Strafrecht und Strafverfahren
Haftverschonung: Erwartbare Verurteilung zu fünf Jahren rechtfertigt keine erneute Untersuchungshaft
Das Oberlandesgericht Hamm hat die erneute Invollzugsetzung eines zuvor ausgesetzten Haftbefehls aufgehoben und die sofortige Entlassung der Angeklagten aus der Untersuchungshaft in dieser Sache angeordnet. Der Haftbefehl selbst blieb bestehen, weiterhin außer Vollzug unter den bereits angeordneten Auflagen. Eine zwischenzeitliche Verurteilung zu fünf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe reichte nach dem Beschluss vom 24. März 2026 nicht aus, um die Haftverschonung zu widerrufen. Diese Strafhöhe lag innerhalb der schon lange erkennbaren Erwartung. Die Angeklagte hatte sich trotz dieses bekannten Risikos dem Verfahren gestellt und die Verschonungsauflagen eingehalten.
Redaktionelle Zusammenfassung · 833 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Sofortige Entlassung bei fortbestehendem Haftbefehl
Tatvorwurf und ursprüngliche Haftentscheidung
Der Haftbefehl betraf den Vorwurf einer gemeinschaftlich begangenen besonders schweren räuberischen Erpressung. Die Angeklagte sollte einen Mann zu einem Treffen gelockt haben, bei dem ein Mittäter ihn unter Vorhalt eines Messers zur Herausgabe von ungefähr 1.000 Euro veranlasste. Das Amtsgericht hatte zunächst Fluchtgefahr und ergänzend Wiederholungsgefahr angenommen. Nach einer Haftprüfung setzte es den Haftbefehl im Juni 2025 außer Vollzug. Die Angeklagte musste sich zweimal wöchentlich bei der Polizei melden und innerhalb eines Monats unter der bezeichneten Anschrift anmelden. Diesen Anforderungen kam sie nach. Auch zu den späteren Hauptverhandlungsterminen erschien sie, wenn auch nicht durchgehend pünktlich.
Landgericht befürchtete Drogenkonsum und Untertauchen
Mit der Verurteilung im Januar 2026 ordnete das Landgericht zugleich erneut den Vollzug des Haftbefehls an. Neben der Freiheitsstrafe hatte es die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Haftentscheidung stützte es insbesondere auf die Erwartung, sie werde unter dem Eindruck des Urteils verstärkt Alkohol und Betäubungsmittel konsumieren und untertauchen. Dabei verwies es auf ihre Abhängigkeit, Kontakte in die Drogenszene und ihre starke emotionale Reaktion. Die drohende Trennung von ihren bei den Großeltern lebenden Kindern belaste sie erheblich. Ihre Beschwerden blieben zunächst beim Landgericht ohne Abhilfe, hatten beim Oberlandesgericht jedoch Erfolg.
Neue Haftentscheidung unterliegt erhöhten Anforderungen
Nach einer unangefochtenen Außervollzugsetzung darf das Gericht die Haftverschonung nicht einfach aufgrund einer anderen Einschätzung desselben Sachverhalts beseitigen. § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO verlangt neu hervorgetretene Umstände, die eine Verhaftung erforderlich machen. Das können auch schon früher entstandene Tatsachen sein, wenn sie erst nachträglich bekannt werden. Sie müssen jedoch so gewichtig sein, dass bei ihrer Kenntnis die Verschonung nicht angeordnet worden wäre. Zugleich ist das inzwischen gezeigte Verhalten zu berücksichtigen. Wer Auflagen beanstandungsfrei erfüllt, bestätigt die Vertrauensgrundlage der früheren Entscheidung. Der Senat betonte deshalb eine hohe Schwelle für die erneute Inhaftierung.
Strafhöhe verwirklichte nur die bekannte Erwartung
Eine Verurteilung kann zwar grundsätzlich ein neuer erheblicher Umstand sein. Dafür muss die tatsächlich verhängte Strafe die bisherige Erwartung jedoch erheblich zulasten der angeklagten Person überschreiten und die Fluchtgefahr wesentlich erhöhen. Hier hatte bereits der Haftbefehl ausdrücklich eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren in Aussicht gestellt. Die unverändert zugelassene Anklage betraf denselben Vorwurf vor der Großen Strafkammer. Das spätere Urteil lag mit fünf Jahren und drei Monaten nur knapp oberhalb der gesetzlichen Mindeststrafe des zugrunde gelegten Strafrahmens. Nach Ansicht des Senats konnte der verteidigten Angeklagten die Möglichkeit einer hohen mehrjährigen Strafe deshalb nicht verborgen geblieben sein.
