26. März 2026 eine Verurteilung wegen Bedrohung sowie die hierauf beruhenden Rechtsfolgen aufgehoben. Die tatrichterlichen Feststellungen zu einem Konflikt im Straßenverkehr ließen nicht hinreichend erkennen, welche konkrete rechtswidrige Tat der Angeklagte angekündigt hatte. Auch die Beweiswürdigung war lückenhaft. Der Senat hob deshalb die betreffende Einzelstrafe, die Gesamtstrafe und ein dreimonatiges Fahrverbot auf. Eine weitere Verurteilung wegen Beleidigung blieb aufgrund der wirksamen Beschränkung der Revision dagegen rechtskräftig. Die Sache wurde im aufgehobenen Umfang an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Schwelm zurückverwiesen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 810 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Verurteilung nach Verkehrskonflikt teilweise aufgehoben
Revisionsumfang wurde ausdrücklich geklärt
Das Amtsgericht hatte eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu jeweils 20 Euro und ein Fahrverbot verhängt. Der Verteidiger beantragte zunächst allgemein die Urteilsaufhebung, beschränkte seine Begründung aber auf den Bedrohungsvorwurf vom 1. Juli 2024. Auf einen gerichtlichen Hinweis stellte er klar, dass nur diese Tat überprüft werden sollte, und versicherte anwaltlich das Vorliegen der besonderen Ermächtigung nach § 302 Absatz 2 StPO. Der Senat hielt die Beschränkung daraufhin für wirksam. Damit waren der Schuldspruch wegen Beleidigung und die hierfür festgesetzte Einzelstrafe nicht mehr Gegenstand der revisionsgerichtlichen Prüfung.
Unbestimmte Ankündigung reicht für Bedrohung nicht
§ 241 Absatz 1 StGB setzt nach der Entscheidung das Inaussichtstellen einer hinreichend bestimmten rechtswidrigen Tat voraus. Die Ankündigung muss einen der gesetzlich genannten Rechtsgutsbereiche betreffen und objektiv ernst zu nehmen sein; der Täter muss auf ihren Eintritt Einfluss haben oder einen solchen Einfluss vorgeben. Davon sind bloße situationsbedingte Beschimpfungen und Beleidigungen abzugrenzen. Dass ein Adressat eingeschüchtert ist, genügt für sich genommen noch nicht. Der Senat verlangte deshalb Feststellungen, aus denen sich der konkrete Inhalt der angekündigten Tat und ihre Bedeutung im tatsächlichen Zusammenhang nachvollziehbar ergeben.
Sinngemäße Äußerung blieb mehrdeutig
Das Amtsgericht hatte lediglich sinngemäß festgestellt, der Angeklagte habe gefragt, ob der Zeuge wisse, wer er sei, und angekündigt, dessen Familie zu finden. Schon der genaue Wortlaut blieb unklar. Vor allem ließ die Äußerung offen, ob nach dem Auffinden überhaupt eine rechtswidrige Tat begangen werden sollte und worin diese bestanden hätte. Nach dem Senat reichte das mögliche Deutungsspektrum vom bloßen Auffinden bis zu körperlichen Übergriffen. Auch das weitere dichte Auffahren erzeugte zwar Druck und Einschüchterung, machte daraus ohne zusätzliche Feststellungen aber keine hinreichend bestimmte Tatankündigung. Feststellungen zum subjektiven Tatbestand fehlten ebenfalls.
Dichtes Auffahren war auch nicht ausreichend als Nötigung belegt
Der Senat prüfte, ob die vorhandenen Feststellungen alternativ eine Nötigung nach § 240 StGB tragen konnten. Dichtes Auffahren kann diesen Tatbestand unter entsprechenden Umständen erfüllen. Maßgeblich sind jedoch Intensität und regelmäßig eine gewisse Dauer der Zwangswirkung. Im angefochtenen Urteil fehlten hinreichende Angaben zur Strecke und zur zeitlichen Dauer des Auffahrens. Außerdem muss die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer Zweck des verbotswidrigen Fahrverhaltens sein und darf nicht lediglich dessen Folge darstellen. Auch hierzu und zur subjektiven Seite enthielt das Urteil keine ausreichenden Feststellungen. Der Senat ersetzte daher den Bedrohungsschuldspruch nicht durch eine Verurteilung wegen Nötigung.
