Zivilrecht

Wohnrecht und Mieteinnahmen: Neue Beklagte kann nicht allein wegen Sachdienlichkeit erst in der Berufung einbezogen werden

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung einer Wohnungsberechtigten gegen den Grundstückseigentümer zurück. Die erstmals in zweiter Instanz gegen dessen Mutter erhobene Klage verwarf es als unzulässig. Der Fall betrifft zwei unterschiedliche Fragen: Von wem kann die Berechtigte Informationen über die Vermietung erhalten, und unter welchen Voraussetzungen darf eine weitere Person erst im Berufungsverfahren verklagt werden? Über den zuletzt gegen die Mutter gerichteten Zahlungsanspruch entschied der Senat nicht in der Sache. Auch eine Zurückverweisung, um die Parteierweiterung nachzuholen, lehnte er ab. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Redaktionelle Zusammenfassung · 834 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Erfolgloses Vorgehen gegen Eigentümer und neu einbezogene Erbin

Familienvereinbarungen über Wohnen und Vermietung

Die Klägerin hatte 1967 in einem notariellen Vertrag auf Erb- und Pflichtteilsansprüche am elterlichen Vermögen verzichtet. Ein gleichzeitig geschlossener Erbvertrag verpflichtete ihren Bruder neben einer Geldzahlung dazu, ihr das lebenslange Bewohnen oder Vermieten des zweiten Stockwerks des Familienhauses zu ermöglichen. Im Grundbuch wurde 1968 ein lebenslanges Wohnrecht eingetragen; die Eintragungsbewilligung erwähnte die Vermietungsbefugnis nicht ausdrücklich. Die betroffene Wohnung war schon damals vermietet. Die Klägerin erhielt zunächst einen Anteil an den Mieteinnahmen. Später vereinbarte sie mit ihrem Bruder, dass dieser die Vermietung durchführen und ihr entsprechende Einnahmen weiterleiten sollte. Über Jahrzehnte wurden Zahlungen geleistet.

Eigentum, Nießbrauch und Erbschaft fielen auseinander

Im Jahr 2007 übertrug der Bruder das Grundstück auf seinen Sohn, den zunächst allein verklagten Eigentümer. Zugunsten der Eltern wurde ein umfassender Nießbrauch bestellt. Nach dem Tod des Bruders im Jahr 2024 wurde dessen Ehefrau Alleinerbin. Sie war zugleich Nießbrauchsberechtigte und Vermieterin der Wohnung und nahm die Mieten entgegen. Nachdem die Klägerin in ein Pflegeheim gezogen war und ihre Tochter höhere Zahlungen verlangt hatte, wurden die Zahlungen im Juni 2024 eingestellt. Die Klägerin wandte sich zunächst gegen den Sohn. Dieser hielt ihr entgegen, dass er weder Vermieter noch Erbe seines Vaters sei und keine entsprechende schuldrechtliche Zahlungspflicht übernommen habe.

Die Anträge änderten sich im Berufungsverfahren

Erstinstanzlich verlangte die Klägerin die Feststellung einer eigenen Vermietungsberechtigung und Auskunft über Nutzung und Mietverhältnis. Nach der Klageabweisung bezog sie in der Berufung die Mutter des Eigentümers ein. Zeitweise verlangte sie auch Maßnahmen zur Beendigung der Vermietung und Räumung, nahm diese Begehren vor der Entscheidung aber zurück. Zuletzt forderte sie vom Sohn Auskunft über die Person des Mieters durch Vorlage des Mietvertrags. Gegen die Mutter machte sie laufende Zahlungen von 230,08 Euro monatlich sowie 4.831,68 Euro Rückstand für Juni 2024 bis Februar 2026 geltend. Die Mutter widersprach ihrer erstmaligen Einbeziehung in den Prozess ausdrücklich.

Auskunft musste vorrangig bei der Vermieterin gesucht werden

Den Auskunftsanspruch gegen den Sohn verneinte der Senat nach § 242 BGB. Ein solcher allgemeiner Hilfsanspruch setzt unter anderem voraus, dass die verlangten Informationen erforderlich sind und nicht auf einem näherliegenden zumutbaren Weg beschafft werden können. Hier konnte sich die Klägerin unmittelbar an die Mutter wenden. Aus der Vereinbarung mit dem verstorbenen Bruder über Vermietung und Aufteilung der Mieteinnahmen folgte eine vertragliche Nebenpflicht, über das Mietverhältnis Auskunft zu geben. Diese Pflicht war mit dem Erbfall auf seine Ehefrau übergegangen. Ob schon das dingliche Wohnrecht eine besondere Rechtsbeziehung zum Eigentümer begründete, musste der Senat deshalb nicht abschließend entscheiden.

