Zivilrecht
Belgischer Anbieter darf ohne erforderliche Zulassung und Meldung nicht als Patent-, Marken- oder Designanwalt werben
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte weitgehend eine Unterlassungsklage der Patentanwaltskammer gegen einen in Belgien ansässigen Anbieter von Dienstleistungen im gewerblichen Rechtsschutz. Ohne die jeweils erforderliche Berechtigung darf er in Deutschland nicht mit den beanstandeten anwaltlichen Berufsbezeichnungen auftreten und bestimmte Rechtsdienstleistungen anbieten oder erbringen. Die im Tenor ausdrücklich ausgenommenen Leistungen vor dem EUIPO, dem belgischen Patentinstitut und dem Europäischen Patentamt bleiben vom Verbot unberührt. Erfolg hatte seine Berufung dagegen hinsichtlich der verlangten Abmahnkosten: Deren Erstattung scheiterte an einem formellen Mangel des Abmahnschreibens. Die amtliche Veröffentlichung bezeichnet das Urteil als rechtskräftig.
Redaktionelle Zusammenfassung · 830 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Unterlassung bestätigt, Abmahnkosten nicht zugesprochen
Deutschsprachiger Internetauftritt richtete sich auch nach Deutschland
Der Beklagte war als Vertreter beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, beim belgischen Patentinstitut und beim Europäischen Patentamt zugelassen. Eine Zulassung als Rechtsanwalt besaß er nach den unstreitigen Feststellungen weder in Deutschland noch in einem anderen EU-Staat. Auch eine deutsche Patentanwaltszulassung fehlte. Auf seiner Internetseite bezeichnete er sich unter anderem als Patentanwalt sowie als Marken- und Designanwalt. Die Patentanwaltskammer beanstandete außerdem Angebote etwa zur Schutzrechtsanmeldung, Beratung, Vertragsgestaltung und Abwehr von Schutzrechtsverletzungen. Ob er tatsächlich belgischer Patentanwalt war, blieb streitig. Der Senat musste diese Frage für die tragenden Gründe seiner Entscheidung nicht abschließend beantworten.
Deutsche Gerichte konnten über die Werbung entscheiden
Die internationale Zuständigkeit ergab sich nach Ansicht des Senats aus dem Ort der möglichen wettbewerbsrechtlichen Beeinträchtigung. Die deutschsprachige Seite war auch auf potentielle Kunden in Deutschland ausgerichtet. Ob zusätzlich eine deutsche Niederlassung bestand, war deshalb für die Zuständigkeit nicht entscheidend. Für die wettbewerbsrechtliche Bewertung wandte der Senat nach dem Marktortprinzip deutsches Recht an. Zwar kann das Herkunftslandprinzip bei elektronischen Diensten Bedeutung erlangen. Weniger strenge einschlägige Anforderungen des belgischen Rechts waren hier aber weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Die Patentanwaltskammer durfte als berufsständische Körperschaft im Rahmen ihrer Aufgaben den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch verfolgen.
Die Bezeichnung Patentanwalt erforderte eine klare Berechtigungsgrundlage
Die deutsche Berufsbezeichnung Patentanwalt ist gesetzlich geschützt. Der Beklagte verfügte nicht über die dafür erforderliche Zulassung zur deutschen Patentanwaltschaft. Seine Berufung auf einen belgischen Status änderte daran für die verwendete Bezeichnung nichts. Selbst bei einer entsprechenden ausländischen Berechtigung muss nach den vom Senat angewandten Vorschriften eine Verwechslung mit der deutschen Berufsbezeichnung ausgeschlossen werden. Bei einer gleichlautenden deutschsprachigen Bezeichnung ist deshalb ein Hinweis auf den Herkunftsstaat erforderlich. Das Gericht beurteilte den konkreten Auftritt sowohl als irreführend als auch als Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel. Die Entscheidung untersagt nicht pauschal jede sachlich zutreffende Angabe einer ausländischen Qualifikation.
Ein Hinweis allein im Impressum genügte nicht
Der Beklagte verwies auf einen rechtlichen Hinweis, wonach er kein Mitglied der deutschen Patentanwaltskammer sei und bestimmte Tätigkeiten in Deutschland nur als Patentreferent ausübe. Ob dieser Hinweis bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt vorhanden war und inhaltlich ausgereicht hätte, ließ der Senat offen. Jedenfalls stand er lediglich auf der Unterseite mit dem Impressum, während die Berufsbezeichnung unmittelbar auf der Hauptseite erschien. Es war damit nicht gewährleistet, dass Interessenten beide Angaben gemeinsam wahrnahmen. Eine dort ausgelöste Fehlvorstellung über die berufliche Zulassung wurde durch einen solchen räumlich entfernten Hinweis nicht zuverlässig korrigiert. Das galt entsprechend für die weiteren beanstandeten Bezeichnungen.
