Zivilrecht

Sicherungsverwahrung: Ablehnung eines Therapeutenwechsels ist überprüfbar, begründet aber kein freies Wahlrecht

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 18. März 2026 klargestellt, dass die Ablehnung eines Therapeutenwechsels während einer laufenden Behandlung in der Sicherungsverwahrung gerichtlich überprüfbar sein kann. Sie betrifft nicht notwendig nur interne Organisationsfragen der Vollzugsanstalt. Gleichwohl hatte die Rechtsbeschwerde des Betroffenen in der Sache keinen Erfolg. Seine Gründe belegten nach dem Senat keinen Anspruch auf Zuweisung einer anderen Einzeltherapeutin oder eines anderen Einzeltherapeuten. Die Entscheidung unterscheidet damit zwischen der Zulässigkeit gerichtlicher Kontrolle und den materiellen Voraussetzungen eines Wechsels. Ein subjektiv als zerrüttet empfundenes Vertrauensverhältnis genügte im konkreten Fall nicht.

Redaktionelle Zusammenfassung · 822 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Rechtsschutz eröffnet, Wechselanspruch verneint

Vorwürfe gegen die laufende Einzeltherapie

Der Betroffene befand sich nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe in Sicherungsverwahrung und erhielt psychologische Einzeltherapie. Er beantragte durch seinen Verfahrensbevollmächtigten einen personellen Wechsel. Zur Begründung beanstandete er Bewertungen seiner Partnerschaft, seiner Beziehungsfähigkeit und bestimmter Verhaltensweisen durch die Therapeutin. Nach seinem Vorbringen seien diese abwertend, fachlich nicht ausreichend begründet und teilweise mit Einschätzungen externer Fachpersonen unvereinbar. Außerdem verwies er auf eingereichte Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden. Diese Darstellung gibt seine Einwendungen wieder; der Senat stellte die behaupteten fachlichen Verfehlungen nicht als erwiesen fest. Gerade die rechtliche Bedeutung des vorgetragenen Konflikts war Gegenstand der Prüfung.

Anstalt und Strafvollstreckungskammer lehnten ab

Die Vollzugsanstalt lehnte die Neuzuweisung mit der Begründung ab, die personelle Auswahl sei innerorganisatorisch und die vorgebrachten Gründe rechtfertigten keinen Zuständigkeitswechsel. Daraufhin beantragte der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel einer anderen therapeutischen Bezugsperson, hilfsweise einer Neubescheidung. Die Strafvollstreckungskammer hielt den Antrag schon für unzulässig, weil keine anfechtbare Maßnahme nach § 109 Absatz 1 StVollzG vorliege. Zusätzlich verneinte sie seine Begründetheit. Der Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige Versorgung nach § 45 Absatz 1 SVVollzG NRW sei durch das bestehende Angebot erfüllt; ein freies Auswahlrecht folge daraus nicht.

Personalauswahl kann rechtliche Wirkung entfalten

Der Senat widersprach der Annahme, die Ablehnung sei gerichtlicher Kontrolle vollständig entzogen. § 109 Absatz 1 StVollzG erfasst vollzugsbehördliches Handeln, das im Einzelfall Lebensverhältnisse mit zumindest auch rechtlicher Wirkung gestaltet. Die therapeutischen Ansprüche ergeben sich insbesondere aus § 11 SVVollzG NRW, der die bundesrechtlichen Vorgaben des § 66c StGB konkretisiert. Im laufenden Behandlungsprozess konnte die Entscheidung über einen personellen Austausch die Rechtsposition des Untergebrachten beeinflussen. Deshalb war sie jedenfalls hier nicht lediglich eine interne Organisationsmaßnahme. Die Rechtsbeschwerde wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen, weil die Auswahlfrage und ihre Überprüfbarkeit der näheren Klärung bedurften.

Behandlungsanspruch richtet sich auf geeignete Maßnahmen

Das Gericht ordnete den Fall in die besonderen Anforderungen an den Vollzug der Sicherungsverwahrung ein. Den Untergebrachten müssen erforderliche Behandlungsmaßnahmen angeboten werden, gegebenenfalls unter Zusammenwirken verschiedener Fachrichtungen und externer Fachkräfte. Standardisierte Methoden dürfen nicht das Ende der Bemühungen bilden, wenn sie keinen Erfolg versprechen. Dann sind individuelle Angebote zu entwickeln; mit zunehmender Vollzugsdauer dürfen notwendige Therapien nicht allein an höherem Aufwand oder Kosten scheitern. Zusätzlich muss die Bereitschaft zur Mitwirkung durch gezielte Motivation gefördert werden. Diese Grundsätze sichern einen behandlungsorientierten Vollzug, begründen aber nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf eine frei gewählte bestimmte Behandlungsperson.