Widersprüchliche Zeugenaussage erforderte Gesamtwürdigung
Neben den unzureichenden Tatfeststellungen beanstandete das Oberlandesgericht die Beweiswürdigung. Die offenbar abweichende Einlassung des Angeklagten wurde nicht wiedergegeben. Zudem blieb der zeitliche Ablauf von Hupen, Äußerungen an einer Kreuzung und anschließendem Hinterherfahren unklar. Der Zeuge hatte nach den Urteilsgründen einerseits erklärt, den genauen Wortlaut nicht zu wissen, andererseits eine Drohung mit dem Auffinden der Familie geschildert und schließlich nur noch etwas zur Familie erwähnt. Das Amtsgericht hatte diese Unterschiede nicht nachvollziehbar gemeinsam bewertet. Es fehlte eine Erklärung, weshalb gerade die als festgestellt behandelte sinngemäße Äußerung als erwiesen angesehen wurde.
Revisionskontrolle ersetzt keine eigene Beweisaufnahme
Der Senat betonte die grundsätzlich begrenzte Kontrolle tatrichterlicher Beweiswürdigung. Nicht jede ebenfalls mögliche oder sogar naheliegendere andere Würdigung begründet einen Rechtsfehler. Das Urteil muss aber widerspruchsfrei, verständlich und vollständig genug sein, um seine Schlussfolgerungen auf eine tragfähige Tatsachengrundlage zu stellen. Hier fehlte es gerade daran. Sollte sich im neuen Verfahren eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ergeben, wären zudem deren besondere Anforderungen zu beachten. Ob eine solche Lage tatsächlich vorlag, konnte der Senat mangels Wiedergabe der Einlassung nicht feststellen. Die Aufhebung beruhte daher auf Darstellungs- und Bewertungsmängeln, nicht auf einer eigenen Feststellung, der Zeuge habe falsch ausgesagt.
Fahrverbot und Geldstrafe müssen zusammenpassen
Mit der Aufhebung des Bedrohungsschuldspruchs entfielen auch die dazugehörige Einzelstrafe und die Grundlage der Gesamtstrafe. Das Fahrverbot war ebenfalls aufzuheben, weil das Amtsgericht von zwei strafbaren Taten ausgegangen war. Unabhängig davon beanstandete der Senat dessen Begründung. Bei § 44 StGB müssen Hauptstrafe und Nebenstrafe in ihrer Wechselwirkung betrachtet werden. Das gesamte Strafübel darf die Tatschuld nicht überschreiten. Deshalb ist zu erläutern, ob die Strafzwecke durch die Hauptstrafe allein oder besser durch deren Verbindung mit einem Fahrverbot erreicht werden. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse können dabei eine besondere Empfindlichkeit gegenüber dem Fahrverbot begründen.
Neue Verhandlung ohne vorweggenommenen Freispruch
Eine andere Abteilung des Amtsgerichts muss nun erneut über den Bedrohungsvorwurf und die davon abhängigen Rechtsfolgen entscheiden. Auch die Kosten des Rechtsmittels sind dort zu behandeln. Für den Fall eines erneuten Schuldspruchs regte der Senat zusätzlich an, Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB zu prüfen. Der Beschluss spricht den Angeklagten nicht frei und erklärt einschüchterndes Verkehrsverhalten nicht allgemein für straflos. Er verlangt vielmehr eine präzise Feststellung der Äußerungen, ihres Zusammenhangs und der Fahrweise sowie eine nachvollziehbare Beweiswürdigung. Erst auf dieser Grundlage lassen sich die Tatbestände der Bedrohung oder Nötigung und angemessene Rechtsfolgen beurteilen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Kanzlei Steinwachs
Bei Konflikten im Straßenverkehr müssen Äußerung, Fahrverhalten und subjektives Ziel getrennt aufgearbeitet werden. OLG Hamm, Beschluss vom 26. März 2026 – 2 ORs 13/26, lässt für § 241 StGB eine bloß einschüchternde, mehrdeutige Ankündigung nicht genügen. Für § 240 StGB sind insbesondere Dauer, Intensität und beabsichtigte Zwangswirkung wesentlich. Anwaltlich ist deshalb auf eine genaue Wiedergabe des Ablaufs und widersprüchlicher Aussagen zu achten. Bei einem Fahrverbot nach § 44 StGB kommt die Gesamtbelastung mit der Hauptstrafe hinzu. Die Teilaufhebung ist dabei strikt vom rechtskräftig gebliebenen Beleidigungsschuldspruch zu unterscheiden.