Eine neue Partei verliert sonst eine Tatsacheninstanz

Für die erstmalige Erweiterung einer Klage auf einen weiteren Beklagten in der Berufung gelten nach dem Urteil strengere Anforderungen als für eine bloße Änderung des Klagebegehrens. Grundsätzlich muss die bisher unbeteiligte Person zustimmen. Allein Sachdienlichkeit oder eine mögliche Prozessersparnis ersetzen diese Zustimmung nicht. Geschützt wird die Möglichkeit, den Prozess bereits in erster Instanz mitzugestalten. Wer erst vor dem Berufungsgericht eintritt, trifft auf einen bereits entstandenen Verfahrensstand und verliert eine Tatsacheninstanz. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Verweigerung der Zustimmung rechtsmissbräuchlich ist, insbesondere weil kein schutzwürdiges Interesse an ihr erkennbar bleibt.

Kenntnis des Konflikts und Verwandtschaft reichten nicht

Die Klägerin argumentierte, die neue Beklagte kenne den gesamten Streitstoff und könne sich ohnehin nur wie ihr Sohn verteidigen. Das überzeugte den Senat nicht. Informationen über einen Prozess ersetzen keine eigene Beteiligung an dessen bisherigem Verlauf. Auch musste die Mutter nicht allein wegen der familiären Beziehung auf den Schutz einer ersten Tatsacheninstanz verzichten. Ihre rechtlichen Interessen konnten vielmehr von denen des Sohnes abweichen. Gerade weil Ansprüche aus der Vereinbarung mit ihrem verstorbenen Ehemann gegen sie Erfolg haben könnten, war eine eigenständige angemessene Verteidigung bedeutsam. Eine missbräuchliche Zustimmungsverweigerung lag daher nicht vor; die Zahlungsforderung blieb materiell ungeprüft.

Keine Zurückverweisung nur zur Reparatur der Parteiauswahl

Hilfsweise verlangte die Klägerin, das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zurückzuverweisen. Sie warf dem Landgericht vor, ihre beabsichtigte Klageerweiterung verfahrensfehlerhaft verhindert und rechtliches Gehör verletzt zu haben. Der Senat ließ offen, ob tatsächlich ein solcher Verfahrensmangel vorlag. Für eine Zurückverweisung nach § 538 Absatz 2 ZPO hätte wegen des Mangels eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig sein müssen. Die bloße Gelegenheit, eine weitere Partei einzubeziehen, genügt nicht. Auch die Möglichkeit, dass erst nach einer solchen Erweiterung neuer Streitstoff und später eine Beweisaufnahme entstehen könnten, erfüllte diese Voraussetzung nicht.

Das Urteil entscheidet nicht abschließend über alle Wohnrechtsfolgen

Die prozessuale Abweisung gegenüber der Mutter bedeutet nicht, dass sie die Mieteinnahmen inhaltlich zu Recht zurückbehält. Umgekehrt enthält das Urteil auch keinen vollstreckbaren Zahlungstitel gegen sie. Der Senat musste den Zahlungsanspruch wegen der unzulässigen Parteierweiterung gerade nicht prüfen. Gegenüber dem Sohn scheiterte die verlangte Auskunft am vorrangigen unmittelbaren Informationsanspruch gegen die Vermieterin. Die aufgegebenen Räumungs- und Beendigungsanträge wurden ebenfalls nicht inhaltlich entschieden. Die Entscheidung lässt sich deshalb nicht als allgemeiner Ausschluss vertraglicher Ansprüche einer Wohnungsberechtigten auf Mietanteile lesen. Die Revision wurde nicht zugelassen; beide Urteile sind vorläufig vollstreckbar.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei langfristigen Familienregelungen sollten Eigentum, dingliches Wohnrecht, Nießbrauch und vertragliche Leistungspflichten getrennt nachvollzogen werden. Der heutige Eigentümer ist nicht automatisch Schuldner jeder früher vereinbarten Zahlung. Hier war für die Auskunft gerade die Erbfolge in die Vereinbarung mit dem Bruder entscheidend. Prozessual zeigt der Fall, dass eine versäumte Einbeziehung des richtigen Anspruchsgegners in der Berufung nicht allein mit Effizienzgründen geheilt werden kann. Die mögliche materielle Berechtigung eines Anspruchs nimmt dem neuen Beklagten nicht den Schutz einer vollständigen Tatsacheninstanz. Für die weitere Anspruchsprüfung bleiben deshalb Vertragsinhalt und Erbfolge maßgeblich, während dieses Urteil den Zahlungsstreit gegen die Erbin ausdrücklich offenlässt.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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