Zivilrecht

Rechtswidriges Nichtbestehen der Juraprüfung begründet hier keinen Anspruch auf Verdienstausfall

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage einer Juristin auf Ersatz von 126.944,05 Euro Verdienstausfall auch in der Berufung ab. Sie machte geltend, durch rechtswidrige Entscheidungen im Zusammenhang mit ihrer mündlichen staatlichen Pflichtfachprüfung im Jahr 2015 mehrere Jahre beruflicher Entwicklung verloren zu haben. Der Senat erkannte ausdrücklich an, dass der Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung rechtswidrig war. Ein Schadensersatzanspruch scheiterte jedoch aus zwei selbstständig tragenden Gründen: Den beteiligten Amtsträgern war kein haftungsbegründendes Verschulden nachzuweisen, und der behauptete Erwerbsschaden war nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit belegt.

Redaktionelle Zusammenfassung · 824 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Berufung gegen die Abweisung der Amtshaftungsklage erfolglos

Verspätete Rückkehr nach dem Aktenvortrag

Die Klägerin war nach vorausgegangenen erfolglosen Versuchen und einer erfolgreichen Notenkorrektur im schriftlichen Teil für Januar 2015 zur mündlichen Prüfung zugelassen worden. Nach ihrem Aktenvortrag verließ sie das Gerichtsgebäude und kehrte verspätet zurück. Das Prüfungsgespräch hatte bereits begonnen. Zunächst wurde ihr deshalb der Zutritt verwehrt; in einer anschließenden Pause lehnte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch ihre Teilnahme am verbleibenden Gespräch ab. Mit Bescheid vom 9. März 2015 erklärte das Justizprüfungsamt die Prüfung für nicht bestanden. Zur Begründung führte es an, sie habe die mündliche Prüfung ohne genügende Entschuldigung nicht bis zum Ende wahrgenommen.

Verwaltungsgerichtlicher Erfolg erst vor dem Bundesverwaltungsgericht

Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht bestätigten zunächst den Nichtbestehensbescheid. Erst das Bundesverwaltungsgericht hob ihn im Februar 2019 auf. Die damals einschlägige Sanktionsnorm des nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsrechts musste verfassungskonform eingeschränkt werden: Sie erfasste einen eigenverantwortlichen endgültigen Ausstieg aus der begonnenen Prüfung, nicht ohne Weiteres eine verspätete Rückkehr aus der Pause. Im November 2019 wiederholte die Klägerin die mündliche Prüfung und bestand die staatliche Pflichtfachprüfung mit 4,5 Punkten. Unter Einbeziehung des universitären Schwerpunktbereichs ergaben sich 4,35 Punkte für die erste juristische Prüfung. Das Referendariat hatte sie nach dem im Urteil festgehaltenen Stand weiterhin nicht aufgenommen.

Die behauptete Berufslaufbahn bildete die Schadensberechnung

Die Klägerin meinte, bei rechtmäßigem Vorgehen hätte sie bereits im Mai 2015 das Referendariat begonnen, im Juli 2017 das zweite Examen bestanden und danach als angestellte Rechtsanwältin gearbeitet. Sie legte steigende Jahresbruttoverdienste von zunächst rund 63.567 Euro, später 80.000 und schließlich 100.000 Euro zugrunde und zog ihre tatsächlich erzielten Einkünfte ab. Dass sie nach dem späteren Prüfungserfolg kein Referendariat mehr begonnen hatte, erklärte sie mit ihrer inzwischen veränderten beruflichen Situation, einer Verbeamtung und höheren persönlichen Risiken. Der Senat musste deshalb nicht nur die Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung, sondern auch eine hypothetische Ausbildungs- und Erwerbsentwicklung beurteilen.

Rechtswidrigkeit und Verschulden sind verschiedene Voraussetzungen

Als Anspruchsgrundlage kam § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG in Betracht. Hinsichtlich des Nichtbestehensbescheids war die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Rechtswidrigkeit für den Senat bindend. Ob bereits der vorherige Ausschluss vom restlichen Prüfungsgespräch amtspflichtwidrig gewesen war, ließ er abschließend offen. Für einen Ersatzanspruch genügte die objektive Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung jedenfalls nicht. Ein Amtsträger muss die Rechtslage sorgfältig prüfen und die für sein Amt erforderlichen Kenntnisse besitzen. Bleibt eine nach gewissenhafter Prüfung gebildete Rechtsauffassung vertretbar, macht ihre spätere gerichtliche Verwerfung das damalige Handeln aber nicht automatisch fahrlässig.