Marken- und Designanwalt waren wegen ihres Aussagegehalts irreführend
Anders als Patentanwalt sind Markenanwalt und Designanwalt nach den Ausführungen des Senats keine entsprechend eigenständig gesetzlich geschützten Berufsbezeichnungen. Der Verstoß lag hier in der Irreführung. In Verbindung mit einem konkreten Rechtsgebiet versteht der angesprochene Verkehr den Wortteil Anwalt als Hinweis auf eine Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltschaft. Diese fehlte dem Beklagten. Auch der Zusatz europäisch löste das Problem nicht. Er mag die Vorstellung einer deutschen Zulassung abschwächen, vermittelt aber weiterhin die Erwartung, dass zumindest irgendwo in der Europäischen Union eine Rechtsanwaltszulassung besteht. Eine bloße Vertretungsbefugnis vor einzelnen Schutzrechtsämtern ersetzt diese Erwartung nicht.
Für die angebotenen Rechtsdienstleistungen fehlte die notwendige Erlaubnis
Die beworbenen Tätigkeiten erforderten nach Auffassung des Senats rechtliche Prüfungen konkreter fremder Angelegenheiten und waren damit Rechtsdienstleistungen. Dies galt auch für Schutzrechtsanmeldungen. Eine Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz oder den Vorschriften über europäische Rechtsanwälte war nicht gegeben. Auf die Regelung über vorübergehend und gelegentlich tätige europäische Patentanwälte konnte sich der Beklagte ebenfalls nicht erfolgreich berufen. Bereits vor der ersten Tätigkeit hätte er der Patentanwaltskammer die gesetzlich geforderte Meldung erstatten müssen. Eine solche vollständige formgerechte Meldung behauptete er auch nach ausdrücklicher Erörterung nicht. Der Senat hielt sie für eine materielle Voraussetzung der zulässigen Dienstleistungserbringung.
Das Angebot begründete auch eine vorbeugende Unterlassung
Dass bereits konkret unerlaubte Beratungsleistungen erbracht worden waren, hatte die Kammer nicht vorgetragen. Das hinderte den Unterlassungsanspruch gegen ihre künftige Erbringung nicht: Das entsprechende Angebot begründete eine Erstbegehungsgefahr. Zugleich war schon das Bewerben der Leistungen irreführend, weil es eine tatsächlich nicht vorhandene Erlaubnis zur Tätigkeit in Deutschland vermittelte. Für die bereits verwendeten Berufsbezeichnungen und Angebote bestand Wiederholungsgefahr; eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fehlte. Die Begründung unterscheidet deshalb zwischen tatsächlich belegter Werbung und der Gefahr späterer unerlaubter Rechtsdienstleistungen. Aus dem Urteil folgt keine Feststellung, der Beklagte habe in jedem beworbenen Bereich bereits Mandate rechtswidrig bearbeitet.
Der genaue Kostenbetrag fehlte in der Abmahnung
Die Kammer verlangte zuletzt 2.002,41 Euro vorgerichtliche Abmahnkosten. Ihr Schreiben hatte zwar Gegenstandswert, Geschäftsgebühr und Gebührensatz benannt, den daraus resultierenden konkreten Gesamtbetrag aber nicht angegeben. § 13 Absatz 2 UWG verlangt nach der Entscheidung eine klare Mitteilung, ob und in welcher Höhe Kostenersatz beansprucht wird. Ein Verweis darauf, der Empfänger könne anhand seiner Kenntnisse selbst rechnen, genügte hier nicht. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen musste die Klägerin auch ohne besondere Berufungsrüge darlegen. Der Beklagte trägt trotz dieses Teilerfolgs im Wesentlichen die Prozesskosten; ausgenommen wurden Mehrkosten der zunächst erfolgten Anrufung eines örtlich unzuständigen Gerichts.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei grenzüberschreitenden Schutzrechtsdienstleistungen sollten Vertretungsbefugnis, Berufsbezeichnung und Erlaubnis zur allgemeinen Rechtsberatung getrennt geprüft werden. Eine Zulassung vor einem bestimmten Amt trägt nicht automatisch jede auf einer deutschen Internetseite verwendete Qualifikationsangabe. Ebenso wenig ersetzt ein allgemeiner Hinweis im Impressum eine unmittelbar verständliche Bezeichnung am Ort der Werbung. Der Fall zeigt zugleich die praktische Bedeutung formgerechter Meldungen vor Tätigkeitsbeginn. Für abmahnende Stellen enthält er einen eigenständigen Hinweis: Auch ein in der Sache berechtigtes Unterlassungsbegehren sichert die Kostenerstattung nicht, wenn der verlangte Betrag im Schreiben nicht klar angegeben ist. Die Ausnahmebereiche des konkreten Unterlassungstenors bleiben bei jeder Umsetzung zu berücksichtigen.