Konkretes Begehren betraf die Ausgestaltung eines Angebots

Der Betroffene verlangte kein erstmals zu schaffendes besonderes Therapieprogramm. Er wollte innerhalb einer bereits angebotenen und von ihm angenommenen Einzeltherapie die zuständige Person wechseln. Wie eine psychotherapeutische Betreuung umgesetzt wird und welche Mitarbeitenden dafür eingesetzt werden, entscheidet grundsätzlich die Anstalt. Diese Befugnis schließt eine Prüfung der vorgetragenen Wechselgründe jedoch nicht aus. Der Senat verlangte ausdrücklich eine Betrachtung des Einzelfalls, besonders bei laufender Behandlung. Es wäre daher ebenso unzutreffend, aus dem Ergebnis ein generelles Verbot jedes Therapeutenwechsels abzuleiten, wie aus dem Behandlungsanspruch ein unbeschränktes personelles Wahlrecht herzuleiten.

Keine ausreichenden Anhaltspunkte für mangelhafte Behandlung

Nach den im Verfahren festgestellten Umständen zeigte der Betroffene keine Gründe auf, die eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügende Einzelbehandlung befürchten ließen. Insbesondere ergaben sich nach der gerichtlichen Bewertung keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine unzureichende oder fachlichen Standards widersprechende Therapie. Die gegen die Therapeutin gerichteten Beanstandungen rechtfertigten deshalb keinen gerichtlich durchsetzbaren Wechsel und wurden allenfalls dem dienstaufsichtsrechtlichen Bereich zugeordnet. Das ist eine Beurteilung der im konkreten Verfahren dargelegten Gründe. Der Senat erklärte damit nicht jede therapeutische Kritik für unbeachtlich. Ob nachgewiesene Versorgungsmängel in einem anderen Fall einen Wechsel gebieten könnten, hat er damit nicht entschieden.

Subjektiver Vertrauensverlust reicht allein nicht

Auch aus § 45 Absatz 1 SVVollzG NRW ergab sich kein anderes Ergebnis. Die notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Versorgung umfasst eine sachgerechte Betreuung, garantiert aber keinen Wechsel allein nach persönlichem Wunsch. Unter Berufung auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung übertrug der Senat die für ärztliche Behandlungsverhältnisse geltenden Grundsätze auf die Einzeltherapie. Selbst ein subjektiv vollständiger Vertrauensverlust erzwingt danach nicht automatisch eine andere Behandlungsperson. Zudem kann die Anstalt zwar fortlaufende Angebote und Motivationsarbeit schulden, aber nicht gewährleisten, dass der Untergebrachte diese tatsächlich annimmt. Die persönliche Mitwirkungsbereitschaft bleibt für den Erfolg des konkreten Angebots wesentlich.

Ergebnis trotz korrigierter Zulässigkeitsbegründung bestätigt

Die Rechtsbeschwerde wurde als unbegründet verworfen; die Kosten trug der Betroffene. Weder eine andere therapeutische Bezugsperson noch eine erneute Bescheidung oder Zurückverweisung wurde angeordnet. Der Senat bestätigte das Ergebnis der Strafvollstreckungskammer, obwohl deren Annahme fehlender Anfechtbarkeit rechtsfehlerhaft war. Für die Praxis liegt die doppelte Aussage darin, dass betroffene Rechte eine gerichtliche Kontrolle der personellen Behandlungsentscheidung eröffnen können, der Erfolg aber konkrete tragfähige Gründe erfordert. Ein bloßer Verweis auf die interne Zuständigkeit der Anstalt beendet die Prüfung nicht. Ebenso wenig ersetzt allein die Behauptung eines zerstörten Vertrauensverhältnisses den erforderlichen Bezug zu den geschuldeten Behandlungsstandards.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei einem begehrten Therapeutenwechsel in Sicherungsverwahrung sollten Rechtsschutz und materieller Anspruch getrennt begründet werden. OLG Hamm, Beschluss vom 18. März 2026 – 1 Vollz 234/25, eröffnet die Prüfung nach § 109 StVollzG, verlangt aber konkrete Gründe im Rahmen der §§ 11, 45 SVVollzG NRW. Anwaltlich kommt es deshalb darauf an, nachvollziehbar darzustellen, wie die aktuelle Behandlung den geschuldeten Anforderungen nicht gerecht wird. Persönliche Konflikte und fachliche Versorgungslücken sind zu unterscheiden. Die Entscheidung gewährt kein freies Therapeutenwahlrecht, schützt die Anstalt aber auch nicht durch den bloßen Hinweis auf interne Personalorganisation vor gerichtlicher Kontrolle.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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