Familienrecht
Versorgungsausgleich: OLG Hamm wendet Bagatellregel auch auf gleichartige Anrechte an
Das Oberlandesgericht Hamm hat ein bislang übergangenes gesetzliches Rentenanrecht in die Entscheidung über den Versorgungsausgleich aufgenommen, wegen seines geringen Werts aber vom Ausgleich ausgenommen. Mit Beschluss vom 24. März 2026 wich der Senat ausdrücklich von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verhältnis von § 18 Absatz 1 und Absatz 2 VersAusglG ab. Er hielt die Bagatellprüfung für einzelne Anrechte auch dann für eröffnet, wenn beiderseits Anrechte gleicher Art bestehen und deren Wertdifferenz nicht geringfügig ist. Wegen dieser Abweichung ließ er die Rechtsbeschwerde zu. Seine Auffassung darf deshalb nicht als bereits gesicherte einheitliche höchstrichterliche Rechtslage dargestellt werden.
Redaktionelle Zusammenfassung · 833 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Abweichung von der bisherigen BGH-Rechtsprechung
Rentenanrecht war im Scheidungsbeschluss nicht behandelt
Das Familiengericht hatte im Scheidungsverbund mehrere Versorgungsanrechte geteilt, ein weiteres Anrecht des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen aber nicht inhaltlich beschieden. Dessen Ehezeitanteil betrug 0,5268 Entgeltpunkte. Die Versorgungsträgerin schlug einen Ausgleichswert von 0,2634 Entgeltpunkten vor; der korrespondierende Kapitalwert belief sich nach ihrer Auskunft auf 2.222,20 Euro. Die ursprüngliche Entscheidung enthielt zudem eine verwirrende Zuordnung von Versorgungsträgern und Versicherungsnummern. Als das Amtsgericht später eine bloße Rubrumsberichtigung ankündigte, wurde deutlich, dass tatsächlich ein vorhandenes Anrecht übergangen worden war. Die betroffene Trägerin begehrte daraufhin eine gesetzmäßige Entscheidung über dieses Anrecht.
Versorgungsträgerin erhielt Wiedereinsetzung
Die Beschwerde ging nach Ablauf der Monatsfrist aus § 63 Absatz 1 FamFG ein. Der Senat gewährte jedoch von Amts wegen Wiedereinsetzung nach § 18 Absatz 3 Satz 3 FamFG. Ein ausdrücklicher Antrag war entbehrlich, weil die versäumte Handlung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt und die maßgeblichen Umstände aktenkundig waren. Zwar müssen Versorgungsträger ihre internen Abläufe grundsätzlich fristgerecht organisieren. Hier ließ aber selbst eine sorgfältige Prüfung des Tenors die Betroffenheit des weiteren Anrechts nicht erkennen. Die fehlerhafte Zuordnung im Rubrum erweckte lediglich den Eindruck eines redaktionellen Fehlers. Nach Kenntnis der tatsächlichen Lage legte die Trägerin innerhalb von zwei Wochen Beschwerde ein.
Beschwerdebefugnis ohne wirtschaftlichen Nachteil
Für die Beschwerdebefugnis nach § 59 Absatz 1 FamFG genügte das rechtliche Interesse des Versorgungsträgers an einer gesetzmäßigen Regelung. Ein eigener wirtschaftlicher Nachteil war nicht erforderlich. Das bestehende Rechtsverhältnis war durch das Übergehen des Anrechts inhaltlich betroffen. In der Sache hätte das Familiengericht deshalb eine ausdrückliche Entscheidung treffen müssen. Das während der Ehezeit erworbene gesetzliche Rentenanrecht fiel grundsätzlich unter §§ 1 bis 3 VersAusglG und wäre zunächst dem Halbteilungsgrundsatz zuzuordnen gewesen. Damit stand noch nicht fest, dass tatsächlich geteilt werden musste. Anschließend waren die gesetzlichen Ausnahmen für geringfügige Werte gesondert zu prüfen.
Differenzprüfung und Einzelanrecht führten zu unterschiedlichen Ergebnissen
Nach § 18 Absatz 1 VersAusglG kam ein Nichtausgleich wegen geringer Differenz gleichartiger Anrechte nicht in Betracht. Die Differenz der Ausgleichswerte betrug nach der Entscheidung 84.289,95 Euro und war damit nicht geringfügig. Für das einzelne übergangene Anrecht lag der Kapitalwert von 2.222,20 Euro dagegen unter der vom Senat für 2024 genannten Grenze von 4.242 Euro. Entscheidend war deshalb, ob § 18 Absatz 2 VersAusglG trotz der bestehenden gleichartigen Anrechte zusätzlich anwendbar blieb. Die frühere BGH-Linie verneinte dies in der beschriebenen Konstellation. Der Senat gab seine bisherige Zustimmung zu dieser Auslegung ausdrücklich auf.