Die damalige Auslegung erschien noch vertretbar

Die Anwendung der damaligen Vorschrift auf das zeitweise Fernbleiben war nach Auffassung des Senats mit ihrem Wortlaut vereinbar. Eine einschlägige höchstrichterliche Klärung gerade dieser Fallgestaltung bestand 2015 noch nicht. Für den Prüfungsausschuss kam der zeitliche Entscheidungsdruck während einer laufenden Gruppenprüfung hinzu. Der Vorsitzende des Justizprüfungsamts hatte zwar mehrere Wochen Zeit, nach dem vom Gericht berücksichtigten Vortrag aber ergänzende Erkundigungen eingeholt und die Rechtslage geprüft. Der Hinweis im Bescheid auf besondere Härte und fehlendes Ermessen bewies für den Senat nicht, dass Verhältnismäßigkeitserwägungen vollständig unterblieben waren. Vorsätzliches Fehlverhalten war ebenfalls nicht feststellbar.

Bestätigende Kollegialgerichtsentscheidungen entlasteten zusätzlich

Der Senat wandte außerdem die sogenannte Kollegialgerichtsrichtlinie an. Danach spricht eine eingehend begründete Rechtmäßigkeitsbewertung durch ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Gericht grundsätzlich gegen einen Verschuldensvorwurf an den zuvor handelnden Beamten. Ausnahmen können etwa bei einfachen Rechtsfragen, übersehenen maßgeblichen Gesichtspunkten oder einer abweichenden Tatsachengrundlage bestehen. Hier hatten sich beide Verwaltungsgerichte mit Verhältnismäßigkeit und Prüfungsrecht befasst, diese aber anders bewertet als später das Bundesverwaltungsgericht. Das Prüfungsamt musste nach Auffassung des Senats keine überlegene verfassungsrechtliche Erkenntnis besitzen. Auch die Bedeutung der Prüfung für die einzelne Kandidatin machte den Vorgang nicht zu einem außergewöhnlichen Amtsgeschäft auf höchster Verwaltungsebene.

Auch der behauptete Ausbildungsbeginn war nicht hinreichend belegt

Unabhängig davon fehlte nach Ansicht des Senats die ausreichende Grundlage für die Schadensprognose. Die Beweiserleichterungen aus § 252 BGB und § 287 ZPO erlauben eine Schätzung entgangener Einkünfte, verlangen aber konkrete Anhaltspunkte für den wahrscheinlichen Verlauf. Schon ein Bestehen der ersten Prüfung im Jahr 2015 ließ sich hier nicht überwiegend wahrscheinlich feststellen. Bei Fortsetzung des damaligen Gesprächs hätte der versäumte Abschnitt mit null Punkten berücksichtigt werden müssen. Für die Qualität des zuvor gehaltenen Aktenvortrags fehlten konkrete Angaben. Der Senat stellte außerdem die damaligen schriftlichen Leistungen und die früheren erfolglosen Prüfungsversuche in seine individuelle Prognose ein.

Späterer Prüfungserfolg ersetzte den fehlenden Kausalitätsnachweis nicht

Auch eine zeitnahe vollständige Wiederholung der mündlichen Prüfung hätte nach der Bewertung des Senats nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Bestehen geführt. Der Erfolg im Jahr 2019 bewies das für 2015 nicht rückwirkend, zumal die Klägerin zwischenzeitlich ein weiteres rechtsbezogenes duales Studium abgeschlossen hatte. Damit fehlte bereits am Anfang der behaupteten Erwerbskette die tragfähige Grundlage; über die konkret angesetzten Anwaltsgehälter musste nicht mehr entscheidend befunden werden. Die Klage blieb einschließlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zinsen erfolglos. Die Klägerin trägt die Berufungskosten. Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die maßgeblichen Grundsätze nach Ansicht des Senats höchstrichterlich geklärt sind.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Fall verdeutlicht die begrenzte Reichweite eines erfolgreichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für einen anschließenden Amtshaftungsprozess. Die Aufhebung des Bescheids klärt dessen Rechtswidrigkeit, ersetzt aber weder den Verschuldensnachweis noch eine belastbare Erwerbsprognose. Bei behaupteten Ausbildungs- und Karriereverzögerungen sollte deshalb frühzeitig dokumentiert werden, welche Schritte bereits konkret vorbereitet waren und welche Leistungen einen erfolgreichen Abschluss erwarten ließen. Die Bewertung der damaligen Prüfungschancen bleibt eine Einzelfallfrage; aus dem Urteil lässt sich keine allgemeine Aussage über spätere Berufsmöglichkeiten bei bestimmten Examensnoten ableiten. Ebenso wenig bedeutet die Anwendung der Kollegialgerichtsrichtlinie, dass jede gerichtliche Bestätigung eine Behörde unabhängig von der Qualität ihrer Rechtsprüfung entlastet.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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