Verteidigungsantrag und Enttäuschung sind keine belastbare Gegenprognose
Dass der Verteidiger eine einjährige Bewährungsstrafe beantragt hatte, bewies keine entsprechend niedrige tatsächliche Straferwartung der Angeklagten. Ein solcher Antrag drückt zunächst das prozessuale Bemühen um ein günstiges Ergebnis aus. Zudem hatte die Staatsanwaltschaft genau die später verhängte Strafe und die erneute Haft beantragt. Auch danach blieb die Angeklagte dem Verfahren zugänglich und erschien zur Urteilsverkündung; während der Beratung hätte sie sich entfernen können. Ihr Weinen und ihre starke Erregung belegten nach dem Senat vor allem enttäuschte Hoffnung. Bereits Wochen zuvor hatte sie gegenüber dem Sachverständigen Angst vor Haft und der Trennung von ihren Kindern geäußert.
Abhängigkeit und Kontakte waren längst bekannt
Auch die Betäubungsmittelabhängigkeit war kein erstmals hervorgetretener Umstand. Die Ermittlungen und der ursprüngliche Haftbefehl hatten den Konsum bereits berücksichtigt. Spätere Gutachten vertieften diese Erkenntnisse, ohne erst nachträglich eine zuvor unbekannte Lebenssituation aufzuzeigen. Das Landgericht ging selbst davon aus, dass die Angeklagte den Konsum zwischenzeitlich nicht beendet hatte. Gleiches galt für mögliche Kontakte, die ein Untertauchen erleichtern könnten: Solche Möglichkeiten hatten während der gesamten Zeit bestanden, ohne dass sie sie nutzte. Die bloße Neubewertung bekannter Risiken durfte deshalb die durch ihr tatsächliches Verhalten bestätigte Grundlage der Haftverschonung nicht ersetzen.
Vermutete Konsumsteigerung trug den Widerruf nicht
Die Annahme, nach dem Urteil werde der Konsum deutlich zunehmen und daraus eine erhöhte Fluchtgefahr entstehen, blieb nach dem Senat spekulativ. Es fehlte bereits an einer nachvollziehbaren Beschreibung, von welcher bisherigen Konsummenge bei welchen Substanzen das Landgericht ausging. Ebenso war nicht konkret erklärt, wie eine angenommene Steigerung die Gefahr des Untertauchens verstärken sollte. Die hohe Strafe und die Angst um den Kontakt zu den Kindern waren der Angeklagten als mögliche Belastungen schon zuvor bekannt. Eine nachvollziehbare neue Tatsachengrundlage konnte deshalb nicht allein aus der Verkündung des Urteils und ihrer emotionalen Verarbeitung hergeleitet werden.
Beschwerdegericht entschied selbst über die Haft
Trotz der unzureichenden Begründung des Landgerichts verwies der Senat die Haftfrage nicht zur erneuten Entscheidung zurück. Nach den konkreten Umständen hielt er eine wesentlich niedrigere frühere Straferwartung für ausgeschlossen und konnte deshalb selbst entscheiden. Er hob beide angegriffenen Haftbeschlüsse auf und stellte die frühere Verschonungslage wieder her. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse. Die Entscheidung betrifft ausschließlich die Untersuchungshaft. Sie beseitigt weder den Tatvorwurf noch die strafgerichtliche Verurteilung oder die angeordnete Maßregel. Fortbestehen und Aussetzung des Haftbefehls sind von der Frage des weiteren strafrechtlichen Verfahrens zu unterscheiden.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für Haftbeschwerden nach einer Verurteilung ist der Vergleich zwischen früher bekannter und tatsächlich verhängter Strafe besonders wichtig. Haftbefehl, Anklage, bisherige Hinweise und dokumentierte Auflagenerfüllung bilden dafür eine konkrete Grundlage. Ein günstiger Verteidigungsantrag lässt sich nicht ohne Weiteres in eine feste Erwartung der angeklagten Person umdeuten. Ebenso benötigen prognostische Ketten wie Belastung, Konsumsteigerung und Flucht nachvollziehbare Tatsachen für ihre einzelnen Schritte. Die Entscheidung zeigt, dass eine erfolgreiche Beschwerde zur Entlassung führen kann, obwohl Haftgrund und dringender Tatverdacht grundsätzlich fortbestehen. Maßgeblich ist dann, ob die bestehende Sicherung durch Auflagen weiterhin genügt.