Referentenentwurf war Auslegungsargument, kein geltendes Änderungsgesetz
Der Senat stützte seinen Wechsel unter anderem auf einen Referentenentwurf vom 5. Februar 2026. Dieser sah vor, die Anwendung des Absatzes 2 auch auf gleichartige Anrechte ausdrücklich zu ergänzen, und bezeichnete dies in der Begründung als Klarstellung. Daraus leitete das Gericht ein Argument für die schon bestehende Gesetzesauslegung ab. Es behandelte den Entwurf nicht als bereits in Kraft getretene gesetzliche Neuregelung. Die Unterscheidung ist wesentlich: Die Entscheidung beruhte auf der eigenen Interpretation des geltenden § 18 VersAusglG unter Heranziehung eines Reformvorhabens. Der bisher abweichende höchstrichterliche Maßstab war dadurch nicht automatisch förmlich beseitigt.
Halbteilung und Verfahrensökonomie neu gewichtet
Weiter verwies der Senat auf ein verändertes Verständnis des Halbteilungsgrundsatzes als einfachgesetzliche Gestaltungsentscheidung. Er hielt eine vom Wortlaut der Sollvorschrift abweichende besonders restriktive Anwendung der Bagatellregel nicht mehr für überzeugend. Absatz 1 sollte nach seiner Auffassung die Prüfung einzelner geringfügiger Anrechte ergänzen und nicht sperren. Auch bei gleichartigen Anrechten könnten je nach Versorgungsträgern und Verrechnungsmöglichkeiten zusätzlicher Verwaltungsaufwand oder Splitterversorgungen entstehen. Die Entscheidung setzt sich damit mit den Gründen der früheren BGH-Rechtsprechung auseinander. Sie ersetzt diese jedoch nicht durch eine vom Einzelfall losgelöste Behauptung, jede geringe Anwartschaft müsse zwingend und ausnahmslos ungeteilt bleiben.
Keine besonderen Gründe für einen Ausgleich erkannt
Der Senat sah im konkreten Fall keine Umstände, die trotz Geringfügigkeit für eine Teilung sprachen. Er bezog die gesamte Versorgungssituation ein. Ein anderes geringfügiges Anrecht der Ehefrau mit einem Kapitalwert von 1.392,53 Euro war bereits vom Ausgleich ausgenommen worden. Vor diesem Hintergrund erschien ihm auch der Nichtausgleich des Anrechts mit 2.222,20 Euro angemessen. Dabei formulierte er seinen Ansatz zur Sollvorschrift ausdrücklich gegen die strengere höchstrichterliche Rechtfertigungsanforderung: Aus seiner Sicht war bei Geringfügigkeit eher die Durchführung des Ausgleichs besonders zu begründen. Diese Bewertung bleibt als begründete Position des entscheidenden Senats zu kennzeichnen.
Ergänzter Tenor und zugelassene Rechtsbeschwerde
Der Scheidungsbeschluss wurde im Versorgungsausgleich um die ausdrückliche Feststellung ergänzt, dass hinsichtlich des übergangenen Anrechts kein Ausgleich stattfindet. Im Übrigen blieb die bisherige Regelung bestehen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wurden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet. Wegen der Abweichung zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ließ der Senat die Rechtsbeschwerde zu. Ein späterer Ausgang eines solchen Rechtsmittels ergibt sich aus dem ausgewerteten Beschluss nicht. Das Ergebnis ist daher eine konkrete obergerichtliche Abweichungsentscheidung mit eröffneter höchstrichterlicher Kontrolle. Sie ist insbesondere bei der Behandlung geringfügiger gleichartiger Anrechte relevant, ohne eine abschließende Vereinheitlichung vorwegzunehmen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Beschluss des OLG Hamm vom 24. März 2026 – 13 UF 149/25 – verlangt eine besonders genaue Kennzeichnung des Streitstands. Die Anwendung von § 18 Absatz 2 VersAusglG auf gleichartige Anrechte widerspricht der im Beschluss ausdrücklich benannten bisherigen BGH-Linie; die Rechtsbeschwerde wurde deshalb zugelassen. Anwaltlich sind sowohl Differenzwert als auch Einzelwert und die gesamte Versorgungssituation aufzubereiten. Ein Referentenentwurf ist dabei kein geltendes Änderungsgesetz. Zusätzlich zeigt die Wiedereinsetzungsentscheidung nach § 18 FamFG, dass ein das Anrecht nicht erkennbar erfassender Tenor und fehlerhafte Kontenzuordnungen im Rubrum die rechtzeitige Rechtsmittelprüfung entscheidend beeinflussen können.